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Frage geschrieben am 10.03.2011 14:28:21

Duldung des Überfahrens der Grundstücksgrenze für Bauvorhaben – Notwegerecht

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1641
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 75 weitere Antworten zum Thema Grundstücksgrenze.
Wir wohnen in einer Doppelhaushälfte (in Bayern), das auf dem vorderen Teil eines lang gestreckten Grundstücks steht, im Osten grenzt es an eine weitere DHH (dort ist die Schaffung einer Durchfahrt also unmöglich), im Westen sind es an der engsten Stelle 2,90 m Abstand zum Nachbargrundstück. Ein Bauvorhaben im hinteren Teil des Grundstücks ist lt. Bauamt möglich (und damit könnte dieses verkauft werden, um problemlos einen Miteigentümer auszuzahlen).
Die angefragten Bauunternehmen fordern eine Durchfahrtsbreite von 3 Metern, die Nachbarin verweigert jedoch die Zustimmung, dass man deren Grundstück befahre (wo doch nur auf einem kurzen Stück ein Steifen von 0,1 m einer ansonsten ungenutzte Wiese benötigt wird, der „Schaden" ist also in unseren Augen äußerst geringfügig, der Streifen würde selbstverständlich wieder hergestellt werden). Zudem ist noch anzumerken, dass an dieser Stelle der Zaun und die Wurzelstöcke einer alten Hecke zu entfernen sind – somit wäre ein gewisses Aufwühlen der angrenzenden Wiese ohnehin unvermeidbar.

Da wir den potentiellen Käufern des hinteren Teilgrundstücks Rechtssicherheit für deren Bauvorhaben bieten wollen, bitten wir um die Beantwortung der / Beratung zu den folgenden Fragen für einen ersten Überblick:

1. Ist es im Rahmen der nachbarschaftlichen Duldungspflicht/Notwegerecht (BGB §917) zumutbar, dass die Baufahrzeuge die Grundstücksgrenze – also nur für die Bauphase - geringfügig überfahren?
2. Kann/ muß man dies vorab klären und wenn ja bei welcher Stelle/Amt (die Nachbarin ist leider nicht mehr zum Gespräch bereit und die Gemeinde ist lt. eigener Aussage nicht zuständig)? Wie groß sind die Chancen ein vorübergehendes Notwegerecht „einzuklagen" bzw. ist das nötig – siehe Frage 3.?
3. Was würde uns schlimmstenfalls drohen, wenn wir die mangelnde Zustimmung ignorieren und das Bauvorhaben dennoch beginnen? Könnte die Nachbarin es zum Erliegen bringen oder müssten wir Strafen - in welcher Höhe – (außer den Wiederherstellungskosten) befürchten …?

Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Freundliche Grüße von
Fam. H.


Antwort geschrieben am 10.03.2011 15:08:08
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zu 1. Ist es im Rahmen der nachbarschaftlichen Duldungspflicht/Notwegerecht (BGB §917) zumutbar, dass die Baufahrzeuge die Grundstücksgrenze – also nur für die Bauphase - geringfügig überfahren?

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist davon auszugehen, dass in Ihrem Fall die Voraussetzungen für das Bestehen eines Notwegerechts und damit einer Duldungspflicht des Nachbarn erfüllt sind. Denn die Erforderlichkeit zur Benutzung des Nachbargrundstücks dürfte hier gegeben sein, da nach Ihren Angaben im Rahmen des geplanten Bauvorhabens anderenfalls die notwendige Zufahrt zum öffentlichen Weg nicht möglich ist und auch anderweitige Ausweichmöglichkeiten nicht ersichtlich sind. Nach Ihrer Schilderung handelt es sich außerdem nur um eine zeitweilige und gringfügige Mitbenutzung des Nachbargrundstücks, so dass diesem diese Einschränkung auch zugemutet werden kann. Auch die Befugnisse des benachbarten Grundstückeigentümers werden in dieser geschilderten Form offenbar nicht über das unabdingbar notwendige Maß hinaus eingeschränkt. Somit trifft den Nachbar eine entsprechende Duldungspflicht.

