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Frage geschrieben am 15.03.2010 22:37:32

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Polen

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2732
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wenn eine polnische Firma (GbR, Vater +Sohn) im Verlauf von fast 2 Jahren immer wieder an auf der gleichen Baustelle in Deutschland tätig ist (sowohl Warenlieferungen als auch Handwerksleistung vor Ort), pro Jahr aber weniger als 6 Monate in Deutschland tätig ist, keine Angestellten in Deutschland hat, kein Büro oder sonstige Einrichtung in Deutschland unterhält, wird diese Firma dann in Deutschland steuerpflichtig?
(Eine aktuelle Bestätigung des polnischen Finanzamtes über die vollständige Entrichtung sämtlicher Steuern liegt vor).




Antwort geschrieben am 16.03.2010 06:56:35
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

Nach Art. 5 Abs. 1 des DBA Deutschland-Polen gelten als Betriebsstätten „feste Geschäftseinrichtungen, durch die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Abs. 3 dieser Vorschrift bestimmt, dass eine Bauausführung oder Montage nur dann eine Betriebsstätte ist, wenn die Dauer dieser Einrichtung zwölf Monate überschreitet.

Diese Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen geht der Regelung der Definition der „Betriebsstätte“ im deutschen Recht, § 12 AO vor, nach der eine Mindestdauer von sechs Monaten ausreicht.

In Ihrem Fall kommt es darauf an, ob die Unterbrechung der Arbeiten bis zur erneuten Einreise nach Deutschland zu einer Beendigung einer Bauausführung geführt hat und damit keine Betriebsstätte mangels längerem Aufenthalt vorliegen kann. Wenn durch die nächste Einreise erst wieder auf Grund eines neuen Auftrages eine neue Bauausführung beginnt, beginnt ein neuer Zeitraum, in dem die Jahresfrist der Bauausführung geprüft wird. Dies kann man nach der knappen Sachverhaltsschilderung hier nicht ausreichend beurteilen.

Sie erklären, dass auch Warenlieferungen vorgenommen werden, nach Art. 5 Abs. 4 des DBA gelten Geschäftseinrichtungen unterstützender oder vorbereitender Art, wie z.B. Warenlager nicht als Betriebsstätten. Es handelt sich hierbei insbesondere um Einrichtungen zur Lagerung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens. Je nach dem, in welchem wirtschaftlichen Zusammenhang diese Warenlieferungen mit der Haupttätigkeit der Bauleistungen steht, liegt damit eine Betriebsstätte vor oder nicht.
Die Betriebsstätte an einer gewerblichen Personengesellschaft gilt zugleich als Betriebsstätte der Mitunternehmer; sie wird einkommensteuerrechtlich jedem Gesellschafter bzw. Mitunternehmer als Betriebsstätte seines Unternehmens zugerechnet (z.B. BFH, 07.08.2002 - I R 10/01, BStBl II 2002, 848).

Sollte hier kein einheitlicher Auftrag angenommen werden können, der nur zeitweise unterbrochen wird, dann liegt keine Betriebsstätte vor. Ich empfehle Ihnen, dies von einem Anwalt oder Steuerberater vor Ort genauer prüfen zu lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Ich stehe für eine Nachfrage oder auch eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 22.03.2010 09:42:09

Sehr geehrte Frau Zerban,
es handelte sich jeweils um abgeschlossene Einzelaufträge unterschiedlicher Gewerke.
Meine Nachfrage betrifft die Formulierung
"eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet"
bezieht sich tatsächlich die "Dauer" auf den einzeln abgerechneten Auftrag, oder auf den "Zeitraum" der Leistungserbringung von der ersten bis zur letzten Rechnungslegung, völlig unabhängig von den erbrachten Leistungen.
vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.03.2010 17:16:13

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn dort keine dauerhafte Einrichtung unterhalten wird, kann jeder Auftrag, der einzeln bearbeitet und abgeschlossen wird, als neue Bauausführung anzusehen sein. Besteht allerdings ein Rahmenvertrag, bei dem immer wieder neue Aufträge abschnittsweise erteilt werden, kann man je nach Ausgestaltung des Vertrages von einer einzigen Bauausführung ausgehen.

Werden hier aber keine Maschinen und Werkzeuge zurück gelassen und kein Raum weiter genutzt, ist nicht von einer Einrichtung auszugehen. Dazu müsste ich die tatsächlchen Verhältnisse besser kennen.

Dabei beziehe ich mich auch auf die Eingangsfrage, Sie hatten geschildert, dass die Unternehmer nicht mehr als sechs Monate insgesamt in Deutschland sind. Um diesen Sachverhalt rechtsverbindlich zu klären, müsste ich schon wissen, welche Arbeiten dort ausgeführt werden. Die Klärung des Sachverhalts ist hier von wesentlicher Bedeutung,

Mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin



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Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Polen | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2010-03-22
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