366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
334 Besucher | 3 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » Doppelte Haushaltsführung - eigener Hausstand...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Steuerrecht » Doppelte Haushaltsführung - eigener Hausstand...

Doppelte Haushaltsführung - eigener Hausstand bei Ledigen


28.02.2006 19:37 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von




Bitte um kompetente Auskunft zu folgendem Sachverhalt:

Verstehe die o.g. Rechtslage aktuell so:
Bis 2003 war es ledigen Angestellten möglich, Aufwendungen für Doppelte Haushaltsführung zeitlich begrenzt geltend zu machen. Seit 2004 gilt dies unbefristet. Verstärkt durch das Finanzamt abgeprüfte Voraussetzung ist seit 2004 ein eigener Hausstand des Angestellten, ein Zimmer bei den Eltern reicht grundsätzlich nicht mehr aus.

Nun sei die Situation tatsächlich wie folgt:
- häufige Heimfahrten des Angestellten,
- vielfältige soziale Kontakte in der Heimatstadt,
- Zimmer in der Wohnung der Eltern, keine abgeschlossene Wohnung,
- Eltern sind bereits etwas älter und bedürfen einer gewissen Betreuung und Kontrolle im Alltag (Rechnungsbearbeitung etc.),
- umfassendes Nutzungsrecht des Angestellten an Garten, Haus und Garage (Hobby, an Automobilen zu basteln) des Wohnhauses im Eigentum eines Elternteils,
- häufige Gesellschafterversammlungen einer GmbH, an der der Angestellte beteiligt ist, nahe der Heimatstadt zur regelmäßigen Leistungskontrolle des Geschäftsführers.

Nun die Fragen:
1. Gibt es eine tragfähige Argumentation, in dieser Situation die die Voraussetzungen zur Doppelten Haushaltsführung anerkannt zu bekommen? Wenn ja, wie wäre diese?
2. Gibt es Urteile, die eine solche Argumentation stützen (Bitte um Aktenzeichen der Urteile)?
3. Gibt es eine Möglichkeit, eine endgültige Entscheidung eines Finanzamtes herauszuzögern, bis zum Thema die neuesten Gerichtsentscheidungen (die ja sicher kommen) veröffentlicht werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 78 weitere Antworten zum Thema:
Doppelte Haushaltsführung eigener
Antwort vom
28.02.2006 | 19:48
Einen doppelten Haushalt führen Personen, die beruflich außerhalb des Orts, an dem sie wohnen, tätig oder beschäftigt sind und an diesem Ort bzw. in dessen unmittelbarer Nähe eine Zweitwohnung haben. Dabei ist zwischen echter und unechter doppelter Haushaltsführung zu unterscheiden. Eine echte doppelte Haushaltsführung liegt nur vor bei Steuerpflichtigen mit eigenem Hausstand, bei Steuerpflichtigen ohne eigenen Hausstand besteht dagegen nur eine sog. unechte doppelte Haushaltsführung.

Ab 2004 (und um dieses Jahr geht es Ihnen ja offentsichtlich) können die Aufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung nur Personen geltend machen, die außerhalb ihres Beschäftigungsortes einen eigenen Hausstand unterhalten und am Beschäftigungsort wohnen. Ab 2004 ist es daher nicht mehr möglich, die zeitlich beschränkte „unechte” doppelte Haushaltsführung geltend zu machen.

Von daher bleibt auch in Ihren Fall keine Möglichkeit der Geltendmachung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung. Denn ein eigener Hausstand erfordert
stets eine den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entsprechende Wohnung, die der Steuerpflichtige aus eigenem Recht oder aus einem abgeleiteten Nutzungsrecht heraus nutzen kann und in der ein eigener Haushalt unterhalten wird.
Hieran fehlt es jedoch regelmäßig bei der Nutzung lediglich eines Zimmers in der elterlichen Wohnung vor, auch wenn sich das Kind an den Kosten beteiligt. Hieran ändern auch die von Ihnen angeführten Gründe nichts, diese berühren alle lediglich den steuerlich irrelevanten Bereich der persönlichen Lebensführung bzw. sind lediglich dazu geeignet nachzuweisen, daß in diesem Ort der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen liegt. Dies ist jedoch erst dann von Interesse, wenn auch zusätzlich ein eigener Hausstand vorliegt, was bei Ihnen gerade nicht der Fall ist.

Für die Zeit ab 2004 vermag ich Ihnen daher keine Hoffnung zu machen, daß bei Ihnen eine doppelte Haushaltsführung anerkannt werden kann.

Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können.
Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Nachfrage vom Fragesteller 02.03.2006 | 14:23

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Gibt es eine Möglichkeit, eine endgültige Entscheidung des Finanzamtes hinauszuzögern, bis z.B. im Jahr 2007 zu dem Thema die neuesten Gerichtsentscheidungen (die ja sicher kommen) veröffentlicht werden, und dann auf Grundlage dieser Urteile zu argumentieren?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.03.2006 | 18:55

Die Möglichkeit des "Herauszögerns" gibt es, wenn entsprechende Verfahren vor dem BFH (oder dem BVerfG) anhängig sind und Sie gegen die ergangenen Bescheide Einspruch eingelegt haben. In dem Fall würden die Einspruchsverfahren bis zu der entsprechenden BFH-Entscheidung ruhen. Derzeit ist aber kein einschlägiges Verfahren bei einem Bundesgericht anhängig.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht