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Frage geschrieben am 11.09.2009 15:20:13

Drohende Exmatrikulation?

Rechtsgebiet: Hochschule, Prüfungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2707
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrter Rechtsberater,

ich bemühe mich um eine prägnante Sachverhaltsdarstellung. Leider muss ich einige einleitende Worte voranstellen, um meine derzeitige Position darzustellen.

Ich bin Jurastudent im 3. Semester. Im Rahmen der Zwischenprüfung muss ich in StR, in ÖR und in ZR jeweils eine Klausur bestehen, wobei ich jeweils einen Wiederholungsversuch habe und zudem insgesamt für alle drei Bereiche einen "Jokerversuch".

Leider habe ich eine bereits bestandene Prüfung zwecks Notenverbesserung zwei Mal wiederholt, so dass mir mitgeteilt wurde, dass mit Erbringung des zweiten Verbesserungsversuch mein "Jokerversuch" verbraucht wurde.

Ich hatte bis dahin die Studienordnung dahingehend verstanden, dass die Fehlversuche ausschlaggebend sind, also dass ich von den (begrenzten) Wiederholungsversuchen nur Gebrauch machen muss, sofern ich nicht bestanden habe. Weiterhin war ich bis dato der Auffassung, dass ich bei bestandenen Klausuren beliebig oft wiederholen könne, solange bis die letzte Leistung im Rahmen der Zwischenprüfung erbracht wurde.

Konkret heißt es in der Studienordnung
"(3) Jede Prüfungsleistung kann, wenn sie nicht bestanden worden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Wird eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist zur Bewertung der Prüfungsleistung eine zweite Prüferin oder ein zweiter Prüfer hinzuzuziehen. In diesem Fall wird die Note der Wiederholungsprüfung aus dem arithmetischen Mittel der von beiden Prüfern vergebenen Noten gemäß § 15 Abs. 2 JAG gebildet.

(4) Eine zweite Wiederholung ist in einer der Prüfungsleistungen der Grundlagen des Rechts sowie in einem der drei Fächer Zivil-, Straf- und Öffentliches Recht zulässig.

Momentan steht das Ergebnis einer Note aus, bei der es sich um die letzte erforderliche Prüfungsleistung im Rahmen der Zwischenprüfung handelt. Jedoch stellt diese Klausur eine Wiederholungsklausur dar.
Aus den oben genannten Gründen habe ich - wie mir auf Anfrage das zuständige Prüfungsamt mitteilte - meinen zweiten Wiederholungsversuch bereits zur Notenverbesserung einer anderen Klausur verbraucht, so dass dieser zweite Versuch gleichzeitig meinen letzten Versuch darstellt.

Sollte ich die Klausur bestanden haben, habe ich meine Zwischenprüfung bestanden. Andernfalls habe ich damit die Zwischenprüfung offenbar endgültig nicht bestande (mit der Folge der Exmatrikulation)

Meine Frage lautet daher, welche Möglichkeiten mir im Fall des Nichtbestehens offenstehen.
Ist die entsprechende Regelung der Prüfungsordnung eindeutig oder bietet sich hier ein Angriffspunkt, dass mir noch ein weiterer Versuch offensteht? Schließlich umfasst die Formulierung "Jede Prüfungsleistung kann, wenn sie nicht bestanden worden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden." nur nicht bestandene Prüfungen.

Vielen Dank im Voraus.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.09.2009 17:07:06
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Fragesteller,


die Zwischenprüfung dient der Feststellung fachlich ungeeigneter Studierender, § 37 Abs. 1 Studienordnung.

1.
Aus Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik (insbesondere der von Ihnen zitierten Absätze) ergibt sich, dass ein Studierender dann fachlich ungeeignet ist, wenn er trotz Wiederholungsprüfung(en) und einer zweiten Wiederholungsprüfung (Joker-Prüfung) nicht besteht.
Durch die zweite Wiederholungsprüfung hat derjenige Studierende, der zuvor bereits zweimal nicht bestanden hat, noch eine letzte Möglichkeit, die Zwischenprüfung zu schaffen und seine fachliche Eignung unter Beweis zustellen.

2.
Auch der Wortlaut spricht für diese Auslegung.
Wiederholungsversuch und Verbesserungsversuch sind zwei unterschiedliche Begriffe.

Wiederholungsprüfung ist nur der wiederholte Versuch, die zuvor nicht bestandene Prüfungsleistung erfolgreich abzulegen, „[...] wenn sie nicht bestanden worden ist oder als nicht bestanden gilt, [...]“.

Soweit ich das sehe, ist der Verbesserungsversuch für die Zwischenprüfung nicht in der Studienordnung geregelt.
Zu einzelnen Prüfungsleistungen muss eine Anmeldung erfolgen, § 40 Studienordnung.
Eine Begrenzung gibt es nicht.
Das Prüfungsamt hat Sie zu den Verbesserungsversuchen zugelassen. Ein Hinweis, auf ein mögliches Verbrauchen des Jokerversuchs wäre problemlos möglich gewesen.

Folgte man der Argumentation des Prüfungsamtes, wäre bei genügend Verbesserungsversuchen unter Umständen auch schon die erste Wiederholungsprüfung unzulässig.

Ein „Verbrauchen“ des zweiten Wiederholungsversuchs durch einen Verbesserungsversuch lässt sich der Studienordnung auch nicht entnehmen.
„Eine zweite Wiederholung ist [...] zulässig.“

Ihnen den zweiten zulässigen Wiederholungsversuch zu nehmen, weil sie Verbesserungsversuche geschrieben haben, ist damit nicht zulässig und geht über den Wortlaut hinaus.

3.

Orientiert man sich am Zweck der Zwischenprüfung (s.o.), ist nicht einzusehen, warum Kommilitonen – mit Ihrem Leistungsniveau – , die zuvor keine Verbesserungsversuche geschrieben hatten und nun (auch) den ersten Wiederholungsversuch nicht bestanden haben, begünstigt werden bzw. Sie benachteiligt werden sollen.

4.

Ohne Rechtsgrundlage würde unzulässig in Ihre Grundrechte aus Art. 12 und 3 GG eingegriffen.

5.

Die endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung (wegen Versagung des zweiten Wiederholungsversuchs) ist schriftlich zu bescheiden und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (§ 45 Abs. 4 Prüfungsordnung).

Ihnen steht der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht offen.

§ 44 des JAG entnehme ich, dass über Widersprüche der Prüfungsämter der Präsident entscheidet.

Da gegen einen Verwaltungsakt vorgegangen werden und eine Verpflichtung zur Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung erreicht werden soll, ist die Verpflichtungsklage das Mittel der Wahl.
Vorläufigen Rechtsschutz bietet die Beantragung einer Einstweiligen Anordnung hinsichtliche der einstweiligen Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO.


Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben
und wünsche Ihnen eine erfolgreich bestandene Klausur.


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Drohende Exmatrikulation? | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-09-14
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