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Dringend - Haftbefehl wegen Betrug ( Bewährung widerrufen)


23.04.2012 14:49 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde im Oktober 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Betrug verurteilt. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage wurde eine Geldstrafe i.H.v. 1.500€ zahlbar in Raten zu je 150€ vereinbart.
Zum Zeitpunkt des Verfahrens war ich beschäftigt und hätte die Zahlungen problemlos leisten können.
Einen Monat nach der Verhnandlung habe ich meinen Job verloren und war bis 10/2011 arbeitslos (ohne staatlich Unterstützung ALG 1/2). Ich konnte die Raten somit nicht bedienen.
Mittlerweile wurde ein haftbefehl gegen mich ausgesetzt. Soeben ereilte mich ein Anruf auf der Arbeit, dass man mir noch bis Morgen Abend Zeit gibt mich freiwillig zu stellen. Anderenfalls würde man mich "holen".
Ich habe in den letzten Wochen mehrfach versucht mit der Staatsanwaltschaft zu sprechen (telefonisch und schriftlich). Man zeigte sich aber in keinster Weise kooperativ. Da ich aktuell in Beschäftigung bin und mir ein soziales Leben aufgebaut habe, wäre eine Verhaftung für mich sehr schlecht.
Gibt es irgendeinen Ausweg? Ich könnte kurzfristig die 1.500€ in einer Summe bezahlen.

Danke für die Hilfe
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 360 weitere Antworten zum Thema:
Betrug Bewährung Haftbefehl Dringend
23.04.2012 | 16:25

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Bei Ihnen soll offensichtlich eine Ersatzfreiheitsstrafe nach § 459e StPO vollstreckt werden, da Sie die Geldstrafe nicht bezahlt haben. Zur Vollstreckung dieser Ersatzfreiheitsstrafe wird grundsätzlich ein Haftbefehl erlassen. Ob dieser ordnungsgemäß zustande gekommen ist, kann nur beurteilt werden, wenn Akteneinsicht genommen wurde. Es gibt nun einige wenige Möglichkeiten, die Vollstreckung abzuwenden.

Zunächst war es jedenfalls richtig, dass Sie sich an die Staatsanwaltschaft gewandt haben. Da diese sich uneinsichtig gezeigt hat, kann die Vollstreckung des vorliegenden Haftbefehls in der Regel nur durch Bezahlung der vollen Geldstrafe abgewendet werden, § 459e Abs. 4 StPO. Es ist deshalb ratsam, dass Sie die Strafe nun vollständig bezahlen. Unter Umständen kann auch erneute Ratenzahlung nach § 459a Abs. 3 S. 2 StPO bewilligt werden. Ob ein solches Vorgehen Erfolg haben wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann ebenfalls erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Zu guter Letzt könnten Sie noch beantragen, dass die Vollstreckung aus Gründen, die eine unzumutbare Härte darstellen würden, zu unterbleiben hat, § 459f StPO. Hierzu kann man durchaus argumentieren, dass Sie eine neue Arbeitsstelle haben und der Arbeitsplatz bei Vollstreckung des Haftbefehls gefährdet wäre.

Um weitere Nachteile zu vermeiden, empfehle ich Ihnen, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, der die weiteren Zahlungsmodalitäten mit der Staatsanwaltschaft klären soll.
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Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
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Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

Nachfrage vom Fragesteller 23.04.2012 | 16:32

Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Wären Sie bereit das Mandat zu übernehmen um kurzfristig eine Klärung mit der Staatsanwaltschaft in die Wege leiten?
Die verbleibende Zeit ist ja recht knapp.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 23.04.2012 | 16:43

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Bitte setzen Sie sich telefonisch unter 0911-95338567 mit mir in Verbindung, damit wir die Details besprechen können.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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