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Hallo,
habe eine Frage bzgl. der doppelten Staatsangehörigkeit meiner Kinder
(9 und 13 - beide hier geboren).
Ich bin Deutscher, meine Frau Britin;
beide Kinder haben von Geburt an beide Pässe.
Während es den Briten egal war, ob die Kinder weitere Staatsangehörigkeiten haben, mußten wir beim Beantragen der DEUTSCHEN Kinderausweise und später Personalausweise unterschreiben, daß die Kinder nur die Deutsche Staatsangehörigkeit haben. Um es klar zu sagen: wir wurden nicht gefragt: "Haben die Kinder noch eine andere Staatsangehörigkeit?" - es wurde uns vorgelegt: "Und hiermit bestätigen Sie, daß die Kinder nur die deutsche...".
Meine Fragen:
1. Ich meine gelesen zu haben, daß Kinder, die von Geburt an zwei Staatsangehörigkeiten haben (wegen - wie in diesem Fall - deutschem Vater und britischer Mutter), diese beide dauerhaft behalten können. Ist das so?
2. Wenn ja, gibt es dazu ein Gesetz oder Urteil, auf das man sich berufen kann/muss?
3. Bekommen wir (oder die Kinder) Probleme, weil wir unterschrieben haben, die Kinder hätten nur die deutsche... und wann sollten wir das "melden" - wenn überhaupt?
4. Wenn es tatsächlich erlaubt ist, dauerhaft BEIDE Staatsangehörigkeiten zu behalten, warum lassen die Behörden hier einen das "nur die deutsche..." unterschreiben?
Vielen Dank im voraus
Mit freundlichem Gruß
HP
Antwort geschrieben am 12.01.2012 00:03:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
zu 1.: es ist tatsächlich so: wenn die doppelte Staatsangehörigkeit aufgrund Abstammungsprinzips entstanden ist (sog. Blutprinzip), dann müssen sich die Kinder bei Volljährigkeit nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
zu 2.: s.o.
zu 3.: um dies beurteilen zu können, muss man die Erklärung prüfen, um feststellen zu können, ob eine Belehrung über die Folgen der falschen Angaben erfolgte. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 ist der Ausweisinhaber aber verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen, nicht die Tatsache, dass eine andere besteht.
Darüber hinaus handelt nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 PAuswG ordnungswidrig, wer entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht. Diese Vorschrift lautet:
"In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind."
Dies kann so ausgelegt werden, dass man die britische Staatsangehörigkeit hätte angeben sollen, da diese Information doch relevant für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (im Allgemeinen) sein könnte.
zu 4.:
Dies kann ich nicht beantworten. Das Antragsformular ist in jeder Gemeinde anders.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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10963 Berlin
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Tel.: 030 2318 5608
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Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.01.2012 00:20:34
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
Danke für die prompte Antwort.
Bei Punkt 3 würde ich gerne nachhaken.
(Wir haben keine Belehrung bekommen, das Unterschreiben schien den Sachbearbeitern Formsache zu sein)
"wann sollten wir das "melden" - wenn überhaupt?"
Ist es nach Ihrer Ansicht ratsam, das Thema "auszusitzen", also die deutschen Behörden gar nicht über die Existenz der britischen Staatsangehörigkeit zu informieren oder sollten wir dies schleunigst tun, wobei wir da natürlich einräumen müßten, falsche Angaben gemacht zu haben? Wir wollen nicht riskieren, daß die Kinder eine der beiden Staatsangehörigkeiten abgeben müssen - Haben Sie nochmals Vielen herzlichen Dank - Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
Danke für die prompte Antwort.
Bei Punkt 3 würde ich gerne nachhaken.
(Wir haben keine Belehrung bekommen, das Unterschreiben schien den Sachbearbeitern Formsache zu sein)
"wann sollten wir das "melden" - wenn überhaupt?"
Ist es nach Ihrer Ansicht ratsam, das Thema "auszusitzen", also die deutschen Behörden gar nicht über die Existenz der britischen Staatsangehörigkeit zu informieren oder sollten wir dies schleunigst tun, wobei wir da natürlich einräumen müßten, falsche Angaben gemacht zu haben? Wir wollen nicht riskieren, daß die Kinder eine der beiden Staatsangehörigkeiten abgeben müssen - Haben Sie nochmals Vielen herzlichen Dank - Mit freundlichem Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.01.2012 00:25:34
Ich würde an Ihrer Stelle dies berichtigen.
Aber: wenn man dies nicht tun, sehe ich daran überhaupt kein Grund dafür, dass die Kinder eine Staatsangehörigkeit abgeben müssen. Sicherlich kann man aus einer falschen Angabe kein Verlust der Staatsangehörigkeit herleiten.
Man kann hier m.E. höchstens mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren -wenn überhaupt- rechnen.
Ich würde an Ihrer Stelle dies berichtigen.
Aber: wenn man dies nicht tun, sehe ich daran überhaupt kein Grund dafür, dass die Kinder eine Staatsangehörigkeit abgeben müssen. Sicherlich kann man aus einer falschen Angabe kein Verlust der Staatsangehörigkeit herleiten.
Man kann hier m.E. höchstens mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren -wenn überhaupt- rechnen.
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