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Frage geschrieben am 08.12.2007 01:05:00

Doppelrecht in Baden-Württemberg???

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1349
Hilfe an alle Anwälte in Baden-Württemberg,
Wer kann mir weiterhelfen. Es geht um die Sonntagsschließung einer Automatenvideothek in Baden-Württemberg.
Ich habe eine Aufforderung der Stadtverwaltung bekommen, dass ich meine Automatenvideothek schließen soll. Der Kollege 10 km weiter hat schon zu. Der Kollege 10 km in die andere Richtung hat offen und darf das wohl auch weiterhin so halten.
Auf den Beschluss des "VGH Baden-Württemberg 9.7.2007; 9 S 594/07
Der gewerbliche Betrieb einer Automatenvideothek ist an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach der derzeitigen Rechtslage in Baden-Württemberg verboten."
Sämtliche Gemeinden reagierten auf dieses Urteil weil sie vom Gemeindetag dazu aufgefordert wurden.

Jetzt gibt es neue Urteile, aber die interessieren nicht, da sie die Gemeinden ins Unrecht setzen würden.
1. urteil vom 26.9.07, OLG Karlsruhe AZ 4 U 58_07
2. urteil vom 5.11.07, OLG Stuttgart AZ 2 U 26_07

Beide Urteile stellen fest, dass eine Automatenvideothek nicht dem Baden-Württembergischen Ladenschlussgesetzt unterliegt, da sie keine Verkaufsstätten sondern Dienstleistungsunternehmen sind.
Nach Rücksprache bei der Gemeinde, bekommt man nur die Anwort, dass für sie das Verwaltungsgericht zuständig sei. Also muss geschlossen bleiben, bzw geschlossen werden.

Wie komme ich zu einer gerechten Behandlung, denn soweit ich inzwischen als Laie informiert bin ist ein Urteil schwerwiegender als ein Beschluss und die Ebenen der Gerichtsbarkeit von VGH und OLG sind gleich.
Wie kommt eine Gemeindeverwaltung dazu, vorgelegte Urteile zu ignorieren und trotzdem die Schließung zu verhängen? Wo bleibt da mein Recht?

Was kann ich tun. Die wirtschaftliche Lage verkraftet eine längerfristige sonntägliche Schließung nicht.
Ich bin gerne bereit mehr zu investieren, aber ich bitte hier um eine kongrete Aussage zu den Chancen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 08.12.2007 02:31:03
Rechtsanwalt Maik Elster
Markt 23, 07743 Jena, Tel: 03641/628272, Fax: 03641/628274
Arbeitsrecht, Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeiten, Miet und Pachtrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Problematisch in Ihrem Fall ist, dass die Urteile des OLG das Zivilrecht betreffen, der Beschluss des VGH aus dem öffentlichen Recht stammt. Die Verwaltung hat sich in der Tat an der Rechtsprechung des jeweils für sie zuständigen Rechtswegs, hier des Verwaltungsrechtsweges, auszurichten. Zwar darf sie die Rechtsprechung der Zivilgerichte nicht völlig unbeachtet lassen. Jedoch sind diese für Sie von untergeordneter Relevanz.

In Ihrem Fall ist weiterhin zu beachten, dass sowohl das OLG Stuttgart als auch der VGH ihre Argumentation am Feiertagsgesetz ausrichten. Ob es sich um einen Beschluss oder ein Urteil handelt, ist dabei entgegen Ihrer Ansicht von untergeordneter Bedeutung.

Zwar ist die Gemeindeverwaltung nicht an die Rechtsprechung des OLG gebunden, jedoch erscheint es m.E. durchaus sinnvoll mit den Argumenten des OLG zumindest Widerspruch gegen den Schließungsanordnung einzulegen. Dabei sollte besonderes Augenmerk auf die Begründung des OLG Stuttgart gelegt werden, warum es sich beim Betrieb einer Automatenvideothek nicht um eine typische werktägliche Tätigkeit handelt. Weiterhin sollten Sie sich jedoch darauf einrichten, dass die Widerspruchsbehörde sich auf die Argumentation des VGH zurückziehen wird.

Um eine abschließende Klärung des von Ihnen vorgetragenen Problemkreises zu erreichen, erscheint es meiner Meinung nach unumgänglich, den Ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsweg auszuschöpfen. Zwar kann an dieser Stelle eine Prognose über den Verfahrensverlauf oder die Erfolgsaussichten nicht abgegeben werden. Zu Ihren Gunsten kann jedoch die OLG-Rechtsprechung gewertet werden. welche auf Grund des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, die vorliegend jedenfalls tangiert erscheint, auch vom zuständigen Verwaltungsgericht zu beachten und in die Entscheidungsfindung einzubeziehen ist.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt. Diese kann eine umfassende rechtliche Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt



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