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Frage geschrieben am 19.06.2009 10:07:43

Duldung bei unwesentliche Beeinträchtigungen Nachbarschaftsrecht / Grundstücksrecht

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2534
Worum geht es?
Wir haben vor 2 Monaten ein Haus gekauft im Bundesland NRW. Nach einer Einweihungsparty mit den Nachbarn, zweck gemeinsames kennenlernen, waren wir guter Dinge eine gute Nachbarschaft pflegen zu können.

Es liegen drei Häuser (Bungalow), jeweils freistehend nebeneinander, das mittlere Haus ist jedoch nach hinten versetzt (nicht in einer Flucht) mit den anderen beiden. Die Garagen Zufahrten liegen alle neben einander und sind entsprechend stabil gepflastert um diese befahren zu können, z. b um in die Garage fahren zu können.

Die Grundstücksgrenze, Garagenzufahrt vom mittleren zum linken Nachbarn, ist mit einer kleinen Hecke bepflanzt, ca. 40 cm hoch.

Der mittlere Nachbar hat eine längere Zufahrt zu seiner Garage da sein Haus nach hinten versetzt ist.

Seine Einfahrt und die unsere (wir sind der rechte Nachbar) sind gepflastert und nicht durch eine gesonderte Bebauung / Bepflanzung getrennt. Zwischen seinem Pflaster und dem unserem gibt es einem Randstein welcher ca. 1 cm Zentimeter höher ist als die Pflastersteine der Einfahrt. Der Randstein (ca. 5 cm breit) des mittleren Nachbarn liegt genau in der Flucht meiner Garagenwand, sprich genau genommen auf unserem Grundstück was uns aber überhaupt nicht stört.

Nun zum Problem

Wenn auf meiner Einfahrt unser Auto steht und ich aus der Garage das Fahrrad oder Motorrad holen will, (kann nur durch das Garagentor raus auf die Strasse) habe ich dies bisher an unserem Auto vorbei -- über die Einfahrt des Nachbarn—geschoben, da ich ansonsten jedes mal das Auto wegfahren müsste, wenn ich das Motorrad, Fahrrad oder Mülleimer aus Garage hole, und anschließend das Auto wieder auf Einfahrt setzen müsste. Dies ist ziemlich unpraktisch und unlogisch. Wir haben uns dabei bisher nichts gedacht und sehen das im Rahmen eines harmonischen Zusammenlebens auch als normal an.
Im Durchschnitt kommt der Vorgang ca. 2-3 mal die Woche vor, hauptsächlich in den Sommer Monaten. Wenn kein Auto auf unserer Einfahrt steht benutzen wir natürlich unsere Einfahrt.

Dieser Nachbar sprach jetzt vergangene Woche meine Frau, ziemlich erbost an und hat sich darüber beschwert dass wir das so machen bzw. gemacht haben.
Ferner meint er, wir würden dadurch sein Pflaster beschädigen, bzw. Randstein, was natürlich absoluter Quatsch ist, da er selber mit seinem Auto darüber fährt.

Unsere Frage hierzu :

Ist der Nachbar hier im Recht, in dem er mir / uns strikt verbietet sein nicht eingefrideten Grund und Boden zu betreten? Dürfte er dort einen Zaun / Kette oder ähnliches errichten?

Wenn dies so ist kann ich noch nicht mal aus meinem Auto aussteigen, da die Türe nicht weit genug auf gemacht werden könnte, da die Einfahrten schmal sind. Ferner weil ich einen Fußbreit auf seine Einfahrt treten muss wenn ich aussteigen will.

Oder gehört so was nicht, zur normalen Toleranz / Duldung und guten Ton beim Leben mit und untereinander bezogen auf zweckmäßige Duldung solcher Lappalien? Wie gesagt natürlich nur wenn es nicht übertrieben und beschädigt wird wir von einer Seite.

Wir gehören noch der jüngeren Generation an, Mitte 40 und die Nachbarn um die es hier geht sind gute 70.

Angenommen dieser Fall gehört rechtmäßig gesehen zum Thema Leben und Leben lassen, ich formuliere es mal so, was auch meine Devise ist, wie vermittelt man das dann der anderen Seite am besten, die da auf recht stur schaltet da man ja schon für solche Lappalien, extra klingeln kommt. Uns ist an einer guten Nachbarschaftlichen beziehung gelegen.

Mitfreundlichen Grüssen



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 19.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Befugnisse eines Eigentümers sind in § 903 BGB geregelt. Demnach hat das Eigentumsrecht eine positive und eine negative Wirkung. Die positive besagt, dass eine Eigentümer mit seinem Eigentum grundsätzlich nach Belieben verfahren kann. Die negative besagt, dass er andere von der Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen kann.