Zu 2. Kann/ muß man dies vorab klären und wenn ja bei welcher Stelle/Amt (die Nachbarin ist leider nicht mehr zum Gespräch bereit und die Gemeinde ist lt. eigener Aussage nicht zuständig)? Wie groß sind die Chancen ein vorübergehendes Notwegerecht „einzuklagen" bzw. ist das nötig – siehe Frage 3.?

Vor Einleitung gerichtlicher Schritte gegen den Nachbarn sollten Sie zunächst von der Option Gebrauch machen, die für Sie örtlich zuständige Schlichtungsstelle anzurufen und um Vereinbarung eines Gütetermins bitten, sofern mit dem Nachbarn auf anderem Wege eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist. Sollte diese Güteverhandlung scheitern, bleibt Ihnen nur noch der Weg über die Erhebung einer gerichtlichen Feststellungsklage, um die Duldungspflicht des Nachbarn gerichtlich feststellen zu lassen. Soweit sich die zu befürchtenden Beeinträchtigungen für den Nachbarn in den von Ihnen geschilderten Grenzen halten, dürften die damit verbundenen Erfolgsaussichten einer solcher Klage durchaus als gut einzustufen sein.

Zu 3. Was würde uns schlimmstenfalls drohen, wenn wir die mangelnde Zustimmung ignorieren und das Bauvorhaben dennoch beginnen? Könnte die Nachbarin es zum Erliegen bringen oder müssten wir Strafen - in welcher Höhe – (außer den Wiederherstellungskosten) befürchten …?

In diesem Fall dürften Sie mangels vorliegender Zustimmung des Nachbarn das Notwegerecht nicht in Anspruch nehmen, da dies eine so genannte verbotene Eigenmacht darstellen würde. Sie könnten dann durch den Nachbarn ohne Weiteres auf Unterlassung der dann vorliegenden Besitzstörung notfalls auch gerichtlich in Anspruch genommen werden, wodurch dann natürlich faktisch das Bauvorhaben zum Erliegen käme. Im Ergebnis benötigen Sie also in jedem Fall die Zustimmung des Nachbarn zur Ausübung des Notwegerechts, sei es durch diesen freiwillig nach entsprechenden Verhandlungen erteilt oder aber wie aufgezeigt durch gerichtlich festgestellte Duldungsverpflichtung.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.03.2011 12:44:23

Sehr geehrter Herr Joschko
Ich danke für Ihre Antwort!
Zu einigen Punkten, hätte ich gerne noch gerne konkretere Auskunft, da ich aus ihren Informationen nicht wirklich ein für uns günstiges Vorgehen schließen kann:
Ich befürchte, die Androhung von rechtlichen Schritten könne die Spannungen mit der Nachbarin noch mehr anstacheln, scheue ich diesen Weg. Da unser Miteigentümer auf Auszahlung drängt stehen wir außerdem unter Zeitdruck, (das Gericht gab die Auskunft, das könne „Monate" dauern bis zur Entscheidung zur Duldungsverpflichtung). Somit neigen wir dazu das Bauvorhaben zwar ohne Übertretung zu planen, doch wäre ich mir gern im Klaren darüber, welche Folgen es in der Praxis haben könnte, wenn diese nicht vermeidbar ist oder insbesondere wenn die beauftragten Firmen sich nicht an die Vorgaben halten...
1. Sie schreiben: „Somit trifft den Nachbar eine entsprechende Duldungspflicht" - wenn er nun während der laufenden Bauarbeiten auf Unterlassung klagen würde, hätte er damit den tatsächlich Aussicht auf Erfolg – trotz Duldungspflicht? Wie wird das praktisch umgesetzt, etwas überspitzt gefragt – steht dann die Polizei an der Baustelle und bewacht die Einhaltung des Beschlusses?

