23.04.2012 | 16:25
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Bei Ihnen soll offensichtlich eine Ersatzfreiheitsstrafe nach
§ 459e StPO vollstreckt werden, da Sie die Geldstrafe nicht bezahlt haben. Zur Vollstreckung dieser Ersatzfreiheitsstrafe wird grundsätzlich ein Haftbefehl erlassen. Ob dieser ordnungsgemäß zustande gekommen ist, kann nur beurteilt werden, wenn Akteneinsicht genommen wurde. Es gibt nun einige wenige Möglichkeiten, die Vollstreckung abzuwenden.
Zunächst war es jedenfalls richtig, dass Sie sich an die Staatsanwaltschaft gewandt haben. Da diese sich uneinsichtig gezeigt hat, kann die Vollstreckung des vorliegenden Haftbefehls in der Regel nur durch Bezahlung der vollen Geldstrafe abgewendet werden,
§ 459e Abs. 4 StPO. Es ist deshalb ratsam, dass Sie die Strafe nun vollständig bezahlen. Unter Umständen kann auch erneute Ratenzahlung nach
§ 459a Abs. 3 S. 2 StPO bewilligt werden. Ob ein solches Vorgehen Erfolg haben wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann ebenfalls erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Zu guter Letzt könnten Sie noch beantragen, dass die Vollstreckung aus Gründen, die eine unzumutbare Härte darstellen würden, zu unterbleiben hat,
§ 459f StPO. Hierzu kann man durchaus argumentieren, dass Sie eine neue Arbeitsstelle haben und der Arbeitsplatz bei Vollstreckung des Haftbefehls gefährdet wäre.
Um weitere Nachteile zu vermeiden, empfehle ich Ihnen, sich an einen Kollegen vor Ort zu wenden, der die weiteren Zahlungsmodalitäten mit der Staatsanwaltschaft klären soll.
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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Nachfrage vom Fragesteller
23.04.2012 | 16:32
Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Wären Sie bereit das Mandat zu übernehmen um kurzfristig eine Klärung mit der Staatsanwaltschaft in die Wege leiten?
Die verbleibende Zeit ist ja recht knapp.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.04.2012 | 16:43
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Bitte setzen Sie sich telefonisch unter 0911-95338567 mit mir in Verbindung, damit wir die Details besprechen können.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin