wir haben gegen einen Mieter einen vollstreckbaren Titel, der bei der Sparkasse zugestellt wurde (Pfändung). Nun erhielten wir die Drittschuldnererklärung mit folgenden Bemerkunden:
"Wir haben eigene vorrangige Forderungen."
"Die übrigen in der Pfändung erwähnten Ansprüche bestehen nicht."
Frage: Kann ich von der Sparkasse die Auskunft erlangen, wie hoch die Forderungen sind?
Was ist von uns zu veranlassen zu der Bemerkung "Die übrigen in der Pfändung erwähnten Ansprüche bestehen nicht". Ist von unserer Seite irgendetwas zu tun, wenn unsere Ansprüche von der Sparkasse als Drittschuldner nicht anerkannt werden? Wenn ja, was genau?
MfG
Antwort geschrieben am 29.01.2012 14:35:22
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ja, Sie können grundsätzlich von der Bank Auskunft darüber verlangen, in welcher Höhe die vorrangigen Forderungen bestehen. Dies ergibt sich aus dem Umfang der der Bank als Drittschuldner obliegenden Erklärungspflicht gemäß § 840 Abs.1 ZPO. Hinsichtlich der weiteren Erklärung, dass die in der Pfändung erwähnten Ansprüche angeblich nicht bestehen, sollten Sie die Bank darauf hinweisen, dass sich ihre gesetzliche Auskunftspflicht lediglich auf die Forderung des Schuldners gegen die Bank bezieht und die Bank keine Einwendungen gegen den Bestand und die Höhe der von Ihnen titulierten Forderung erheben kann. Insoweit sollte die Bank dann begründen, weshalb Sie die Forderungen nicht anerkennt. Erfahrungsgemäß sollte, um die Bank wie von Ihnen gewünscht zu einer ordnungsgemäßen ergänzenden Auskunft zu bewegen, diese im Rahmen eines solchen Schreibens zugleich noch ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Bank gemäß § 840 Abs.2 S.2 ZPO Ihnen gegenüber als Gläubiger selbst haftet, sofern die Drittschuldnererklärung weiterhin nicht ordnungsgemäß und vollständig abgegeben werden sollte. Sollte die Bank Ihrer entsprechenden Erklärungspflicht dann immer noch nicht richtig nachkommen, können Sie ggf. Drittschuldnerklage erheben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Joschko direkt
