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Doppelte Haushaltsführung / Ausland


| 17.03.2007 14:22 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer




Guten Tag,

ich bin mit meiner Familie beruflich bedingt nach China verzogen. Nach einiger Zeit haben wir unsere Mietwohnung in Deutschland, über die wir eine doppelte HH-Führung begründeten, aufgegeben. Dadurch bin ich in Deutschland meines Erachtens nur noch beschränkt steuerpflichtig. Die Wohnung in China wird von meiner Firma finanziert.

1) Kann mir der Fiskus die Finanzierung der Wohnung in China durch meinen Arbeitgeber als geldwerten Vorteil anlasten (obwohl ich ohne Wohnsitz in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig bin, und damit Vergünstigungen im Ausland eigentlich nicht zu meinem steuerpflichtigen Einkommen gehören)?

2) Falls ja: Da die Mietkosten in China um ein Vielfaches höher liegen als meine Wohnung in Deutschland (sic!), und der geldwerte Vorteil somit erheblich scheint (richtig?), so ist es wahrscheinlich für mich günstiger, Voraussetzungen in Deutschland zu schaffen, die die doppelte HH-Führung wieder begründen, allein um den geldwerten Vorteil zu vermeiden. Was sind Mindestvoraussetzungen dafür, dass ich eine doppelte Haushaltsführen anführen kann / was muß man richtig machen? Z.B., reicht eine Meldebescheinigung der Stadt? Muß ich eine eigene Wohnung in Deutschland mieten? Falls ja, geht das auch zur Untermiete bei jemandem (Bekannte/Verwandte)? Was muß diese Wohnung mindestens kosten?

Es bleibt allerdings klar, dass mein Lebensmittelpunkt zusammen mit meiner Familie im Ausland ist, ein "hauswirtschaftliches" Leben in einer solchen "Zweitwohnung" in Deutschland wäre mir nicht möglich.

Besten Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 122 weitere Antworten zum Thema:
Ausland Doppelte Haushaltsführung
17.03.2007 | 16:17

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben und Einsatzes beantworten möchte:

1.)
Da Sie hier in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind Sie mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG).
Der Besteuerung wird deshalb (nur) der geldwerte Vorteil unterworfen, FÜR den Deutschland das Besteuerungsrecht hat (hier: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG), und zwar unabhängig davon, an welchem Ort der geldwerte Vorteil erzielt wird.
Deshalb ist die Finanzierung der Wohnung in China durch Ihren Arbeitgeber als geldwerter Vorteil der Besteuerung zu unterwerfen.

2.)
Eine doppelte Haushaltsführung kommt aufgrund der geschilderten Umstände wohl nicht in Betracht, da sie NICHT AUSSERHALB DES ORTES, in dem Sie mit Ihrer Familie einen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind.
Daran würde auch ein Zweitwohnsitz hier in Deutschland vorerst nichts ändern, da Beschäftigungsort und Lebensmittelpunkt zusammen in China liegen.
Der Fall wäre ggf. dann anders zu beurteilen, wenn Sie sich hier nach Deutschland versetzen lassen würden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


Nachfrage vom Fragesteller 18.03.2007 | 10:01

Zum Thema doppelte Haushaltsführung noch eine Klarstellung / Nachfrage: Ich bin nach wie vor in Deutschland angestellt und nur nach China entsandt. Auch bin ich beruflich regelmäßig an meinem "Heimatstandort" (aus Firmensicht) in Deutschland. Bei solchen Reisen an den Heimatstandort bin ich natürlich für die Übernachtungskosten verantwortlich.
Gilt unter diesen Umständen eine Zweitwohnung in Deutschland (am "Heimatstandort") als genug Grundlage für eine doppelte Haushaltführung? Falls ja, was ist die Mindestvoraussetzung für eine solche Wohnung (z.B. Untermiete, Mindestgröße/Kosten)?
Besten Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.03.2007 | 11:08

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Klarstellung.

Bei dieser Sachlage kann eine Zweitwohnung hier in Deutschland Grundlage für eine doppelte Haushaltsführung sein.

Als Zweitwohnung kommt jede dem Arbeitnehmer entgeltlich ODER unentgeltlich zur Verfügung stehende Unterkunft in Betracht, z. B. also auch ein möbliertes Zimmer als Untermiete bei Bekannten oder Verwandten (H 43 Abs. 1 - 5 LStH).
Die Einhaltung einer bestimmten Mindestgröße ist nicht erforderlich.

Ferner ist unerheblich, wie oft Sie in der Zweitwohnung tatsächlich übernachten (BFH v. 09.06.1988, BStBl 1988 II S. 990).

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer

Bewertung des Fragestellers 2009-07-09 | 15:33


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Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

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