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Frage geschrieben am 09.10.2009 10:44:45

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1134
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Tochter möchte unser Geschäft in München weiterführen.
Sie ist mit einem Landwirt in der Schweiz verheiratet.
Sie hat Ihren Wohnsitz bei uns. Ihr Mann in der Schweiz.

Frage: Müsste Ihr Mann sein Einkommen in Deutschland versteuern?, oder ist es korrekt das unsere Tochter hier Ihre
Steuern zahlt und Ihr Mann in der Schweiz?
Vielen Dank im voraus für Ihre Bemühungen.

mit freundlichen Grüßen

Johann Schmidt


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.10.2009 11:30:45
Rechtsanwalt Manfred A. Binder
Ainmillerstraße 33, 80801 München, Tel: 089 / 550 559 45, Fax: 089 / 550 559 46
Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Steuerrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.

Zunächst darf ich davon ausgehen, dass es sich bei Ihrem Geschäft um einen Gewerbebetrieb handelt.
Ihre Tochter hat in Deutschland einen Wohnsitz, den sie auch nutzt. Damit ist sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Gewinne aus dem Gewerbebetrieb sind daher grundsätzlich in Deutschland zu versteuern. Wenn der Ehemann seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, dann gilt für ihn das gleiche Prinzip: Seine Einkünfte werden in der Schweiz versteuert.
Das DBA greift erst, wenn eine Person in beiden Staaten als ansässig gilt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person in beiden Staaten einen Wohnsitz unterhält. Im steuerrechtlichen Sinne hängt die Wohnsitzbestimmung nicht von der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ab, sondern beurteilt sich nach den tatsächlichen Begebenheiten. Sowohl Ihre Tochter als auch ihr Ehemann könnten daher in beiden Staaten einen Wohnsitz begründen. Welchem Staat dann grundsätzlich das Besteuerungsrecht zusteht, kann dann davon abhängen, in welchem Staat sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.

Jedoch kommt es vorliegend nicht auf die Ansässigkeit der jeweiligen Personen an, da
Unternehmensgewinne nach Art. 7 Abs. 1 DBA D/CH in dem Staat besteuert, in dem das Unternehmen belegen ist. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn eine Betriebsstätte in dem anderen Staat existiert. Dann wären die Gewinne in dem anderen Staat zu besteuern, soweit sie der Betriebsstätte zugerechnet werden.
Von dieser Ausnahme ist nach Ihrer Sachverhaltsangabe jedoch nicht auszugehen.
Die Gewinne aus dem Geschäft sind daher auch nach DBA in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern.


Wenn der Ehemann seinen Beruf als Unternehmer ausübt, gilt oben genannter Grundsatz. Die Gewinne aus der Landwirtschaft wären daher in der Schweiz zu versteuern.
Übt der Ehemann seinen Beruf in unselbständiger Weise aus, dann gilt der Besteuerungsgrundsatz des Tätigkeitstaates, dh auch hier wären die Einkünfte in der Schweiz zu versteuern.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Bei Unklarheiten verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred A. Binder
Rechtsanwalt

info@ra-manfredbinder.de

Ich darf schließlich noch auf folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


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