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Frage geschrieben am 30.04.2011 17:43:00

Duesseldorfer Tabelle Einstufung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1545
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 25 weitere Antworten zum Thema Tabelle.
Ich bin verheiratet in 2. Ehe und verdiene 2.842,48 € netto, abzgl. 5% fuer berufsbedingte Aufwendungen ergeben 2.700,35 €, also Stufe 4 der
Duesseldorfer Tabelle. Ist die Rundung und Einstufung richtig?

Durch den minderjaehrigen Sohn aus 2. Ehe sinkt der Unterhalt auf Stufe 3.

Der Exfrau zahle ich nach einem Unterhaltsvergleich noch bis Juli 2012 350,-€mtl nachehelichen Unterhalt. Kann ich dafuer den Kindesunterhalt um eine weitere Stufe auf Stufe 2 senken?

Die beiden Kinder aus erster Ehe sind volljaehrig.


Antwort geschrieben am 30.04.2011 18:17:31
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Die Rundung ist nicht ganz richtig, da sich nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen von 5 % ein maßgebliches Nettoeinkommen von 2.700,36 Euro ergibt. Dieser Betrag entspricht Gruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle, wie sie richtig berechnet haben.

Seit 01.01.10 die die Düsseldorfer Tabelle davon aus, dass zwei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren ist.

Ihre Frage nach der so genannten Herabgruppierung trifft also erst dann zu, wenn drei Unterhaltsverpflichtete von ihnen zu versorgen wären. Angegeben haben sie nur den minderjährigen Sohn aus der zweiten Ehe sowie die Ex-Ehefrau.

Somit könnten sie eine Herabgruppierung von Gruppe 4 auf Gruppe 3 nur dann vornehmen, wenn sie ihrer Ehefrau aus zweiter Ehe ebenfalls unterhaltsverpflichtet wären.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.04.2011 18:50:34

Sehr geehrter Herr Zuern,

vielen Dank fuer die schnelle Antwort. Leider war ich nicht praezise genug.

Unterhalt zahle ich an die beiden volljaehrigen Kinder (18 und 20 J.) aus erster Ehe,daher die
Herabgruppierung auf Stufe 3.

Daher nochmal die Frage, ob durch den Unterhalt an die Ex-Ehefrau eine weitere Herabgruppierung in Stufe 2 erfolgen kann?

Mit freundlichen Gruessen


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.04.2011 19:38:20


Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:

Dann habe ich also von derzeit 4 Unterhaltsverpflichtungen auszugehen.

Da seit 01.01.08 nur noch zehn statt 13 Einkommensgruppen gelten, diese aber größer dimensioniert sind als zuvor, kann in der Regel nur noch eine höher – oder Herabgruppierung um eine Gruppe erfolgen (BGH FamRZ 2008,968).

Wenn die Zahl der Unterhaltsberechtigten um mehr als zwei Berechtigte von der Norm (= zwei Berechtigte) abweicht ist nach der Rechtsprechung die Korrektur problematisch, weil dann kein Regelfall mehr vorliegt.

Bei drei unterhaltspflichtigen Kindern sowie einer unterhaltspflichtigen Ex-Ehefrau wird eine Herabgruppierung um zwei Stufen erfolgen, sofern der Unterhalt an die Ex Ehefrau nicht zu niedrig bemessen ist (entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berechnet und nicht wesentlich niedriger vereinbart wurde).

Einige OLG`s nehmen daher in Ihrem Fall eine weitere Herabstufung um eine weitere Gruppe vor. Teilweise wird aber auch eine Angemessenheitsprüfung vorgenommen und nach der Herabgruppierung um nur eine Stufe der ihnen verbleibende Bedarfskontrollebetrag (= 1200 Euro in Gruppe 3) nicht unterschritten werden darf.

Erforderlich wäre daher in jedem Fall eine konkrete Berechnung.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können und würde mich über eine gute Bewertung freuen, andernfalls müssten Sie sich einfach nochmals melden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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