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Guten Tag,
Es geht um einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer.
Konkret um folgende Punkte:
Lebensort ist bawü.. Als GF soll ich bei der Gesellschaft in NRW eingetragen werden. Ich werde aber dauerhaft bei einer Schwestergesellschaft in der Nähe von bawü sitzen und das Unternehmen in NRW von dort steuern. An 2 Tagen pro Woche werde ich in NRW sein. Dort werde ich vom Arbeitgeber im Hotel oder Dienstwohnung untergebracht.
Mein Ziel wäre dass ich einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung habe und dieser nur mit der Entfernung von zu hause zur Schwestergesellschaft in der nähe von bawü zu versteuern ist was den Teil wohnung -> Arbeitsstätte angeht.
Sollte ich nach NRW müssen möchte ich das als Reisekosten geltend machen. Die Unterbringung im Hotel oder Dienstwohnung soll nicht besteuert werden.
Ist das moeglich und wenn ja, wie müsste grob die regelung aussehen? Falls nicht was ist das Minimum was geht?
Danke und frohes Fest
Antwort geschrieben am 24.12.2011 17:24:18
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Ist das moeglich und wenn ja, wie müsste grob die regelung aussehen?
Ja, das ist gem. § 4 Abs. 4 EStG möglich. Die Reisen zwischen zweier Betriebsstätten zählen zu den Geschäftsreisen. Eine Geschäftsreise liegt bei einer vorübergehenden Auswärtstätigkeit vor. Die Reisen zu dem Sitz der Gesellschaft sind auch eine solche, weil Ihre Wohnung und der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit in Baden-Württemberg liegen. Allerdings können Sie die Vorsteuer nur insoweit abziehen, als dieser dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG oder des " 12 Nr. 1 EStG nicht unterliegt. Insoweit mindern diese Ausgaben den Gewinn und können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Mehraufwendungen für Verpflegungen können Sie im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 5 geltend machen, wobei Sie auch den Satz 5 der Nr. 5 beachten sollen, wonach die Pauschbeträge nur in den ersten drei Monaten gelten. Danach können Sie auch die tatsächlichen Mehraufwendungen abrechnen. Sollten Sie dort eine Wohnung mieten und eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung führen, so gilt der Satz 6.
Übernachtungen müssen Sie im einzelnen nachweisen. Wegen des Vorsteuerabzugs sollen Sie § 15 UStG beachten.
Die Privatnutzung des KFZs wird dann an das Einkommen des GF hochgerechnet.
Im groben sollen Sie anführen, dass es sich bei den Fahrten des GF zwischen zweier Betriebstätten um betrieblich veranlasste Geschäftsreisen handelt. Sie sollen BaWü als Ort der Wohnung der überwiegenden Tätigkeit und auswärtige Tätigkeit in NRW angeben. Sie sollen auch die Verpflichtung festlegen, dass alle Rechnungen auf das Unternehmen laufen und eventuell aus dem § 4 Abs. 5 EStG abschreiben, was vom GF einzuhalten bzw. zu berücksichtigen ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
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