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Frage geschrieben am 23.01.2009 14:11:39

Dürfen zukünftige Arbeitgeber Einsicht in die Musterungsakten verlangen?

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3444
Sehr geehrte Damen und Herren,

Meine Frage berührt das Thema Datenaustausch zwischen Musterungsbehörden (Bundeswehr) oder auch dem Bundesamt für den Zivildienst (bei Zivildienstleistenden). Wehr- oder Zivildienst ist für sehr viele Menschen eine unbeliebte Angelegenheit, derer man sich am besten durch eine Ausmusterung entledigt. Mir ist natürlich klar, dass die BW oder das BAZ ohne Schweigepflichtentbindungserklärung keine med. Daten an Dritte wie Arbeitgeber oder Versicherungen herausgeben dürfen. Ich möchte aber konkret wissen, ob es ein Arbeitgeber, z.B. ein staatlicher, verlangen kann, dass ich die Einsicht in meine Musterungsakten per Schweigepflichtentbindungserklärung gewähre, wenn ich z.B. Beamter werden möchte. Kann oder darf es sein, dass ich benachteiligt werde ( z.B. den gew. Job nicht bekomme) wenn ich diese Einwilligung nicht gebe? Sobald meine Frage und die dazugehörige Antwort veröffentlicht sind, darf ich darauf verlinken, was ja auch eine Werbung für Ihr Portal bedeuten würde?
Danke im voraus.
Freundliche Grüße..


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 23.1.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.01.2009 16:20:34
Sehr geehrter Rechtsratsuchender,

gerne bestätige ich Ihnen, dass auch staatliche Stellen/Arbeitgeber keinerlei Zugriff auf die betreffenden Daten hätten.

Auch für den Fall einer beabsichtigten Verbeamtung ist es zum einen unüblich, dass eine Schweigepflichtentbindungserklärung diesbzgl. erbeten wird. Darüber hinaus dürften Ihnen im Falle der Verweigerung einer dennoch verlangten Erklärung keinerlei Nachteile entstehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.01.2009 17:57:39

Sehr geehrte Frau Fey,

danke für Ihre sehr schnelle Antwort, die mich aber noch nicht vollständig befriedigt. Ihre Aussage "dürften Ihnen im Falle der Verweigerung einer dennoch verlangten Erklärung keinerlei Nachteile entstehen" erscheint mir ein wenig schwammig. Ist das gesetzlich irgendwie geregelt, so das ich mich für den Fall, das doch nachgefragt wird wird, darauf berufen kann? Danke nochmals für Ihre Mühe.

Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.01.2009 08:37:52

Sehr geehrter Rechtsratsuchender,

bei Zustimmungsverweigerung dürfen Ihnen keinerlei Nachteile entstehen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Grundgesetz, sog. Berufsfreiheit auch bzgl. des Zugangs zum Beruf.

Da aber eine Einsichtnahme in die Musterungsakten ohne Ihr Einverständnis wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1, § 25, § 26 StGB strafbar wäre, könnten Sie sich am ehesten auf diese Paragraphen berufen, aus denen heraus sich zusammen mit der grundgesetzlichen Regelung Ihr Recht auf Einwilligungsverweigerung ergibt, ohne dass Ihnen hierdurch Nachteile entstehen dürfen.

Ich hoffe, Ihre Rückfrage hiermit beantwortet zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin


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