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Doppelte Nebenkosten wegen großer Wohnung


30.07.2012 16:31 |
Preis: 25,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,
wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus und bewohnen dort die Dachgeschosswohnung. Diese Wohnung bestand vor ca. 20 Jahren aus 2 Einheiten und wurde seinerzeit zu einer großen Wohneinheit umgebaut. Es ist 1 Bad, 2 WC und 1 Küche vorhanden.

In der jetzigen Nebenkostenabrechnung ist mir aufgefallen, dass bei den umlagefähigen Kosten alle Kostenpunkte (Hausmeister, Aufzug, Müllgefäßgebühr, Gartenpflege, Material für Winterdienst... etc.) mit 2 der gesamten 111 Einheiten abgerechnet werden.

Unsere Vermieter haben das bislang nie bemängelt (sie mussten es auch nie bezahlen), auf Rückfrage bei der Hausverwaltung heißt es aber, die Wohnung bestand früher aus 2 Einheiten, daher auch alle Kosten doppelt (für beide Wohnungen eben).

Mir ist nicht ganz klar warum ich doppelt den Hausmeister bezahlen soll, den Aufzug und all die anderen Kosten. Wir verursachen nicht mehr Kosten, als wenn wir in einer kleineren Wohnung wohnen würden.

Darf die Hausverwaltung alle Kosten doppelt abrechnen? Die Teilungserklärung liegt mir leider nicht vor. Hinweis: Alle Kosten werden als Einheit und nicht nach Wohnfläche, MEA oder ähnliches aufgeteilt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 414 weitere Antworten zum Thema:
Nebenkosten Wohnung
30.07.2012 | 17:04

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Es ist zunächst die mietvertragliche Regelung zum Umlagemaßstab der Betriebskosten zu prüfen. Sollte dort die jetzige Regelung vereinbart sein, dann ist der Umlagemaßstab vertragsgemäß.

Sollte es keine vertragliche Regelung geben, dann ist gem. § 556 a BGB (sh. hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556a.html) nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. In diesem Fall sollten Sie Widerspruch gegen die Abrechnung erheben und eine ordnungsgemäße Abrechnung gem. § 556 a BGB fordern.

Die Teilungserklräung ist für Sie als Mieter unbeachtlich, mmaßgeblich ist der Mietvertrag bzw. die gesetzl. Regelungen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..


Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Fax: 0351 2699395

Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
01471 Radeburg
Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Simone Sperling
Dresden

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