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Doppelte GEZ-Gebühren


| 31.03.2008 12:47 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler




Guten Tag,

ich habe aktuell ein Problem mit der GEZ, das ich nun versuchen möchte zu schildern:

Ich habe bis einschl. April 2007 während meines Studiums in Mannheim gewohnt. Diese Wohnung war als Zweitwohnsitz gemeldet (Semesteradresse), den Erstwohnsitz hatte ich weiterhin bei meinen Eltern. Für diese Wohnung waren ein Fernseh- und ein Radiogerät bei der GEZ gemeldet, die Gebühren dafür hatte ich immer ordentlich entrichtet. Am Wohnsitz meiner Eltern besaß ich weder Fernseh- noch Radiogeräte. Bei der Meldung an die GEZ hatte ich meine Semesteradresse als Hauptwohnsitz angegeben.

Im Mai 2007 bin ich dann aufgrund eines Praktikums nach Münster umgezogen. Dazu hatte ich meine Semesteradresse in Mannheim ordentlich abgemeldet und mich in Münster wieder als Zweitwohnsitz angemeldet. Dummerweise bin ich davon ausgegangen, dass sich mit der Abmeldung auf dem Amt in Mannheim auch die Sache mit der GEZ dort erledigt hätte. Der GEZ habe ich diesen Umzug des Zweitwohnsitzes leider nicht gemeldet, sondern mich in Münster wieder angemeldet. Für diese neue Anmeldung habe ich dann weiterhin alle Gebühren ordentlich bezahlt. Es handelte sich dabei um dieselben Rundfunkgeräte, die ich zuvor in Mannheim besaß.

Nun bekam ich Anfang dieses Jahres Post von der GEZ, dass ich dort mit zwei Teilnehmernummern registiert bin. Nach über neun Monaten hatte die GEZ dann wohl vom Amt in Mannheim die Adresse meiner Eltern erfahren und mir dorthin eine Forderung von Gebühren gesendet, die sich zur Zeit auf ca. 200 € belaufen. Inzwischen besitze ich wieder nur ein Teilnehmerkonto, aber die Forderung für die Zeit der doppelten Meldung besteht weiterhin.

Inzwischen ist mir bewusst, dass ich mit der vergessenen Ummeldung und Neuanmeldung bei der GEZ einen Fehler gemacht habe. Allerdings kann es doch nicht sein, dass ich für ein Fernseh- und Radiogerät für den Zeitraum von fast einem Jahr doppelt Gebühren zahlen muss, oder? Ich habe bei der GEZ bereits angerufen und versucht, den Sachverhalt zu schildern. Doch die zeigen sich in diesem Punkt überhaupt nicht einsichtig. Meine Frage ist nun, wie sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht darstellt? Kann ich gegen diese Forderung etwas tun oder ist es aussichtlos, mich gegen diese Forderung zu wehren?

Vielen Dank für eine Antwort.
31.03.2008 | 15:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Mirko Ziegler
115 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vorab mache ich darauf aufmerksam, dass diese Plattform der ersten rechtlichen Orientierung dient und eine eingehende rechtliche Beratung nicht ersetzen kann.

Das Hinzufügen oder Weglassen kann zu einer anderen juristischen Bewertung führen.

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes wie folgt:

Rechtsgrundlage für den Gebühreneinzug stellt der sog. Rundfunkstaatsvertrag vom 31.08.1991, zuletzt geändert durch den neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31.07./10.10.2006 dar.

Nach § 3 des Vertrages besteht eine Pflicht den Beginn und das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes anzuzeigen; gleiches gilt für einen Wohnungswechsel.

Die Gebührenpflicht endet nach § 4 Abs. 2 mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt mitgeteilt wurde.

Hier ist zunächst zu festzustellen, dass die Ummeldung die für Sie passendere Vorgehensweise gewesen wäre.

Wegen der nicht erfolgten Abmeldung blieb der Gebührenanspruch auch weiterhin bestehen. Dies wird auch von der Rechtsprechung so gesehen. So haben etwa die Verwaltungsgerichte Köln und Gelsenkirchen dieses Vorgehen gebilligt.

Der Grund für die Zulässigkeit wird in der Zweistufigkeit des Abmeldetatbestandes gesehen. Es kommt entscheidend darauf an, ob und wann die Abmeldung bzw. in Ihrem Fall die Ummeldung der GEZ mitgeteilt wird.

Weiter ist es so, dass eine nachträgliche Abmeldung nicht möglich ist.

In einem Verwaltungsgerichtsverfahren würden Sie nach meiner ersten Einschätzung aller Wahrscheinlichkeit nach unterliegen.
Ich bedauere, Ihnen keine günstigere Antwort erteilen zu können.
Für Rückftragen oder eine Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Für das entgegengebrachte Vertrauen möchte ich mich bedanken.


Hochachtungsvoll

Ziegler
Rechtsanwalt


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
web : http://www.mv-recht.de
mail : ziegler@mv-recht.de

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Die Antwort hat mir zwar rein inhaltlich nicht gefallen, jedoch hatte ich schon fast damit gerechnet. Die Ausführungen waren für mich als Laie soweit verständlich und haben mir deshalb sehr weitergeholfen. Vielen Dank nochmals.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Rostock

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