Dubiose Gewinnbenachrichtigung auf meinem AB
| 18.05.2010 20:40
| Preis:
***,00 € |
Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
auf meinem Anrufbeantworter habe ich heute die Nachricht erhalten, daß ich einen Mercedes gewonnen hätte bzw dessen Geldwert. Es handelt sich um eine Computerstimme, wortwörtlich heißt es da u.a.: "Sie haben gewonnen (...). Sie sind der Gewinner eines neuen Mercedes Benz (...); Sie sind der glückliche Gewinner (...); Ihnen steht der Mercedes (...) zu; Ihr Telefon-Anschluss wurde heute ausgelost und Sie haben gewonnen. Und so weiter und so fort.
Um den Gewinn auch tatsächlich zu erhalten, wurde ich aufgefordert, die Telefon-Nummer 0900-5673500 zu wählen, was ich natürlich nicht getan habe.
Fragen:
Ich habe nie an einem Gewinnspiel teilgenommen. Meinem Kenntnisstand zufolge müssen Gewinnzusagen auch tatsächlich ausgezahlt werden. Stimmt das wirklich? Wie wäre hier die Rechtslage? Reicht es, die Nachricht auf dem AB aufzubewahren? Würde Sie ggf bei Gericht zugelassen werden? Soll ich nun tatsächlich den Rechtsweg bestreiten? Ich hätte dazu nicht übel Lust, es wird Zeit, diesen Halsabschneidern das Handwerk zu legen...
Was raten Sie mir?
Herzliche Grüße aus Hamburg
18.05.2010 | 21:44
Antwort
von
Rechtsanwalt Carsten Dreier
37 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Gemäß
§ 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Durch die Stimme auf Ihrem Anrufbeantworter wurde eine solche Gewinnzusage gemacht, da Ihnen versprochen wurde, dass Sie einen Mercedes gewonnen hätten.
Nach deutscher Rechtslage existiert also für einen Verbraucher eine Anspruchsgrundlage gegenüber dem Unternehmer bei dieser Art von Gewinnzusagen, d.h. der Unternehmer müsste den versprochenen Gewinn leisten. Falls der Unternehmer nach erfolgloser Aufforderung nicht leisten würde, könnten Sie ihn also auf Übereignung des Autos verklagen.
Das Problem dürfte allerdings sein, zu ermitteln, wer Ihnen diese Gewinnzusagen gemacht hat. Meistens sitzen derartige Firmen im Ausland, so dass Sie auch vor einem ausländischen Gericht Ihren Anspruch durchsetzen müssten. Dies dürfte langwierig und kostenintensiv sein. Wenn Sie die Nachricht auf dem AB aufbewahren, hätten Sie jedoch den entsprechenden Beweis.
Letztendlich geht es bei diesem Geschäftsmodell nur darum, Sie zur Inanspruchnahme einer teuren Servicenummer zu motivieren. Daher rate ich Ihnen dazu, die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen und nicht bei den Servicenummern anzurufen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
19.05.2010 | 13:53
Hallo Herr Dreier,
vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Eine Frage hätte ich noch:
Sie schreiben, "Das Problem dürfte allerdings sein, zu ermitteln, wer Ihnen diese Gewinnzusagen gemacht hat. " - Wenn ich Sie richtig verstanden habe, schuldet mir die Firma aufgrund ihrer Gewinnbenachrichtigung etwas, ich habe also tatsächlich einen Anspruch. Demnach bin ich jetzt so etwas wie ein Gläubiger, richtig? Hätte ich demnach nicht einen Anspruch auf Herausgabe der Adresse bei einem Postamt, Einwohnermeldeamt o.ä.? Die Adresse müsste ja aufgrund der Telefon-Nummer zu ermitteln sein, oder nicht?
Sollte diese Firma ihren Sitz tatsächlich in Deutschland haben, würde ich den Klageweg bestreiten. Gerne würde ich Sie dann mit der weiteren Bearbeitung beauftragen. - Reicht die Benachrichtigung auf dem AB wirklich aus und wird so etwas auch vor Gericht wirklich anerkannt?
Viele Grüße,
Hans Michael
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.05.2010 | 14:10
Es ist richtig, aufgrund der Gewinnzusage können Sie das versprochene Auto verlangen, Sie haben also einen Anspruch. So gesehen, sind Sie also ein Gläubiger.
Den Betreiber der Telefonnummer können Sie durch eine Anfrage bei der Bundesnetzagentur herausfinden. Wie gesagt, meistens stellt sich dann heraus, dass es sich um eine Firma handelt, die nicht in Deutschland ansässig ist. Eine Gewinnzusage auf Ihrem AB dürfte als Beweis ausreichen.