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Düsseldorfer Tabelle 2010


| 22.07.2010 10:53 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc Zirden




Für meine geschiedene Frau zahle ich nach dem Ausschluss
des Versorgungsausgleichs 150,00 € in eine private Renten=
versicherung ein.Ist diese Zahlung bei der Anzahl der Unterhalts=
berechtigten zu berücksichtigen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema:
Düsseldorfer Tabelle 2010
22.07.2010 | 13:25

Antwort

von

Rechtsanwalt Marc Zirden
4 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:

Die Düsseldorfer Tabelle dient zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfes von Kindern. Sie weist seit 2010 den monatlichen Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte aus (s. Anm. 1 zur Düsseldorfer Tabelle). Bei einer abweichenden Zahl von Unterhaltsberechtigten sind Höher- bzw. Herabgruppierungen möglich. Es handelt sich um eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft, so dass in begründeten Einzelfällen immer eine Abweichung in Erwägung gezogen werden kann.

So wie ich Ihre Frage verstehe handelt es sich bei der durch Sie geleisteten Zahlung um ein Zahlung, die aufgrund der Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Nr. 2 VersAusglG (bzw. § 1587 o BGB a.F.) erbracht wird. Dabei handelt es sich nicht um eine Unterhaltsleistung sondern um eine Leistung die erbracht wird um im Falle einer Scheidung nicht neben der dann möglichen Unterhaltsverpflichtung zusätzlich noch den Versorgungsausgleich durchführen zu müssen.

Von den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle sind wie bereits erwähnt immer Abweichungen in höhere oder niedrigere Einkommmensstufen möglich. Da es sich bei Ihrer Leistung jedoch nicht um eine Unterhaltsleistung handelt, gehe ich in Ihrem Falle davon aus, dass sich die Zahlung nicht auf Ihre Eingruppierung auswirken wird.


Ich weise Sie darauf hin, dass es sich hierbei um eine erste Einschätzung aufgrund der ihrerseits geschilderten Tatsachen handelt. Insbesondere durch künftiges hizutreten/wegfallen von Tatsachen kann eine andrere Rechtseinschätzung geboten sein.

Bewertung des Fragestellers 2010-07-22 | 13:35


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marc Zirden
Wiesbaden

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Arbeitsrecht, Zivilrecht, Anlegerschutz, Kapitalanlagenrecht