Im Nachbarschaftsverhältnis entsteht regelmäßig ein Spannungsverhältnis der verschiedenen Eigentumsrechte, das dadurch gelöst wird, dass die Eigentumsrechte inhaltlich durch das ungeschriebene nachbarrechtliche Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme begrenzt werden. Dies gilt aber vor allem bei nicht-grenzüberschreitenden Einwirkungen. Bei Grenzüberschreitungen von Menschen/Tieren/Sachen gilt, dass im Zweifel das eigene Benutzunsgrecht hinter dem Ausschließungsrecht des anderen zurücktritt, so dass dem Betroffenen als Abwehrrecht ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 zusteht, sofern nicht ein besonderer Rechtfertigungsgrund eingreift.

Ein Rechtfertigungsgrund ist hier nicht ersichtlich, denn es wäre Ihnen ja auch eine Grundstücksnutzung möglich, ohne die nachbarliche Einfahrt zu betreten, auch wenn dies umständlicher wäre. Im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass der Nachbar tatsächlich einen Unterlassungsanspruch gegen Sie bezüglich des Betretens seiner Einfahrt hat.

Dennoch bin ich auch Ihrer Ansicht, dass das Rücksichtnahmegebot hier zu einem anderen Ergebnis führen muss. Es liegt heir kein Fall vor, in dem dem Nachbarn eine Substanzbeeinträchtigung seines Eigentums oder ein Eingriff in den bestimmungsgemäßen Gebrauch drohen. Es handelt sich hier m.E. nicht um eine rechtserhebliche Störung sondern allenfalls um eine sozialübliche Belästigung, die hinzunehmen ist. Argumentativ könnte man hier eine Analogie zu § 910 II BGB vertreten. Dort ist geregelt, dass ein Nachbar grundsätzlich überhängende Zweige entfernen darf, es sei denn, dass diese die Benutzung seines Grundstücks nicht beeinträchtigen. Wenn diese Einschränkung sogar beim Überhang gilt, der ja ständig gegeben ist, muss dies doch erst Recht bein einem bloßen Betreten gelten, das lediglich weinige Male in der Woche für mehrere Sekunden erfolgt.

Im Ergebnis dürfte Ihr Nachbar daher nicht erfolgreich Unterlassungsansprüche geltend machen können.

Zweifelsohne folgt aus seiner Eigentümerstellung jedoch, dass er dort eine Kette oder einen Zaun errichten dürfte.

Im Nachbarschaftsrecht drohen Streitigkeiten wegen solchen Geringfügigkeiten häufig zu eskalieren, weil sich beide Parteien im Recht und von der anderen Seite provoziert fühlen. Aus diplomatischen Gründen sollten Sie daher noch einmal ein Gespräch mit den Nachbarn suchen, in der Hoffnung, sie überzeugen zu können, dass Ihnen dieses Vorgehen eine Erleichterung bringt, ohne Nachteile für die Nachbarn zu bedeuten.

Ich hoffe, Ihnen einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.06.2009 12:17:51

Sehr geehrter Herr Liedke,

vielen Dank für die schnelle Antwort und dem Überblick über die Lage.

Ich entnehme daraus folgendes:

1) Der Nachbar müsste das dulden da es sich um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt. Wäre das nur so wäre das eine klare Situation.

2) Der Nachbar darf auf seinem Grundstück direkt auf der Grenze einen Zaun ziehen, um das begehen seines Eigentums zu unterbinden. Davon mal abgesehen das das nicht aussieht, könnte ich meine Garageneinfahrt nur noch stark eingeschränkt nutzen, ein und Aussteigen ohne Yoga Übungen nicht möglich. Ein Zaun wäre sehr nachteilig für uns.

Fazit:

Da das eine, das andere aufhebt hat man keine klare Situation der Rechtslage, bedeutet man zieht hier letztlich den kürzeren, da man keinen Zaum will mit all seinen Nachteilen. Also mit den Niggelichkeiten des Nachbarn leben.
Defakto werden so auf Dauer künstliche Spannungen durch die von der einen zur anderen unterschiedlichen Gesetzeslage erzeugt und man wundert sich anschließend das so was eskaliert. Also werden wir unsere Autos unsinniger weise hin und her fahren, die Umwelt zusätzlich belasten und Lärm erzeugen damit man in die Garage rein und raus kommt.


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.06.2009 12:23:18

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben dies grundsätzlich richtig verstanden. Dennoch sollten Sie zunächst ein weiteres Gespräch suchen. Soweit nicht ein Fall von Altersstarrsinnigkeit gegeben ist, müsste es doch eigentlich jedermann einleuchten, dass es hier eher kontraproduktiv ist, auf sein Recht zu beharren.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Liedtke
Rechtsanwalt
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