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Frage geschrieben am 15.10.2009 13:26:38

Doppeltzahlung GKV trotz Abmeldung Arge

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1373
Guten Tag !
Mein Lebensgefährte hat nach fast zweijähriger Arbeitslosigkeit im Mai d.J. eine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen und dies der ARGE auch umgehend mitgeteilt. Trotzdem wurden von dort die Beiträge zur GKV bis einschließlich September 09 weitergezahlt. Bei der korrekten Abmeldung und einem Durschnitttseinkommen von lediglich € 1300 brutto gingen wir davon aus, dass es sich bei dieser Fortzahlung der GKV um eine Art Wiedereingliederungshilfe der ARGE handelt. Stattdessen ist nun ein-gemessen am Einkommen- nicht unerheblicher Schuldenberg entstanden. Meine Frage: Meines Wissens gibt es in einem ähnlichen Fall ein Urteil des Sozialgerichtes Dortmund von Juli 09 , dass einen solchen Berechnungsfehler allein der Arge anlastet. Begründung: Bei korrekten Angaben hätte ein juristischer Laie diesen Fehler nicht erkennen können. Trifft das in unserem Fall auch zu ?
Danke für die Hilfe und frdl.Grüße,
Kathrin


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.10.2009 14:25:19
Rechtsanwältin Kerstin Götten
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Sehr geehrte Fragestellerin,

aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Grundsätzlich gelten Urteile nur zwischen den Parteien des jeweiligen Rechtsstreits. Das von Ihnen angegebene Urteil des SG Dortmund (Az.: S 28 AS 228/08) hat also keine unmittelbare Wirkung für Ihren Lebensgefährten.
Zudem ist fraglich, ob dieses Urteil überhaupt einen vergleichbaren Fall wie den von Ihnen geschilderten regelt. Es ist zweifelhaft, ob hier ein Berechnungsfehler der ARGE vorgelegen hat.
Leider wird aus dem Sachverhalt nicht ganz klar, ob die ARGE an Ihren Lebensgefährten oder an die Krankenkasse direkt geleistet hat. Ich gehe davon aus, dass die ARGE Ihrem Lebensgefährten weiterhin einen Zuschuß gezahlt hat und dieser selbst an die Krankenkasse geleistet hat. Dadurch ist es nun zu einer Rückforderung der ARGE an Ihren Lebensgefährten gekommen (Schulden von Ihrem Lebensgefährten sind also bei der ARGE aufgelaufen). Hier ist nun entscheidend – auch im Sinne des zitierten Urteils -, ob Ihr Lebensgefährte hätte erkennen können und müssen, dass die Zahlung des Zuschusses zu Unrecht erfolgt ist. Hiervon würde ich grundsätzlich ausgehen, da anders als bei dem im Urteil genannten Berechnungsfehler wohl nur diese eine Zahlung vorgelegen haben wird, die somit nicht in der sonstigen Berechnung „untergegangen“ sein kann.
Ich gehe daher davon aus, dass die ARGE die Kosten der GKV, die Ihr Lebensgefährte hätte tragen müssen, zu Recht zurückfordert. Er sollte sich daher mit der Krankenkasse und auch der ARGE auseinandersetzen und eine Lösung bzw. eine Klärung herbeiführen. Eine Rückzahlung wird letztlich im Regelfall auch im Wege einer Ratenzahlung möglich sein.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.10.2009 14:39:55

Liebe Frau Götten,
vielen Dank für Ihre Antwort. In diesem Fall war es so, dass die Arge direkt an die GKV gezahlt hat, wodurch bei uns leider der Eindruck entstanden ist, dass "das so seine Richtigkeit hat" . Meinen Sie, dass sich der Sachverhalt dadurch zu Gunsten meines Lebensgefährten ändert, denn einen beruflichen Neustart mit Schulden zu beginnen ist ja -auch im Falle einer Ratenzshlung- unerfreulich...
Danke und frdl. Grüße, K.S.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.10.2009 14:54:44

Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund der Abmeldung bei der ARGE hätte Ihr Lebensgefährte seine Krankenkassenbeiträge selbst zahlen müssen. Hat er keine Zahlung an die Krankenkasse vorgenommen, da die ARGE fälschlicherweise eine Weiterzahlung vorgenommen hat, und stimmt die monatliche Zahlungshöhe, mit der Höhe überein, die Ihr Lebensgefährt an die Kasse zu zahlen hätte, dann ändert sich an dem oben Gesagten leider nichts.
Sollte die Höhe der Zahlungen nicht mit den eigentlich monatlich zu zahlenden Krankenkassenbeiträgen übereinstimmen oder Ihr Lebensgefährte zusätzlich an die Krankenkasse geleistet haben, so sollten Sie sich sowohl an die ARGE als auch an die Krankenkasse wenden und hier eine Lösung finden, da der Krankenkasse weder eine Doppelzahlung noch erhöhte Beiträge zustehen.

Mit freundlichen Grüßen

Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)



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