Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Beamter.
Ich bin von Geburt an Deutscher Staatsbürger und habe nun aufgrund familiärer Hintergründe (mein Vater war gebürtiger Niederländer,die Mutter eine Deutsche) über die Königlich-Niederländische Botschaft in Berlin die Niederländische Staatsbürgerschaft beantragt; wobei ich selbstverständlich aufgrund des EU-Rechtes die Deutsche Staatsbürgerschaft behalten werde und es auch darf.
Seitens der Königlich-Niederländischen Botschaft in Berlin teilte man mir bereits schriftlich mit, dass ich bereits Niederländer sei und mir in naher Zukunft ein Niederländischer Personalausweis ausgestellt wird. Ich war seit 1979 Polizeibeamter in Essen und bin seit einigen Jahren im vorgezogenen Ruhestand (Pensionär). Muss ich mit Komplikationen beamtenrechtlicher und versorgungsrechtlicher Art rechnen, wenn herauskommen sollte, dass ich sowohl die Deutsche, als auch die Niederländische Staatsangehörigkeit besitze?
Laut EU-Recht ist es möglich, die Deutsche, als auch eine zweite Staatsbürgerschaft ( eines EU-Staates) zu besitzen und es ist nicht vorgeschrieben, eine andere Staatsbürgerschaft abzulegen.Man kann also laut EU-Recht zwei (EU-)Pässe besitzen.Wie verhält es sich aber explizit um Beamte bzw. Ruhestandsbeamte in Deutschland, welche zwei Nationalitäten besitzen? Die Niederlande und Deutschland sind gleichermaßen engbefreundete EU-Staaten; da dürfte dies doch inzwischen keine negativen Folgen mehr haben,oder?
Antwort geschrieben am 06.08.2011 13:45:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz darf ins Beamtenverhältnis berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Grundgesetz ist. Danach ist unter anderem Deutscher, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dies gilt unabhängig von einer möglichen weiteren Staatsangehörigkeit.
Wenn nunmehr eine Berufung in den Beamtendienst auch mit einer doppelten Staatsbürgerschaft möglich ist, heißt das im Umkehrschluss, dass Ihnen bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses keine Nachteile erwachsen dürfen.
Sie brauchen daher weder beamten- noch versorgungsrechtliche Probleme zu fürchten.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Helenenstr. 42
30519 Hannover
Tel: 0511 86699888
Fax: 0511 86699899
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.08.2011 14:02:34
Dann gehe ich Recht in der Annahme, dass ich auch völlig legitim und frei jedem davon erzählen und es sogar öffentlich Publik machen kann ( es auch gegenüber meinem früheren Dienstherrn nicht verschweigen muss ), dass ich als Beamter im vorgezogenen Ruhestand sowhl die Deutsche,als auch die Niederländische Staatsbürgerschaft besitze?
Ich möchte mich nicht meines Niederländischen oder Deutschen Ausweises schämen und sehe nicht ein, mit niemandem darüber reden zu dürfen.Etwas anders wäre es gewesen, hätte die zweite Staatsbürgerschaft beamtenrechliche oder versorgungsrechtliche Konsequenzen,z.B. die Einbehaltung meiner Pension, weil ich nicht mehr ausschließlich Deutscher bin.
Dann gehe ich Recht in der Annahme, dass ich auch völlig legitim und frei jedem davon erzählen und es sogar öffentlich Publik machen kann ( es auch gegenüber meinem früheren Dienstherrn nicht verschweigen muss ), dass ich als Beamter im vorgezogenen Ruhestand sowhl die Deutsche,als auch die Niederländische Staatsbürgerschaft besitze?
Ich möchte mich nicht meines Niederländischen oder Deutschen Ausweises schämen und sehe nicht ein, mit niemandem darüber reden zu dürfen.Etwas anders wäre es gewesen, hätte die zweite Staatsbürgerschaft beamtenrechliche oder versorgungsrechtliche Konsequenzen,z.B. die Einbehaltung meiner Pension, weil ich nicht mehr ausschließlich Deutscher bin.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.08.2011 14:07:33
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich können Sie Ihre doppelte Staatsbürgerschaft auch publik machen, ohne dass Sie negative Auswirkungen zu befürchten haben, auch gegenüber Ihrem vorherigen Dienstherren.
Wie bereits erwähnt hat dies keine Auswirkungen auf Pensionsansprüche oder Ähnliche, solange sie auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
selbstverständlich können Sie Ihre doppelte Staatsbürgerschaft auch publik machen, ohne dass Sie negative Auswirkungen zu befürchten haben, auch gegenüber Ihrem vorherigen Dienstherren.
Wie bereits erwähnt hat dies keine Auswirkungen auf Pensionsansprüche oder Ähnliche, solange sie auch noch die deutsche Staatsangehörigkeit behalten.
Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Hoffmeyer direkt

