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Frage geschrieben am 30.03.2011 18:21:46

Drohende Anklage

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 647
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Anklage.
Ich habe ein Problem.
Vor einigen Tagen war die Echo Verleihung in Berlin. Bei eBay gab es VIP Karten für den roten Teppich inkl. Aftershowparty mit den Stars. Da ich grosser Matthias Reim Fan bin und dieser zur Echoverleihung nominiert war, erkundigte ich mich im Netz nach solchen Karten. Ich wurde bei Ebay Kleinanzeigen fündig und man bot mir 2 Karten für 1200 euro an. Kurze Zeit später rief mich der Veranstalter Phono Akademie aus Berlin an und teilte mir mit, dass das Kaufen bzw auch Verkaufen dieser VIP Karten nicht erlaubt ist. Diese Karten werden als Einladung an bestimmte Personen geschickt und diese können dann 3 Gäste mit bringen die ebenfalls in den Genuss dieser VIP Veranstaltung kommen. 2 dieser Gästeplätze bot man mir für den Preis von 1200 euro an. Ich wollte sicher gehen dass dies erlaubt ist, und verlangte einen Kaufvertrag.Schon allein deshalb weil mir die Abmachung vor dem Einlass der Echoveranstaltung auf dem roten Teppich zu unsicher war, ich eine Übernachtung buchen musste und 300 km Weg auf mich nehmen hätte müssen. Diesen Kaufvertrag lehnte der Verkäufer ab,auch seinen Namen oder Adresse teilte er mir nach mehrmaligem Fragen nicht mit. Ich beschloss also die Karten schlussendlich (hatte den Kauf mündlich zugesagt) nicht zu kaufen.Nun ruft er täglich an, schreibt mir drohende Mails und will mich verklagen.Meine Frage: Darf bzw kann er das oder blöfft er nur?


Antwort geschrieben am 30.03.2011 18:43:09
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte Sie auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Sie müssen zunächst einmal zwischen der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Ebene unterscheiden.

Zivilrechtlich kann der Verkäufer Sie auf Zahlung des Kaufpreises nur dann erfolgreich in Anspruch nehmen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden ist. Dies kann auch mündlich geschehen.
Allerdings wird der Verkäufer vor Gericht nur dann obsiegen, wenn er den Vertragsschluss darlegen und beweisen kann. Dies erscheint mir hier, bei einer rein mündlichen Zusage und in Betracht der Umstände äußerst schwierig zu sein.
Sie sollten hier meines Erachtens nicht kleinbei geben. Die Anrufe und Mails sind rechtlich nicht viel Wert. Sie sind bestenfalls als Mahnungen zu verstehen. Am besten ist es, wenn Sie die Mails und Anrufe ignorieren.
Ich würde an Ihrer Stelle auf die Mails und Anrufe auch nicht anrufen und hier Stellung zu der Sache beziehen. Sie können auch darüber nachdenken einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, der die Forderung gegenüber dem Verkäufer bestreitet und abwehrt.

In jedem Fall aber sollten Sie aufmerksam sein, wenn ein Mahnbescheid bei Ihnen eintrifft. Gegen diesen müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch einlegen.

Strafrechtlich betrachtet stünde eine Anzeige durch den Verkäufer wegen Betruges im Raum. Dann würde die zuständige Staatsanwaltschaft gegen Sie zunächst einmal Ermittlungen aufnehmen.
Die Staatsanwaltschaft wird jedoch nur Anklage erheben, wenn Sie zu der Auffassung gelangt, dass Sie von Anfang an nicht vor hatten die Karten zu bezahlen. Dies ist hier - auf der Grundlage Ihrer Angaben - meines Erachtens abwegig.
Strafrechtliche Konsequenzen haben Sie bei dieser Sachlage also nicht zu befürchten.

Wenn die Anrufe und Mails anfangen Sie in Ihrer Lebensführung erheblich zu beeinträchtigen und strafrechtlich relevante Drohungen enthalten, können Sie selbst über die Erstattung einer Anzeige gegen den Verkäufer nachdenken.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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Kerem E. Türker
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 30.03.2011 18:48:01

Danke für Ihre schnelle Antwort.
Der Verkäufer sucht mich schon auf diversen Communityseiten auf und beschreibt mein Gästebuch mit diversen Beleidigungen. Er droht seit 1 Woche und gibt mir immer wieder neue Fristen zu zahlen. Ich habe sicher zugesagt aber bekam dann Zweifel da er einen Kaufvertrag und Daten seines Namens o.ä ablehnte.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.03.2011 18:58:24

Sehr geehrte Fragestellerin,

wie schon gesagt, ist es das Beste, wenn Sie die Aufforderungen des Verkäufers entweder gänzlich ignorieren oder aber - was vielleicht noch besser ist- einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Verkäufer anschreibt und die Existenz des Anspruchs bestreitet und Ihn auf Unterlassung der dargestellten "Belästigungen" in Anspruch nimmt.

Der Verkäufer wird seinen Anspruch nur erfolgreich durchsetzen können, wenn er den Vertragschluss beweisen kann. Das halte ich wie gesagt für schwierig und nicht sehr wahrscheinlich.

Die Beleidigungen auf den Communityseiten sollten Sie ggf. durch Ausdruck sichern.

Wie gesagt: Sie können die Erstattung einer Strafanzeige und die Stellung eines Strafantrages in Erwägung ziehen.

Nebenbei bemerkt: Das gesamte Auftreten des Verkäufers spricht nicht gerade für seine Seriösität. Dies wiederum spricht dafür, dass er von der Inanspruchnahme staatlicher Stellen eher Abstand nehmen wird.

Sie sollten einfach mal abwarten, ob er seine Forderung gerichtlich geltend macht.

Ich hoffe, Ihnen durch meine weitere Stellungnahme behilflich gewesen zu sein.

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