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Frage geschrieben am 15.06.2010 14:04:47

Doppelbesteuerungsabkommen - die Zeit im Ausland

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1371
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 111 weitere Antworten zum Thema Ausland.
Hallo und guten Tag,
ich überlege mehr als ein halbes Jahr pro Jahr in Thailand zu verbringen, allerdings die 6 Monate nicht am Stück sondern im Wechsel mit Deutschland. Ich bin also im Schnitt 1 bis 2 Monate in Thailand, dann 1 bis 2 Monate in Deutschland - so das der Gesamtaufenthalt in Thailand überwiegt.
Im § 9 heißt es: "Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt."
Ich deute daraus, das die 6 Monate am Stück im Ausland verbracht werden müssen, und mein Pendelsystem daher nichts mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zu tun hat, ist das (leider) richtig? Oder gibt es da noch einen Funken Hoffnung?
Ich bin in Deutschland selbständig und habe derzeit 8 Mitarbeiter, das Unternehmen kommt längere Zeit ohne mich klar, kurzfristige Entscheidungen und Problemlösungen finden telefonisch oder per Email statt. Eine Wohnung in Deutschland ist vorhanden, ebenso eine Wohnung in Thailand.
Besten Dank vorab. MfG


Antwort geschrieben am 15.06.2010 14:33:24
Rechtsanwalt Christian Höll
Auf der Schwand 124, 90766 Fürth, Tel: 015112200100, Fax: 091123980189
Steuerstrafrecht, Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Steuerrecht, Verkehrsrecht
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Sehr geehrte Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten:

Zunächst müssen Sie zwischen dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und den deutschen Steuergesetzen unterscheiden. Die von Ihnen zitierte Definition des gewöhnlichen Aufenthalts stammt aus der Abgabenordnung (AO) die aber nicht zur Auslegung des DBA herangezogen werden kann, da es sich hierbei um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt.

Bei dem DBA ist es vielmehr folgendermaßen. Generell ist das DBA anwendbar, wenn Sie "ansässig" in Deutschland oder Thailand sind. Das ist nach Art. 4 DBA der Fall, wenn Sie irgendwo aufgrund ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes steuerpflichtig sind. Da Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben, sind sie hier unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 EStG iVm § 8 AO). Sie sind damit auch ansässig im Sinne des DBA.

Das DBA ist also anwendbar. Das bedeutet aber noch nicht, dass Sie im Inland keine Steuern zahlen müssen. Das DBA will nur verhindern, dass es zu einer doppelten (!) Besteuerung kommt.

Wo Sie ihre Gewinne aus dem Unternehmen zu versteuern haben, hängt von mehreren Faktoren ab, die ich Ihrem Sachverhalt bislang nicht entnehmen kann. Es kommt zB darauf an, was für eine Rechtsform das Unternehmen hat (Kapital- oder Personengesellschaft?), wo es seinen Sitz hat, insbesondere ob in Thailand eine so genannte Betriebsstätte gegeben ist. Sollte es auf Ihre eigene Person ankommen (insbes. bei Personengesellschaft) kann auch relevant werden, ob Sie auch in Thailand steuerpflichtig sind. Dann muss man nämlich die Frage stellen, wo Sie als ansässig gelten, wenn Sie eigentlich in Deutschland und Thailand ansässig sind. Das richtet sich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen (Art. 4 Abs. 2 DBA). Hierfür ist entscheidend, wo Ihre berufliche, soziale und familiäre Vernetzung stärker ausgeprägt ist.

Insgesamt kann man also zusammenfassen: Auf den gewöhnlichen Aufenthalt kommt es (zunächst) nicht an. Das DBA ist anwendbar. Ob aber tatsächlich das Besteuerungsrecht in Deutschland oder Thailand liegt, kann mit den vorhandenen Angaben nicht beantwortet werden. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf die kostenlose Nachfragefunktion.

Gerne stehe ich Ihnen auch für eine umfassende Rechtsberatung in Ihrem Fall zur Verfügung. Dafür können Sie mich über meine E-Mailadresse (unten) kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.06.2010 16:15:36

Sehr geehrter Herr Höll,

besten Dank zunächst, hier die fehlenden Angaben:

Es handelt sich um eine eingetragene Personengesellschaft (e.K.), einziger Sitz ist Deutschland. Ich habe auch nicht vor, mit diesem Unternehmen in Thailand zu starten bzw. zu wechseln.
Ich bezahle derzeit in Deutschland den wohl höchsten Steuersatz, mir wurde mitgeteilt, dass bei angewendeten DBA ein Pauschalsteuersatz in Höhe von 25% zum tragen kommt. Sollte dies der Tatsache entsprechen, bezahle ich gerne weiterhin meine Steuern in Deutschland!
In Thailand bin ich bislang noch nicht steuerpflichtig, regulär arbeite ich nicht dort, bis auf die überschaubare PC-Arbeit für mein deutsches Unternehmen.
Das Lebensinteresse wird sich privat mehr in Thailand ausprägen (Lebenspartner), Deutschland wird aber beruflich zunächst Nummer Eins bleiben. Hier ist meine Firma, hier verdiene ich mein Geld.

Besteht unter diesen Voraussetzungen weiterhin die Möglichkeit das DBA zu nutzen? Wie verhält sich das mit der Pauschalversteuerung von 25%?

Besten Dank vorab. MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.06.2010 18:59:55

Sehr geehrter Fragesteller,


wenn Sie ausschließlich mit der Gesellschaft in Deutschland steuerpflichtig sind und derzeit auch die persönlichen Bindungen in erster Linie zu Deutschland besteht, dann sehe ich keine Möglichkeit das DBA in Ihrem Sinne zu nutzen. Insbesondere kann nicht mit Hilfe des Doppelbesteuerungsabkommen der deutsche Steuersatz gesenkt werden. Wenn es so einfach wäre, dann würde ja jeder einen zusätzlichen Wohnsitz in Thailand oder einem anderen Drittland wählen.

Was den Pauschalsteuersatz von 25 % angeht, so kann ich nur mutmaßen, was ihre Quelle damit meint. Im DBA gibt es eine solche Prozentgrenze nicht. Es gibt eine Pauschalversteuerung in verschiedenen Bereichen, wie zum Beispiel bei Einkünften aus Kapitalerträgen (die so genannte Abgeltungssteuer). Im Zusammenhang mit dem DBA kann eigentlich nur die Quellensteuer gemeint sein. In manchen Einkunftsarten wird ein bestimmter Teil der Steuer vom Quellenstaat erhoben und möglicherweise noch zusätzlich eine Steuer vom Ansässigkeitsstaat. Wenn Sie zB an der thailändischen Börse Gewinne machen, dann wird ein Teil der Gewinne in Thailand als Quellenstaat besteuert. Daneben kann Deutschland unter gewissen Voraussetzungen noch eine Steuer zusätzlich erheben. Im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (die es in Ihrem Fall sein dürften) gibt es so etwas nicht.

Insgesamt bleibt es bei der generellen Aussage, dass Sie jedenfalls nicht mit dem DBA Ihre deutsche Steuer senken können. Eine andere bedenkenswerte Variante ist die, dass sie statt (!) in Deutschland in Thailand steuerpflichtig werden, was möglicherweise günstiger werden kann. Dann müssen Sie aber den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen dort haben, was wohl derzeit (noch) nicht der Fall ist.
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