Frage geschrieben am 11.01.2010 22:36:16
Dürftigkeitseinrede
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2210Zur Sache, ich habe die Frist versäumt ein Überschuldetes Erbe auszuschlagen. Es stellte sich sehr schnell raus, dass es nur Schulden gibt. Es gibt kein Bankguthaben, keine Grundstücke, nichts...
Also auf der Guthabenseite 0€
Gegenüber stehen einige Tausend Euro Schulden, bei z.Z. 7 Gläubigern.
Ich stellte beim zuständigen Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Dieses wurde mangels einer der Kosten deckenden Masse abgelehnt.
Wenn ich richtig informiert bin, bleibt mir jetzt nur noch die Möglichkeit Dürftigkeitseinrede zu stellen.
Ist das richtig?
Wie Stelle ich eine Dürftigkeitseinrede? Ist es ein Formloses Schreiben, oder muss ich eine gewisse Form wahren?
Vielen Dank schon im vorraus für die Beantwortung der Fragen!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 11.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 11.01.2010 23:35:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Baurecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 76
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unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Voraussetzung der Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB ist, dass
die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt worden ist. Ausweislich Ihrer Schilderungen ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzung gegeben ist.
Die Dürftigkeitseinrede ermöglicht es Ihnen die Vermögensmasse des Nachlasses von der Ihren zu trennen und so eine Verwertung Ihres Vermögens im Rahmen der Nachlassgläubigerbefriedung zu vermeiden.
Das Erbe wäre sodann durch Sie zur Befriedigung der Nachlassgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
Die Dürftigkeitseinrede kann jedem Nachlassgläubiger gegenüber erhoben werden.
Sie sollten die Einrede den Gläubigern gegenüber schriftlich erheben und gegebenenfalls darauf achten, den Zugang beweisen zu können (Zeuge für Einwurf des Schreibens in Briefkasten, Einschreiben mit Rückschein o.ä.).
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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