ich erziele 2010 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und sozialversicherungspflichtiger Arbeit.
Die Veranlagung zur Einkommenssteuer erfolgt zusammen mit meiner Ehefrau. Wir haben beide Wohnsitz in Deutschland.
Meine Frau erzielt 2010 wahrscheinlich weder positives Einkommen aus selbständiger Tätigkeit noch Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Arbeit, sondern wie folgt:
* Arbeitslosengeld
* Einkommen aus Arbeit im EU-Ausland (direkte Anstellung im Ausland, keine Entsendung).
* Gründungszuschuss (gezahlt vom Arbeitsamt wegen Förderung einer Selbständigkeit)
* wahrscheinlich Verlust aus selbständiger Tätigkeit (Gewerbe)
Meine Fragen:
Steht uns für 2010 der doppelte Grundfreibetrag (also 2 x 8.004 €) zu, auch wenn meine Frau keine positive Einkünfte erzielt?
Ist es für die Berechnung der gemeinsamen Steuerschuld lt. Einkommenssteuererklärung letztendlich egal, welche Steuerklassen wir vorab gewählt haben?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort geschrieben am 22.09.2010 13:59:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Nach § 26 EStG ist den Ehegatten möglich, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen, die für beide Ehegatten zumindest an einem Tag des der Einkommensteuerveranlagung zugrunde liegenden Kalenderjahres vorgelegen haben müssen, die Zusammenveranlagung zu beantragen:
a) Gültige Ehe.
b) Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG).
b) Kein dauerndes Getrenntleben.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und wählen Sie und Ihre Frau die Zusammenveranlagung nach 26b EStG kommt das Ehegattensplitting zur Anwendung: Die gemeinsamen Einkommen der Eheleute werden zunächst getrennt ermittelt, anschließend zusammengerechnet und dann halbiert. Dies ist üblicherweise vorteilhaft.
Die Grundfreibeträge werden tatsächlich dabei zusammenaddiert. Auf das Vorliegen vom steuerlichen Gewinn kommt dabei nicht an.
Ob jedoch aufgrund Verlust von Ihrer Ehefrau eine getrennte Veranlagung günstig wäre (was ja ausnahmsweise vorkommen kann) müsste von einem Steuerberater anhand konkreter Zahlen errechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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