Nach dem Nachbarschaftsrecht Hessen ist es nicht zulässig, den Ablauf von Oberflächenwasser(Regen)zu beeinflussen, wenn ein Fremdgrundstück dadurch betroffen ist.
Gilt dies auch unterirdisch für Sickerwasse?
Frage: Gibt es dazu Rechtsvorschriften, Normen oder Gerichtsentscheidungen?
Antwort geschrieben am 27.11.2011 12:53:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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Sie beziehen sich auf § 21 Hessisches Nachbarschaftsgesetz, welcher jedoch nicht anwendbar ist, da es sich in der Tat nur um Oberflächenwasser handelt, welches auch nur oberflächlich verläuft.
Hinsichtlich einer Drainage zur Entfeuchtung sind jedoch die allgemeinen Regeln anwendbar, § 823 BGB.
Hiernach darf fremdes Eigentum nicht beschädigt werden, gleich aus welchem Grund.
Bei Ihnen ist es der Fall, dass das Drainagerohr, das nicht an einen Abfluss angeschlossen ist, auf Ihrem Grundstück erhebliche Schäden verursacht.
Diesbezüglich besteht zunächst ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823, 249 BGB.
Wenn sich der Nachbar weigern sollte, die Drainage zu ändern bzw. es an einen Abfluss anzuschließen, sodass Ihr Grundstück nicht mehr beeinträchtigt wird, haben Sie einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.
Sie sollten daher zunächst Ihren Schaden beziffern, den Nachbarn auffordern, den Schaden zu bezahlen und ihn gleichzeitig dazu anhalten, das weitere Zufließen von Wasser aus dem Drainagerohr zu unterlassen.
Sollte er diesen Aufforderungen nicht Folge leisten, kann unverzüglich gerichtlich gegen ihn vorgegangen werden.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.11.2011 14:18:43
Sie haben mir nur allgemein mit dem BGB geantwortet, was ich nicht brauche.
Wenn Sie meine konkrete Frage nach Urteilen o.ä. z.Zt. nicht beantworten können, ziehen Sie Ihre Antwort bitte zurück.
Sie haben mir nur allgemein mit dem BGB geantwortet, was ich nicht brauche.
Wenn Sie meine konkrete Frage nach Urteilen o.ä. z.Zt. nicht beantworten können, ziehen Sie Ihre Antwort bitte zurück.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.11.2011 14:29:53
Sehr geehrter Fragesteller,
auch das BGB besteht aus Rechtsvorschriften / Normen, wonach Sie auch gefragt hatten.
Ein Urteil, welches sich auch mit diesem Thema beschäftigt befindet sich in der NJW 1987, Seite 2810 bzw. LG Karlsruhe: Urteil vom 29.11.2010 - 6 O 195/09.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
auch das BGB besteht aus Rechtsvorschriften / Normen, wonach Sie auch gefragt hatten.
Ein Urteil, welches sich auch mit diesem Thema beschäftigt befindet sich in der NJW 1987, Seite 2810 bzw. LG Karlsruhe: Urteil vom 29.11.2010 - 6 O 195/09.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
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