Download Tauschbörse Schreiben KUW
12.09.2007 12:17 |
Preis: ***,00 € |
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| in unter 2 Stunden
Preis: ***,00 € |
Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Jens Jeromin
| in unter 2 Stunden
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:
ich habe bereits in den vergangenen Montaten einen Breif der Kanzlei KUW bekommen, darin wird mir vorgeworfen eine Datei über eine Tauschbörse runtergeladen zu haben ( dem war auch so ).
ich habe aus Angst die Straefe in höhe von 300€ bezahlt und eine Unterlassungserklährung unterschrieben ( bezieht sich nur auf den 1 genanten Titel [Film ] )
Am. 11.09.2007 bekamm ich dann weitere 3 Briefe, gleiche forderungssumme je 300€ = insgesamt 900€ zahlung bis 18.09.2007 ( nun das ist wohl meiner meinung nach nicht für jeden Bürger ohne weiteres zu begleichen )
Jedes schreiben bezeiht sich auf eine andere Datei [ Film ]unterschiedliche Datumsangaben ( wann ich die Datei runter geladen haben soll )
Da ich erst vor kurzem einen dieser breife ernst gennommen hatte und wie schon gesagt bezahlt habe,
gewinne ich jetzt den eindruck : "Da ist was zu holen " bzw da ich ja quasi ein Schuldeingeständnis unterschrieben habe könnte ich vermuten das man pauschal einfach noch weitere briefe schickt... ( egal ob ich es gemacht habe )
Bsp eines Schreibens:
Ich soll:
am 05.03.07 um 23:37:22 uhr
die Datei XXX
mit IP Adresse 80.133.219.XXX
über edonkey
runtergeladen haben!
zumindestens ist das angeblich bweissicher dokumentiert.
daher frage ich mich jetzt:
-Wie kann KUW am 05.03.07 mich "erwischt" haben wenn
die Vollmacht ( des Geschädigten ) von 10.09.2007 ist ???
- Muss ich die Strafe bezahlen, da ich ja eigentlich davon ausgehen kann das:
Das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft bereits eingestellt wurde, nehmen die Anwälte Akteneinsicht vor und bekommen so die Namen und Anschriften der Beschuldigten, woraufhin sie diese kostenpflichtig abmahnen. Dies funktioniert nur, wenn das Verfahren bereits eingestellt wurde, da die Anwälte in ihren Abmahnungen die Löschung der urhebergeschützten Dateien fordern müssen, weshalb sie sich bei einem laufendem Verfahren wegen der Aufforderung zur Beweisvernichtung strafbar machen würden. Dies bedeutet im Klartext, dass jeder Abgemahnte sich keine Sorgen mehr bezüglich einer Hausdurchsuchung, oder eines Eintrages in das Führungszeugnis mehr machen braucht, egal wie die Sache ausgeht.
oder ist dies nicht zutreffend ?
bei den anderen Schreiben o.g. Kanzlei ist die vollmacht vom selben datum, meine angeblichen verstöße liegen aber gemäß der schreiben aber im ersten Quartal 2007
Ich hoffe das die o.g. Information ausreichen, bei bedarf kann ich Ihnen gern die Dokumennte zukommen lassen.
Trifft nicht Ihr Problem?
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