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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich plane mit meinem Partner eine Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht einzugehen. Er ist Nicht-EU-Ausländer (ohne Visumspflicht in Deutschland/Großbritannien). Da ich (deutscher Staatsbürger) momentan beruflich nach Großbritannien entsendet wurde, würde unser gemeinsamer Wohnsitz auch dort sein. Allerdings sind unsere langfristigen Pläne nach Deutschland zurück zu kehren und deshalb wäre eine deutsche Aufenthaltserlaubnis für meinen Partner wünschenswert.
Jetzt meine Fragen:
- Würde mein Partner einen (zunächst) befristeten deutschen Aufenthaltstitel erhalten, auch wenn wir beide nicht in Deutschland leben?
- Würde dieser deutsche Aufenthaltstitel (wenn er denn erteilt wird) ausreichen, um in Großbritannien eine Aufenthalts/Arbeitserlaubnis für meinen Partner erteilt zu bekommen
- Oder falls kein deutscher Aufenthaltstitel erteilt wird: würde die eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland ausreichen, um in Großbritannien direkt einen entsprechenden Aufenthaltstitel/Arbeitserlaubnis zu erlangen
Vielen Dank für die Antwort.
Antwort geschrieben am 12.04.2011 15:57:23
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
- Würde mein Partner einen (zunächst) befristeten deutschen Aufenthaltstitel erhalten, auch wenn wir beide nicht in Deutschland leben
Nein. Sie müssen gem. § 27 Abs. 1 und 2 AufenthG müssen einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Sie haben zwar gesagt, dass Sie Ihren Wohnsitz nach UK verlegt haben, über den gewöhnlichen Aufenthalt haben Sie nichts gesagt. Man kann aber davon ausgehen, wenn Sie sich aus beruflichen Gründen in den UK aufhalten, dass Ihr gewöhnlicher Aufenthalt dort ist, wo Sie arbeiten.
- Würde dieser deutsche Aufenthaltstitel (wenn er denn erteilt wird) ausreichen, um in Großbritannien eine Aufenthalts/Arbeitserlaubnis für meinen Partner erteilt zu bekommen
Er wird aber nicht erteilt. Er bräuchte aber eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. § 9a
AufenthG. Diese kann ihm jetzt nicht erteilt werden.
- Oder falls kein deutscher Aufenthaltstitel erteilt wird: würde die eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland ausreichen, um in Großbritannien direkt einen entsprechenden Aufenthaltstitel/Arbeitserlaubnis zu erlangen.
Ja. Gem. Art. 2 Abs. 2 RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 ist Familienangehöriger der Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Großbritannien erkennt die deutsche Lebenspartnerschaft als gleichgestellte Partnerschaftsform an, die mit Inkrafttreten des deutschen Partnerschaftsgesetzes überall in Großbritannien und Nordirland anerkannt wird.
Das war eine erste Auskunft zur Sach- und Rechtslage.
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