Doppelte Einfriedung, Grenzabstände für Hecken und Gartenhaus
18.07.2009 18:21 |
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Nachbarschaftsrecht
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Rechtsanwältin und Diplom-Ökonomin Dr. Corina Seiter
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Guten Tag,
wir haben 2006 in einem Neubaugebiet eine Doppelhaushälfte von einem Bauträger gekauft. Die Nachbar Haushälfte wird vom Eigentümer vermietet. Die Gartenanlage wurde dann auch 2006 hergestellt. Auf unserer Grundstücksseite haben wir eine Terrassen Trennwand von 4,20m Länge und ca 2.00 und 1.80m Höhe errichtet. Im Anschluss daran haben wir einen Stahlzaun von 1.00m Höhe errichtet. Alles auf unsere Kosten, und unserer Grenze. Vor dem Stahlzaun sind Pflanzbeete angelegt mit diversenen Gehölzen, Sträuchern und Blumen.
Jetzt hat unser Nachbar (Mieter) angefangen seinen Garten umzugestalten. In Verlängerung unserer Terrassen Trennwand hat er nun auf seinem Grundstück einen Holzsichtschutzzan von 1.80 Höhe ander Grenze errichtet und im Anschluss daran eine Koniferen Hecke gepflanzt, und im Anschluss daran ein Holz Gartenhaus errichtet.
Bedingt dadurch ist jetzt allerdings das Erscheinungsbild der bereits vorhandenen von uns erstellten Grenz Einfriedung stark beeinträchtigt. Der teure Stahlzaun kommt nicht mehr zur Geltung, da dieser von unserer Seite aus, im Hintergrund durch den Holzzaun verschandelt wird.
Bei Errichtung des Holzzaunes habe ich meinen Nachbarn darauf hingewiesen daß ich mit der Errichtung nicht einverstanden bin, und Ihn bitte diesen zurückzubauen.
Leider ohne Erfolg. Daraufhin wurde dann sogar noch eine Koniferenhecke in Verlängerung entlang der Grundstücksgrenze gepflanzt.
Daraufhin habe ich den Eigentümer angeschrieben und Ihn unter Berücksichtigung der §§ 922, §§ 1004, gebeten auf seine Mieter einzuwirken den Holzzaun, der eine doppelte Einfriedung darstellt zurückzubauen, da eine ästhetisch zumutbare Ausgestaltung der Einfriedung nicht mehr gegeben ist. Im übrigen ist auch eine doppelte Einfriedung nicht ortsüblich.
Die anschließende Koniferenhecke hat mein Nachbar unmittelbar an die Grenze gepflanzt, mit Abständen von ca 20 cm bis zur Stammmitte.
Das Holz Gartenhaus im Anschluss mit einer Grundfläche von ca 3.00 x 3.00m hat er dann auch im spitzen Winkel an die Grenze gesetzt, mit Absatnd von ca 0.60 bis 1.20 m.
1.
Kann ich den Nachbarn zwingen den Holzzaun unter Berücksichtigung der §§922, §§1004 abzubauen ???
wenn evtl auch nach Nachbarrecht NRW eine ortsübliche Einfriedung von über 1.20m zulässig wäre, so ist aber auf keinen Fall eine doppelte Einfriedung ortsüblich.!!!??
2.
Kann ich meinen Nachbarn auffordern die erst kürzlich gestzte Koniferen Hecke unter Einhaltung der Grenzabstände zu verpflanzen???
meines Wissen nach ist nach Nachbarschaftsrecht unter 3. Pflanzabstände für Heckenpflanzen bis 1.50m Höhe mindestens 0,50m und bis 2.00m Höhe mindestens 1.00m Grenzabstand einzuhalten.
3.
verstehe ich nach der BauO NRW §§ 6, Satz 11. Nr.1 richtig :
die Errichtung von Gebäuden mit Abstellräumen sind innerhalb der 3.00m Abstandsfläche zulässig bis 7,5m² Grundfläche.
Das Gartenhaus hat aber eine Grundfläche von ca 10.00m², muss hier ein Grenzabstand von 3.00m eingehalten werden ???
Sollte ich in diesen Dingen auf der sicheren Rechtsseite stehen, würde ich den antwortenden Anwalt auch beauftragen hier aussergerichtlich tätig zu werden.
Wer trägt in diesem Fall dann die Anwaltskosten ???
Vielen Dank,
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