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Dringend: Verjährungsfristen im Sozialrecht


12.03.2012 10:13 |
Preis: ***,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter




Wir haben eine dringende Frage: 1995, also vor 17 Jahren war meine Frau schwer krank und wir haben während der Studienzeit eine einmalige finanzielle Beihilfe des Sozialamts Mainz erhalten in Höhe von 969 DM. Da uns es nicht möglich war, dies zurückzuzahlen haben wir diesbez. einen Antrag gestellt, dem wurde stattgegegeben und die Rückzahlung ans Ende des Studiums geschoben.

Bei uns geriet das Ganze in Vergessenheit, offenbar aber auch beim Amt. Nicht schlecht staunten wir aber nun, als wir Ende 2011 nach fast 17 Jahren den Gerichtsvollzieher vor der Tür hatten und zu dem Zeitpunkt nicht wussten, was der überhaupt will. Wohlgemerkt hat uns in den ganzen Jakren nie jemand angeschrieben, obwohl wir uns immer nach einem Umzug ordnungsgemäss angemeldet hatten. Nun stellt sich das Amt vor, dass wir nach all den Jahren diesen anfänglichen Betrag, umgerechnet in EUR, incl. Gebühren und Zinsen bezahlen sollen. Es handelt sich mittlerweile um eine Summe i.H. von 600 EUR.

Dummerweise haben wir den Schriftverkehr, nachdem dieser jahrelang mitgeschleppt wurde, im Herbst 2011 entsorgt, so dass wir nichts mehr in der Hand haben.

Nun die Frage(n): Kann das Sozialamt nach den Jahren die Summe überhaupt noch zurückfordern? Wenn ja: ist eine Forderung entstandener Zinsen und Gebühren rechtens und wie sollen wir uns verhalten?

Bitte umgehend um Antwort, da uns das Amt eine Zahlungsfrist bis zum 15.3. eingeräumt hat. Danke für jegliche Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Sozialrecht
12.03.2012 | 11:51

Antwort

von

Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
11 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:


Entsprechend Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie die damalige Leistung des Sozialamtes darlehensweise erhalten haben.

Offensichtlich haben Sie dann einen Antrag auf Stundung gestellt und die Rückzahlung wurde terminmäßig auf Ende des Studiums gelegt.
Fraglich ist, inwieweit ein Verwaltungsakt ergangen ist, der Sie zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet hat. Es ist davon auszugehen, dass bereits in der Darlehensgewährung eine Rückzahlung vorgesehen war bzw. die „Mitteilung" , dass das Darlehen erst nach Ende des Studiums zurückzahlen ist, Verwaltungsaktscharakter hat. Ein Verwaltungsakt ist für einen Laien in aller Regel daran erkennbar, dass er eine Rechtsbehelfsbehelfsbelehrung enthält, nach der binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann.

Nach Verstreichen der Widerspruchsfrist wird ein Verwaltungsakt bestandskräftig und unanfechtbar.

Gemäß § 52 Abs. 2 SGB X beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Nach dieser Vorschrift könnte das Sozialamt folglich das Darlehen noch zurückfordern.

§ 52 Abs. 2 SGB X sieht jedoch nicht vor, dass durch Sie Gebühren und/oder Zinsen zu zahlen sind. Lediglich wenn eine Rückzahlung nach § 50 SGB X gefordert wird, ist der zu erstattende Betrag zu verzinsen. Dies setzt jedoch voraus, dass zuvor ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Ich kann jedoch nicht erkennen, dass in Ihrem Fall ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

Insgesamt kann ich Ihren Sachverhalt leider nicht abschließend beurteilen, da hierfür insbesondere die Unterlagen einzusehen wären; insbesondere wäre relevant, worauf, also auch welche Vorschrift, dass Sozialamt seine Entscheidung stützt.

Ich rate Ihnen daher einen Anwalt vor Ort zu beauftragen, der Akteneinsicht beantragt um sich ein Bild der Sach- und Rechtslage zu machen. Sollten Sie nicht in der Lage sein, einen Rechtsanwalt zu bezahlen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Ihnen Beratungshilfe gewährt wird. Hierfür müssen Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht wenden.

