ich bitte um Einschätzung des nachstehenden Sachverhaltes:
Einer unserer Kunden hat im August 2010 eine neue Firma gegründet und uns mit einem Auftragsvolumen von ca. 6.000 € monatlich bedacht. Die Leistungen wurden im Gutschriftsverfahren abgerechnet und durch Zahlung des Auftraggebers abgerechnet. Bereits die zweite Gutschrift wurde zwar erstellt, aber nicht beglichen. Ein kurzfristiger Zahlungstermin wurde mehrfach avisiert. Am 08.11.2010 hat das Unternehmen Insolvenzantrag gestellt, dadurch sind die Leistungen September, Oktober und teilweise November vakant geworden. Der eingesetzte Insolvenzverwalter hat den Geschäftsbetrieb des Unternehmens bis zum 31.12.2010 aufrecht erhalten, danach wurde die Geschäftstätigkeit eingestellt. Der Zahlungsgarantie ist der Insolvenzverwalter in voller Höhe nachgekommen, allerdngs wurde eine Rechnung doppelt angewiesen, wodurch sich eine Überzahlung von etwa 6.000 € ergab. Diese Summe wird nun sofort zurückgefordert. Gibt es eine rechtliche Handhabe (Aufrechnung oder ähnliches) aufgrund derer die Rückzahlung nicht erfolgen muss? Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es in dem genannten Verfahren zu einer teilweisen Gläubigerbevorzugung gekommen ist - dies erfolgte jedoch ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters. Uns wurde diese Behandlung verweigert unter dem Hinweis der von uns gezeichnete Vertrag sei nicht beim Auftraggeber eingegangen. Auf eben diesen Vertrag bezieht sich allerdings der Insolvenzverwalter, insofern ist der Kunde hier ohnehin unglaubwürdig.
Vielen Dank für eine Antwort.
Mfg
Lupus123
Antwort geschrieben am 08.02.2011 23:02:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Die offenen Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin können Sie nur als Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO geltend machen.
Eine Aufrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch des Verwalters wegen der irrtümlichen Doppelzahlung scheidet aus. Nach den §§ 94 und 95 InsO ist eine Aufrechnung nur dann möglich, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Eröffnung bestanden hat (§ 94 InsO) bzw. wenn die Ansprüche vor Eröffnung bereits begründet waren, die Aufrechnungslage aber erst später eintritt (§ 95 InsO).
In Ihrem Fall kommt § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Anwendung. Danach ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn der Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Masse schuldig geworden ist. So liegt der vorliegende Fall. Der Anspruch gegen Sie auf Rückzahlung des rechtsgrundlos, weil irrtümlich, erhaltenen Betrages ist erst nach der Eröffnung entstanden. Sie sind daher erst nach der Eröffnung etwas schuldig geworden. Somit können Sie mit dieser Schuld nicht gegen Ihre offenen Forderungen aufrechnen.
Wenn es ansonsten keine Sicherung Ihrer Entgeltforderung aus dem Schuldnervermögen gibt, können Sie Ihre Forderungen lediglich anmelden und auf eine Quote hoffen. Auch der Umstand, dass der Insolvenzverwalter mit Ihnen nach Eröffnung weitergearbeitet hat hilft Ihnen in diesem Zusammenhang leider nicht weiter. Die vor Eröffnung entstandenen Forderungen sind einfache Insolvenzforderungen, wenn keine Sicherungsrechte für sie bestellt wurden.
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