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Frage geschrieben am 22.11.2011 01:30:29

Drohender Verlust der PKV bei Insolvenz, Einhaltung JAEG kritisch

Rechtsgebiet: Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 704
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 77 weitere Antworten zum Thema PKV.
Folgende Situation,

nachdem ich mich selbständig gemacht habe, bin ich 2004 in die PKV gewechselt. Neben einer freiberuflichen Tätigkeit habe ich später die Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer einer GmbH angenommen. Dieser Gesellschaft droht nun die Insolvenz.

Die Ausgangslage ist wie folgt:
- die Hauptbeschäftigung ist z.Z. die besagte Anstellung als GF
- das Gehalt lag auf Jahressicht über der JAEG

Nun ergeben sich zwei Problematiken: zum Einen übe ich seit einiger Zeit Gehaltsverzicht aus, um mit auf eine Besserung der Unternehmenssituation einzuwirken. Dadurch falle ich - auf Jahressicht - wieder unter die JAEG. Zum Anderen, was passiert im Falle einer Insolvenz vor Ablauf des Jahres?

Ich habe hierzu leider bisher unterschiedliche Aussagen wahrgenommen. Werden die Monate des Gehaltsverzichts sozusagen aus der "Wertung" genommen? Theoretisch besteht ab dem November wieder mein voller Gehaltsanspruch, da der Verzicht zeitlich begrenzt ausgesprochen wurde. Dieser ist aufgrund der drohenden Insolvenz aber fraglich. Wenngleich ich als angestellter GF u.U. aber auch Anspruch auf Insolvenzüberbrückungsgeld habe.

Kann ich meinen PKV-Status (denn ich möchte ihn eigentlich halten) sichern, wenn ich vor Jahresfrist wieder freiberuflich tätig wäre? Ich habe diese währenddessen ohnehin nie vollständig ruhen lassen. Wie muss die Lückenlosigkeit ggf. dokumentiert werden, um auf der sicheren Seite zu sein?

Wäre alternativ eine neue Anstellung ab dem 1.1. über der JAEG heilend?


-- Einsatz geändert am 22.11.2011 11:19:56


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Für das Unterschreiten der JEAG kommt es aus meiner Sicht auf das tatsächlich empfangene Jahreseinkommen an. Daher werden die Monaten, in denen Sie auf das Einkommen verzichtet haben, unberücksichtigt. Man kann hier eine abweichende Meinung vertreten. Vor dem 01.01.11 galt § 6 Abs. 4 Satz 4 SGB V, in dem wörtlich ausgeführt wurde, dass es das tatsächlich erzielte Einkommen maßgebend ist. Diese Vorschrift wurde gestrichen, und jetzt steht dass es nur auf das Jahreseinkommen ankommt. Man könnte durchaus die Meinung vertreten, dass auch das erzielte aber nicht in Empfang genommene Einkommen zu berücksichtigen ist. Da die neue Vorschrift erst ab diesem Jahr gilt, gibt es keine gerichtliche Entscheidung darüber.

Kann ich meinen PKV-Status (denn ich möchte ihn eigentlich halten) sichern, wenn ich vor Jahresfrist wieder freiberuflich tätig wäre? Ich habe diese währenddessen ohnehin nie vollständig ruhen lassen. Wie muss die Lückenlosigkeit ggf. dokumentiert werden, um auf der sicheren Seite zu sein?

Wenn Sie eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie nur das Papier vorlegen, auf dem das dokumentiert ist. Sie sagen, Sie hätten die Versicherung nicht rühen lassen, was Sie genau gemacht haben sagen Sie aber nicht. Im übrigen: Man macht eine Anwartschaftsversicherung, wenn man in die GKV wechselt. Damit ist unklar, was bei Ihnen der Fall war.

Wäre alternativ eine neue Anstellung ab dem 1.1. über der JAEG heilend?

Heilend wäre Sie nicht, weil rückwirkend das Einkommen ermittelt werden muss, wobei man sagen muss, dass, wenn ein Einkommen unter der JEAG auf Dauer zu ermitteln ist, Sie sofort gesetzlich zu versichern sind. Bei Ihnen war das eher nicht der Fall, weil Sie ab November erwartet haben, dass Sie die Unternehmenslage bessert.

