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Drittvermittlerregelung im Kreditgeschäft umsatzsteuerfreiheit


25.04.2012 11:37 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes


| in unter 2 Stunden

Die Frage ist, ob "Drittvermittler" umsatzsteuerbefreit sind oder nicht.

Eine A GmbH hat direkte Maklerverträge mit Maklerbanken. Die Banken zahlen Provisionen ohne Umsatzsteuer aus. A GmbH hat die Kernkompetenz Vertragsberechnung. 99% der Kunden erhält A GmbH von Einzelfirma B.

Die Einzelfirma B mit Gewerbeerlaubnis 34c und Kreditvermittlung als Schwerpunkt hat Provisionsverträge mit der A GmbH für das erfolgreich abgewickelte Kreditgeschäft. B besorgt Kunden aus dem Internet, Fernsehwerbung, Radio und Zeitung. B hat keine Verträge mit Maklerbanken.

A und B arbeiten gemeinsam mit einer gemeinsamen Software an der Vermittlung der Kreditverträge. B fordert Unterlagen an, berät, verkauft.

Firma A GmbH schickt final seinen Kreditvertrag an Kunden und reicht ihn letztendlich bei einer Bank ein. Die Provision wird auf das Konto der A GmbH gezahlt und dann per Gutschrift umsatzsteuerfrei mit Nennung aller Kunden gemäß interner Quote an B überwiesen.

Ist für Firma B umsatzsteuerfreiheit gegeben?
25.04.2012 | 12:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
267 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Zu Ihrem Fall gibt es diverse Rechtsprechung, auch Rechtsprechung des EuGH( 21.06.2007)
Nach einem Vorlagebeschluss des FG Brandenburg(Az.: 1 K 692/05)
zum EuGH, sind Provisionen, die ein selbstständiger Kreditvermittler von einer Finanzdienstleistungsgesellschaft dafür erhält, dass er einen Kredit zwischen dem Kunden und einer Bank vermittelt, umsatzsteuerfrei (mehrwertsteuerfrei). Der EuGH hat entschieden, dass Kreditvermittlung umsatzsteuerfrei ist, wenn
(1) Vermittelt ein Vermögensberater Kreditverträge und und berät er in diesem Zusammenhang
Kunden und wird der Charakter der Dienstleistung des Vermittlers durch die Kreditvermittlung
und nicht durch die damit zusammenhängende Beratung bestimmt, so ist die Beratung eine umsatzsteuerfreie
Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistung.
(2) Die Vermittlungsleistung des Kreditvermittlers wird durch die Art der erbrachten Dienstleistung
und nicht durch den Erbringer oder den Empfänger der Leistung definiert. Und eine
Vermittlungsleistung ist gegeben, wenn das erforderliche getan wird, „damit zwei Parteien einen
Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat.
Und so weist der EuGH ausdrücklich darauf hin, daß eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung
nicht vom Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Erbringer der Vermittlungsleistung
und einer der Parteien des Kreditvertrages abhängig ist.
(3) Die Erforderlichkeit eines unmittelbaren Kontaktes zwischen dem Vermittler und beiden
Vertragsparteien fordert der EuGH nicht. Eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung ist dann
gegeben, wenn „sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen
und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt. Folglich wird die Umsatzsteuerfreiheit
der Vermittlungsleistung nicht dadurch in Frage gestellt, wenn der Hauptvermittler sich
eines Untervermittlers bedient. Nach der Rechtsprechung des EuGH wäre also die erhaltene Provision von der Firma A umsatzsteuerfrei.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Provisionen für die Vermittlung von Krediten zwar nach § 4 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei; hierfür sei aber erforderlich, dass der Kreditvermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kreditnehmer oder der Bank geschlossen habe, was bei Ihnen ja nicht der Fall ist. Etwaige Umsatzsteuerbescheide sollten mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH angegriffen werden.




Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 29.04.2012 | 16:05

Nachfrage zu diesem Passus:

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Provisionen für die Vermittlung von Krediten zwar nach § 4 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz umsatzsteuerfrei; hierfür sei aber erforderlich, dass der Kreditvermittler einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kreditnehmer oder der Bank geschlossen habe, was bei Ihnen ja nicht der Fall ist. Etwaige Umsatzsteuerbescheide sollten mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH angegriffen werden.

1. Der Kunde muss vor Absenden der Anfrage den AGB in jedem Fall zustimmen, aus denen explizit hervorgeht, dass der Kunde diese Einzelfirma B mit der Vermittlung eines Darlehens beauftragt.

Damit ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kunden geschlossen?






Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 29.04.2012 | 19:25

Ja, dann liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor. Entscheidend sind aber in erster Linie die "tatsächliche" Besorgung eines Geschäft-hier Vermittlung eines Kredites.

Ergänzung vom Anwalt 29.04.2012 | 19:27

Um Mißverständnisse zu vermeiden, halte ich in Ihrem Fall zudem eine Anrufungsauskunft bei Ihrem zuständigen Finanzamt für sinnvoll. Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

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