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Duldung des Mieters eines nachträglichen Balkonanbau.


21.06.2012 11:11 |
Preis: 68,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann


| in unter 2 Stunden

Ein Stadthaus in Hamburg mit drei Wohnungen übereinander liegend.
Der Eigentümer möchte rückseitig Balkone errichten. Die mittlere Etage ist sehr lange schon vermietet. Muss der Mieter die Errichtung dulden ?
Dem Mieter wird die Möglichkeit gegeben, zu entscheiden, ob der Balkon Zugang zu der bewohnten Wohnung bekommt.
Falls er das nicht möchte, läuft das Balkongerüst ohne Bodenplatte an seiner Wohnung vorbei.

Frage: Muss der Mieter die Errichtung in jedem Fall dulden ?
Kann er eine Mietminderung durchführen, weil er plötzlich weniger Licht in
der Wohnung hat ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 105 weitere Antworten zum Thema:
Mieters
21.06.2012 | 12:31

Antwort

von

Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
69 Bewertungen
101/12
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre
Frage geschrieben am 21.06.2012 11:11:30
Duldung des Mieters eines nachträglichen Balkonanbau
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 68,00 beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Dass Sie dies dulden müssen setzt zunächst eine an Mitteilung des Vermieters gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB voraus.

I.
Bei Maßnahmen wie dem Einbau eines Balkosn, der üblicherweise als sog. Modernisierungsmaßnahme deklariert wird (s. unter II. 1.) , der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen (s. unter II. 2.).

II. Im Einzelnen:

1. Zunächst setzt der Duldungsanspruch nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB voraus, dass die Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dient.

Grundsätzlich gilt:
Der Einbau eines bisher nicht vorhandenen Balkons verbessert die Wohnverhältnisse. Dies ist einer verbreiteten Sichtweise in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum, nach der die Anbringung eines Balkons jedenfalls im städtischen Bereich üblicherweise als Maßnahme zur Wohnwertverbesserung angesehen wird (LG Berlin, NZM 1998, 189 [LG Berlin 23.05.1997 - 64 S 507/96]; ZMR 2004, 193 [LG Berlin 23.12.2003 - 65 S 179/03]; LG Wiesbaden, WuM 2003, 564, 565; Blank/Börstinghaus, aaO Rn. 16; Staudinger/ Emmerich, aaO, § 554 Rn. 24); vgl. aber auch
BGH - Urteil vom 28.09.2011
: Aktenzeichen VIII ZR 242/10].

2. In der Urteil des BGH stellt dieser aber noch weitere Anforderungen auf, die an die Modernisierungsankündigung von Vermietern zustellen sind:
-Gestaltung und vorgesehene Abmessungen
- die außerhalb und innerhalb der Wohnung unter Angabe ihres voraussichtlichen zeitlichen Ablaufs im Einzelnen vorzunehmenden Arbeiten und Arbeitsschritte (insbes. auch, welche Arbeitsschritte und Arbeiten in der Wohnung des Mieters notwendig werden)
- die voraussichtliche Lage des Balkons vor dem Zimmer des Mieters

Insgesamt gilt:
Die Ankündigung muss bei Anlegung objektiver Maßstäbe geeignet sein, dem Mieter das von § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB geforderte hinreichende Bild von dem zu vermitteln, was mit der geplanten Balkonanbringung voraussichtlich an Änderungen auf ihn zukommt.

Exakte Angaben zu Zeitpunkt und Abfolge der einzelnen Arbeiten oder Arbeitsschritte etwa nach Maßgabe eines beizufügenden Bauzeitenplans werden nach Auffassung des BGGH in dessen o.g. Urteil aber nicht gefordert. Folgendes reicht nach dem BGH:

„Eine nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderliche
Modernisierungsankündigung muss nicht jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme beschreiben und nicht jede mögliche Auswirkung mitteilen. Sie muss lediglich so konkret gefasst sein, dass sie den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung trägt, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die geplanten Maßnahmen verändert wird und wie sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch einschließlich etwaiger Verwendungen des Mieters sowie die zu zahlende Miete auswirken."

Ob Ihr Vermieter der o.g. Pflicht in dem beschriebenen Maße nachgekommen ist, vermag ich auf der Grundlage der mitgeteilten Infos nicht zu sagen.

