Frage geschrieben am 08.03.2010 10:25:59
Drei Jahresfrist PKV/GKV
Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1538ich war ab 01.01.2001 PKV versichert. Zu diesem Zeitpunkt war ich Angestellter in eine sozialversicherten Arbeitsverhältnis.
Von Juli 2007 bis Februar 2009 war ich selbständig.
Ab März 2009 wieder im Angestelltenverhältnis.
Nun hat mir die BKK Gesundheit verweigert weiterhin in der PKV zu bleiben mit dem Verweis auf die Gesunheitsreform vom 02. Februar 2007.
Ist dies so korrekt und trifft für mich nicht die Besitzstandswahrung zu für die, die zum 02. Februar 2007 pkv versichert waren in einem angestelltenverhältnis.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 08.03.2010 12:48:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
Familienrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 164
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auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach § 5 Abs. 1 Nr.1 SGB V sind versicherungspflichtig in der GKV Arbeiter, Angestellte (...), die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Versicherungsfrei sind nur noch Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat, § 6 Abs. 1 Nr.1 SGB V.
Die Besitzstandsregelung nach § 6 Abs. 9 SGB V gilt grundsätzlich nur für Arbeiter und Angestellte, welche am 02. Februar 2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsregelung grundsätzlich aber nur solange, bis diese Personen keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen, § 6 Abs. 9 SGB V, letzter Halbsatz.
Da Sie zwischenzeitlich bereits aufgrund der Selbständigkeit versicherungsfrei waren (und nicht mehr aufgrund Überschreitens der JAEG als Angestellter), ist aber nach Auffassung der Krankenkassen durch die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses ein anderer Tatbestand im Sinne vorgenannter Regelung eingetreten und sind Sie versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr.1 SGB V.
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der Besitzstandregelung des § 6 Abs. 9 SGB V gibt es noch nicht, obwohl es hier einige Unklarheiten gibt. Einigkeit besteht aber darüber, dass die Regelung eng auszulegen ist und ich gehe davon aus, dass auch Gerichte in Ihrem Fall in jedem Fall Versicherungspflicht wegen Eingehung eines Beschäftigtenverhältnisses nach einer versicherungsfreien Selbständigkeit annehmen würden und die Besitzstandsregelung insoweit gar nicht mehr in Betracht kommt.
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.
Ausnahmsweise bleiben nur versicherungspflichtige Personen, welche das 55. Lebensjahr erreicht haben, dennoch versicherungsfrei nach § 6 Abs. 3a SGB V.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
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