2. Könnten wir zu Beginn der Baumaßnahmen per „einstweilige Verfügung/Eilantrag" (oder wie auch immer das heißt) eine schnelle Entscheidung/Zustimmung zur Ausübung des „Hammerschlags- und Leiterrecht" erwarten? Das „HLR" besagt unter anderem "die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden könne". Die Mehrkosten für den erhöhten Aufwand zur Baustelle mit kleineren Fahrzeugen zu fahren belaufen sich auf geschätzte 7000 Euro – wird dies als „unverhältnismäßig" bewertet (auch wenn das ganze Vorhaben 400 000 kostet)?
Wird die „verbotene Eigenmacht" schwer bestraft (darauf wollte ich in meiner urspünglichen Frage 3. hinaus? Könnte nicht auch folgende Aussage diesbezüglich relevant sein „Eine nicht unbedeutende Rolle für den Grundstückseigentümer spielt das Recht zur so genannten "Selbsthilfe". Danach handelt nicht widerrechtlich, wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde."?

Ich freue mich wenn Sie zu meinen Nachfragen noch Stellung nehmen könnten.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Von Fam. H.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.03.2011 13:36:16

Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage noch wie folgt:

Ja, trotz Duldungsverpflichtung hätte der Nachbar mit einer Unterlassungsklage Aussicht auf Erfolg, soweit die Duldungsverpflichtung nicht schon gerichtlich festgestellt wurde oder aber mittels Verhandlungen eine Einigung erzielt würde. Denn dies wäre wie aufgezeigt dann eine durch Sie begangene Besitzstöru8ng, so genannte verbotene Eigenmacht. Rein praktisch wird so etwas in der Regel gleich mittels einstweiliger Verfügung im gerichtlichen Eilverfahren durchgesetzt. In dem entsprechendem Gerichtsbeschluss wird dann ein empfindliches Ordnungsgeld festgesetzt. Rein praktisch würde dies dann also normalerweise so ablaufen, dass dem Gericht ein entsprechender Verstoß gegen den Gerichtsbeschluss gemeldet wird und dieses dann gegen den Störer das Ordnungsgeld verhängt. Die Anwesenheit der Polizei ist daher nicht zwingend erforderlich.

Grundsätzlich könnten auch Sie mittels einstweiliger Verfügung die Duldungsverpflichtung des Nachbarn gerichtlich feststellen lassen. Allerdings bedarf es dabei auch eines Verfügungsgrundes, die Sache muss insoweit besonders eilbedürftig sein. Für eine solche Eilbedürftigkeit sehe ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung noch keine zwingenden Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Arbeiten nicht zweckmäßiger oder nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten durchgeführt werden könnten, ist keine Frage der Eilbedürftigkeit, sondern der weiteren Voraussetzung, des Verfügungsanspruchs. Diesem würde ich wie aufgezeigt Erfolgschancen zumessen, jedoch müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Eine „schwere Bestrafung" im strafrechtlichen Sinne ist bei verbotener Eigenmacht ansonsten noch nicht zwingend zu erwarten, es sei denn, es kommt auch zu einer Sachbeschädigung. Hier droht nur wie schon erwähnt die Verhängung eines in der Regel sehr empfindlichen Ordnungsgeldes durch das Gericht. Selbsthilfe hingegen dürfte dabei auch nicht in Betracht kommen. Denn im Rechtssinne ist Selbsthilfe gemäß §§ 229, 230 BGB nur ausnahmsweise zulässig, wenn "obrigkeitliche Hilfe" nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen zumindest die Gefahr einer wesentlichen Erschwerung der Verwirklichung eines eigenen Anspruchs droht. Bestehen andere Sicherungsmittel, ist die Selbsthilfe unzulässig. Dies trifft hier aber auf Sie zu, da Sie schließlich wie schon aufgezeigt gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen könnten.

Ich hoffe, auch Ihre zusätzlichen Fragen damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe auch weiterhin

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

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