Wenn Sie keinen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie als Betroffener auch selbst Akteneinsicht nehmen. Da Sie schreiben, dass Sie nicht über den streitrelevanten Schriftverkehr verfügen, wäre dies sicher ratsam. Die Akteneinsicht wird Betroffenen aber in der Regel nur in den Behördenräumen gewährt.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Drewelow & Ziegler - Rechtsanwälte
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

Tel.: 0381 / 252 969 50
Fax.: 0381 / 252 969 71
Mail.: kiesewetter@mv-recht.de
Web.: www.mv-recht.de

Nachfrage vom Fragesteller 13.03.2012 | 13:29

Sehr geehrte Frau Kiesewetter,

danke für die rasche Antwort. Ich habe mir die Unterlagen nochmal zu Gemüte geführt. Der Betrag wurde meiner Frau als Darlehen gewährt, hierüber ging ihr ein Bescheid zu (1995). Daraufhin schrieb sie 1996 zurück, dass sie aufgrund des Studiums nicht in der Lage sei, das Darlehen zurückzuzahlen mit der Bitte, dies auf das Ende des Studiums zu verschieben, das 2000 war. Die Stundung wurde bestätigt gem. §15 B BSHG bis Frühjahr 1998. Am 14.5.1996 erhielt meine Frau einen Bescheid, in dem die Zahlung in gleichbleibenden Raten vereinbart wurde.
Danach haben wir nie wieder vom Amt etwas gehört.

Zu den Kosten: Umgerechnet handelt es sich um 495,44 EUR. Der Gerichtsvollzieher, der auf einmal vor der Tür stand wollte 521,94 EUR.
Ich gehe langsam davon aus, dass wir den Ursprungsbetrag bezahlen werden, aber in gleichbleibenden Raten zu 10 EUR/Monat, einfach aus Frust. Die Gebühren werden wir aber nicht bezahlen. Wie ist Ihre abschliessende Meinung?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 14.03.2012 | 11:07

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

So wie ich Ihre Schilderung nunmehr verstehe, handelt es sich um Kosten des Gerichtsvollziehers.

Ich gehe davon aus, dass Sie die Kosten der Vollstreckung bezahlen müssen.

Da bereits im Jahr 1996 eine Ratenzahlung vereinbart wurde und die Stundung bis 1998 bewilligt wurde , hätten Sie grundsätzlich bereits dann zahlen müssen. Da Sie offenbar keinen Widerspruch gegen den Rückzahlungsbescheid eingelegt haben, ist dieser bestandskräftig und unanfechtbar geworden. Daher kann das Sozialamt 30 Jahre seine Ansprüche geltend machen. Dadurch, dass Sie nicht "freiwillig" gezahlt haben, ist insoweit auch die Vollstreckung notwendig geworden. Dass sich das Sozialamt so lange Zeit gelassen hat, ist natürlich ärgerlich und auch nicht nachvollziehbar, da die Sozialbehörden grundsätzlich gehalten sind, ihre Ansprüche zeitnah geltend zu machen.

Ich empfehle Ihnen, sich mit dem Sozialamt in Verbindung zu setzen und eine angemessene Ratenzahlung zu vereinbaren. Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass das Sozialamt sich auf so geringe Raten von 10 Euro pro Monat einlässt. Maßgeblich sind natürlich auch Ihre derzeitigen finanziellen Verhältnisse. Wenn Sie sich z.B. im Alg 2- Bezug befinden, wird es Ihnen sicher kaum möglich höhere monatliche Raten zu zahlen. Sie sollten sich grundsätzlich kooperativ zeigen, dann wird Ihnen sicher auch das Sozialamt etwas entgegenkommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen nunmehr abschließend klären.

Mit freundlichen Grüßen

Kiesewetter
- Rechtsanwältin -

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Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Rostock

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