Frage geschrieben am 20.09.2009 01:54:40
Doppelzahlung Gründungszuschuss Arbeitsamt - Rückzahlungsanspruch?
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3780eine Bekannte von mir hat folgendes Problem:
Sie hat vom Arbeitsamt seit Anfang dieses Jahres einen Gründungszuschuss für eine selbständige Tätigkeit von monatlich 1250 Euro bewilligt bekommen. Die erste Zahlung erfolgte am 5. März, wobei gleich drei Monate auf einmal überwiesen wurden (3750 Euro). Außerdem wurde die Zahlung doppelt ausgeführt.
Auch die weiteren Zahlungen über 1250 Euro erfolgten doppelt. Dies könnte ein Zahlungsfehler des Arbeitsamtes sein. Andererseits sind auch zwei andere Zahlungen auf ihrem Konto am Monatsanfang von ihrer Bank doppelt ausgeführt worden, so dass man darauf schließen könnte, dass diese Doppelzahlungen versehentlich durch die Bank ausgeführt wurden.
Meine Fragen:
1. Meine Bekannte geht davon aus, dass sie diese Doppelzahlung nicht von sich aus melden muss. Kann meine Bekannte unter irgendwelchen Umständen das Geld behalten?
2. Wenn nicht, bis zu welchem Verjährungsstichtag kann das Geld von der doppelt zahlenden Stelle zurückgefordert werden und besteht von dieser zusätzlich noch ein Zinsanspruch?
3. Muss das doppelt gezahlte Geld gegenüber dem Finanzamt als zusätzliches Einkommen angegeben und versteuert werden?
Bitte begründen Sie die Antworten nach Möglichkeit mit Hinterlegung der entsprechenden Paragraphen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 20.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 20.09.2009 02:59:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Zunächst: Wenn es sich nur um Fehlbuchungen handelt, muss nichts zurückgezahlt werden. Das Problem müsste dann mit der Bank geklärt werden.
Wenn es sich um »echte« Überweisungen handelt, gilt folgendes:
1.
Zu Unrecht erbrachte Leistungen müssen erstattet werden (§ 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Ihre Bekannte wird das Geld daher nicht behalten dürfen.
Eine Anzeigepflicht kann sich aus den sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten der Antragstellerin ergeben. In strafrechtlicher Hinsicht (Betrug gemäß § 263 StGB) ist zu bedenken, dass eine Täuschungshandlung auch durch ein Unterlassen begangen werden kann. Der sicherste Weg ist es also, die Überzahlung der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
2.
Die Rückzahlungspflicht wird durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Ergeht also beispielsweise 2010 der Rückzahlungsbescheid, kann bis Ablauf des 31.12.2014 die Rückzahlung verlangt werden.
Der zu erstattende Betrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
3.
Die irrtümlichen Zahlungen dürfte keine Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen. Zu verbuchen werden sie als durchlaufende Posten sein, die nicht zu versteuern sind. Für die Details sollte der Steuerberater Ihrer Bekannten befragt werden.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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