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Frage geschrieben am 11.04.2011 09:11:17

Doppelstaatler und Wehrdienst

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 588
Situation: Mein Sohn ist Doppelstaatler deutsch/japanisch, in Japan aufgewachsen, und momentan für ein Studium in Deutschland. Dort hat er sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet und einen Personalausweis bekommen. Vorher hat er nie in Deutschland gewohnt. Lebensmittelpunkt ist Japan. Einen Wohnsitz in Japan hat er weiterhin.
Alle anderen direkten Familienmitglieder haben ebenfalls keinen Wohnsitz in Deutschland.

Jetzt hat er eine Aufforderung zur Musterung erhalten. Wir sind nicht prinzipiell gegen Wehrpflicht, aber in unserer Situation ist es so, daß er nur zum Studium dort ist und anschließend wieder abfahren will. 6 Monate Staatsdienst für einen Staat, mit dem er ansonsten keine Beziehung hat, hatten wir nicht eingeplant.

Außerdem machen wir uns Sorgen, daß seine japanische Nationalität gefährdet ist, falls die jap. Behörden herausfinden, daß er (Untertan des Kaisers) einem zweiten Staat dient.

In diesem Sinne interessiert uns besonders die Bedeutung von "ständiger Aufenthalt" im Sinne von Para 1.1 des Wehrpflichtgesetzes: "Doppelstaatler (...) unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WPflG in vollem Umfang der Wehrpflicht und den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes haben (BVerwG vom 25.08.82 - 8 B 247.81)."

Deshalb Frage 1: Hat jemand, der sich vor 1 Jahr in D. angemeldet hat und 3 Jahre dort bleiben will, aber ansonsten nie in D. gewohnt hat, jetzt dort seinen "ständigen Aufenthalt"?

Und daran anschließend Frage 2: Falls ja zu Frage 1, gibt es ein anderes legal zutreffendes Argument, den Wehr-/Zivildienst nicht zu leisten?


Antwort geschrieben am 11.04.2011 10:11:25
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Grundsätzlich ist es so, dass Ihr Sohn als Doppelstaatler uneingeschränkt der Wehrpflicht in Deutschland unterliegt (Zumindest bis Ende Juni, dann wird die Wehrpflicht ohnehin ausgesetzt).

Dies würde sogar dann gelten, wenn er bereits in Japan in irgendeiner Form Wehrdienst geleistet hat.

Aus diesem Grund ist es tatsächlich wesentlich, wo Ihr Sohn sein ständigen Aufenthalt im Rechtssinne hat.

In der Regel geht man davon aus, dass sich der ständige Aufenthalt dort befindet, wo man sich gerade die Meiste Zeit aufhält.

Bei Studenten sieht dies, insbesondere, wenn von vorneherein beabsichtigt ist, nach Abschluss des Studiums Deutschland zu verlassen, anders aus.

Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits am 05.01.2000 folgendes entschieden:

„Der Ausbildungs- oder Studienort eines Wehrpflichtigen ist wegen des seiner Eigenart nach nur vorübergehenden dortigen Aufenthalts des Auszubildenden oder Studierenden regelmäßig nicht der Ort, an dem sich der Wehrpflichtige "ständig" im Sinne des § 1 WPflG aufhält.

Der ständige Aufenthalt eines Wehrpflichtigen bleibt vielmehr während seiner Ausbildung oder seines Studiums in der Regel am Wohnort der Eltern erhalten, sofern der Wehrpflichtige seinen Lebensmittelpunkt nicht erkennbar an anderer Stelle geschaffen hat."

In Ihrem Fall bedeutet das also, dass der ständige Aufenthaltsort Ihres Sohnes bei Ihnen in Japan anzusiedeln ist.

Dies wiederum bedeutet, dass seine Wehrpflicht so lange ruhen würde, bis er seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen würde.

Die Befreiung von der Wehrpflicht entbindet Ihren Sohn jedoch nicht von der Pflicht, zur Musterung zu Erscheinen.

Dem Musterungsbescheid muss er Folge leisten. Allerdings sollte er bereits bei der Musterung angeben, dass er Doppelstaatler ist und seinen ständigen Aufenthalt im Ausland hat.

Wenn noch ausreichend Zeit bleib, kann er dies auch vor der Musterung dem Kreiswehrersatzamt mitteilen. Unter Umständen wird dann, auch im Hinblick auf die baldige Aussetzung der Wehrpflicht bereits auf die Musterung verzichtet.

Aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht ab Anfang Juli 2011 ist es aber ohnehin äußerst unwahrscheinlich, dass überhaupt noch versucht wird, Ihren Sohn einzuberufen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

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