III. Wehren bzw. verhindern kann der Mieter. wenn alle Anforderungen an die Modernisierungsankündigung gewahrt sind, nur wie folgt:
Gem. Abs. 2 des § 554 gilt:

„Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. DIES GILT NICHT, WENN DIE MAßNAHME FÜR IHN, SEINE FAMILIE ODER EINEN ANDEREN ANGEHÖRIGEN SEINES HAUSHALTS EINE HÄRTE BEDEUTEN WÜRDE, DIE AUCH UNTER WÜRDIGUNG DER BERECHTIGTEN INTERESSEN DES VERMIETERS UND ANDERER MIETER IN DEM GEBÄUDE NICHT ZU RECHTFERTIGEN IST. DABEI SIND INSBESONDERE DIE VORZUNEHMENDEN ARBEITEN, DIE BAULICHEN FOLGEN, VORAUSGEGANGENE AUFWENDUNGEN DES MIETERS UND DIE ZU ERWARTENDE MIETERHÖHUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN. DIE ZU ERWARTENDE MIETERHÖHUNG IST NICHT ALS HÄRTE ANZUSEHEN, WENN DIE MIETSACHE LEDIGLICH IN EINEN ZUSTAND VERSETZT WIRD, WIE ER ALLGEMEIN ÜBLICH IST."

Ob dies in Ihrem Fall vorliegt, vermag ich auf der Grundlage der mitgeteilten Infos nicht zu sagen.

Bez. der MIETERHÖHUNG kann ich Ihnen nur folgendes Grundsätzliches. mitteilen:
Nach der neueren Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Urteil v. 20.07.2005 VIII ZR 253/04; auch: Urteil v. 15.05.1991 - VIII ZR 38/90; KG Rechtsentscheid in Mietsachen 8 W RE-Miet 4340/80, jew. zit. nach [...], jew. m.w.N.) entfällt die Duldungspflicht nicht bereits, wenn die Miete sich durch die Maßnahme um mehr als 30% erhöht, ein Prozentsatz der hier nicht erreicht wird. Zu prüfen ist vielmehr nur, ob es sich um eine sogen. Luxusmodernisierung handelt, d.h. besonders aufwändige Maßnahmen, die zu unzumutbaren Mieten führen können (vgl. BGH Urteil v. 20.07.2005, a.a.O., Rn. 12)
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen Überblick verschafft zu haben.

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt (vor Ort) in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)


Nachfrage vom Fragesteller 21.06.2012 | 19:49

Danke für die Informationen. Da ich die Vermieterseite vertrete, ist für mich die Antwort wichtig auf die angenommene Situation, das der Balkonanbau an der Mieterwohnung vorbeiläuft, er ihn aber nicht nutzen bzw. haben möchte.
Deswegen soll dort für den Mieter auch keine Bodenplatte montiert werden.
Trotzdem ändert sich ja für ihn etwas, weil er durch den über ihm liegenden Balkonboden nun weniger Licht in seine Räume bekommt.
Kann der Eigentümer den Balkon also errichten, oder ist dieses Vorhaben in irgendeiner Weise von der Zustimmung des Mieters abhängig ?

Danke schon Mal....
MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.06.2012 | 00:13

Von der Zustimmung des Mieters ist die Erichtung nicht abhängig, d.h. der Mieter muss die Errichtung dulden, wenn die in der o.g. Antwort aufgeführten Voraussetzungen vorliegen (s. unter I. u. II.) und keine Härte gegeben ist (s. unter III.).Jedenfalls sollte ihm ausdrücklich die Nutzung des BAlkons schriftlich angeboten werden, denn sonst stellt es bereits keine Verbesserung der Wohnverhältnisse dar.

Allerdings dürte ein Recht zur Minderung bestehen, wenn sich die Lichtverhältnisse zu seinem Nachteil verändern

MfG
A.Winkelmann RA

Ergänzung vom Anwalt 22.06.2012 | 00:21

Die Lichteinschränkung allein stellt jedoch noch keine Härte iSd Abs. 2 des § 554 BGB, denn:

- dies ist einfach häufig die Konsequenz der Modernisierunsgmaßnagme Balkonbau
- dadurch wird die Mietwohnung "(...)IN EINEN ZUSTAND VERSETZT WIRD, WIE ER ALLGEMEIN ÜBLICH IST"(vgl. den Abs. 2 im letzten Satz).

Ob allerdinsg aus anderen Günden eine Härte vorliegen kann, vermag lediglich ein Anwalt vor Ort genau zu beurteilen
ANTWORT VON
Rechtsanwalt AWR Anwaltskanzlei Aljoscha Winkelmann Rechtsanwalt Winkelmann
Münster

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