Sollten Sie sich bei dem Arbeitsagentur anmelden wollen, würde diese Ihre Beiträge zur PKV übernehmen, § 26 Abs. 2 SGB (entsprechendes gilt auch für ALG I).

Dass die Sie beschäftigende GmbH in Insolvenz geraten kann, bedeutet hier nur soviel, dass Sie voraussichtlich kein Einkommen erhalten werden. Es gibt keine besonderen Vorschriften für die Sachlage.





Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt


www.edinkoca.com
info@edinkoca.com
Taunusstraße 43
60329 Frankfurt am Main

Phone: 0049/(0)69 84 77 13 76

Fax: 0049/(0)69 84 77 13 77
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 22.11.2011 14:38:58

Die letztgenannte Vorschrift lautet: § 26 Abs. 2 SGB 2.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.11.2011 14:58:04

Sehr geehrter Herr Koca,

besten Dank für Ihre erste Einschätzung, für die ich mich zunächst herzlich bedanke. Ich teile Ihre Einschätzung, dass ich einen Anwalt ausführlicher dazu konsultieren sollte. Mir ging es in der Tat zunächst um eine grobe Einschätzung, um inhaltlich vorbereitet zu sein.

Ein Missverständnis würde ich gerne noch aufklären:

>Kann ich meinen PKV-Status (denn ich möchte ihn eigentlich halten) >sichern, wenn ich vor Jahresfrist wieder freiberuflich tätig wäre? Ich habe >diese währenddessen ohnehin nie vollständig ruhen lassen.

>Sie sagen, Sie hätten die Versicherung nicht rühen lassen, was Sie genau >gemacht haben sagen Sie aber nicht. Im übrigen: Man macht eine >Anwartschaftsversicherung, wenn man in die GKV wechselt. Damit ist >unklar, was bei Ihnen der Fall war.

Eine Anwartschaft habe ich nicht abgeschlossen. Gemeint war, dass ich meine freiberufliche Tätigkeit nicht habe ruhen lassen. Diese hat mir ursprünglich auch meinen Zugang in die PKV ermöglicht - und nicht das Überschreiten der JAEG. Selbständige und Freiberufler können sich meines Wissens nach schließlich generell privat versichern. Mein Gedanke galt daher einem fließenden Übergang in die auch vor der GF-Angestelltentätigkeit ausgeübten Freiberuflichkeit.

Denke ich in die richtige Richtung?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.11.2011 15:20:55

Sehr geehrter Fragesteller,

ich würde sagen, dass es sich eher um einen Tarifwechsel handeln würde, wäre Sie als PKV-Versicherter zuerst versichert waren. Das kann man ziemlich leicht feststellen, indem man die Vertragsunterlagen sichtet.

Der "fließende Übergang" hat aber meines Erachtens nur für die Wartezeit auf die Inanspruchnahme der Leistungen der Versicherung einen Einfluss. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 5 Satz 1 MB KK, wonach die Zeiten des ununterbrochenen Versicherungsschutzes an die Wartezeit angerechnet werden. Sonst können Sie sich als Freiberufler privat versichern lassen, wobei natürlich nach all diesen Jahren möglich wäre, dass Sie sich einem Gesundheitscheck unterziehen lassen müssten. Bei Tarifwechsel ist die Frage einer neuen Gesundheitsuntersuchung immer eine gesonderte Frage. Dies sollten sie mit einem Anwalt vor Ort klären.

Ich möchte nur noch kurz korrigieren: Ganz oben habe ich gemeint, dass das tatsächlich empfangene Jahreseinkommen zu berücksichtigen wäre. Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass es auf das Nettoeinkommen ankommen würde.Richtig ist aber, dass das tatsächlich erzielte Geld zu berücksichtigen wäre(also immer Brutto-Erträge). Allerdings bleibe ich dabei, dass die Monate des Verzichts auf den Gehalt nicht zu berücksichtigen sind.

Mit freundlichen Grüssen

Edin Koca
Rechtsanwalt


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