Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Freiberufler.
Sehr geehrte Damen und Herren,
in 2010 habe ich über einen Zeitraum von mehreren Wochen für ein europäisch gefördertes Projekt Trainings in einer Reihe von rumänischen Städten erbracht. Der Vertrag wurde mit einer rumänischen Universität geschlossen, die vertragsgemäß rumänische Einkommenssteuer (income tax) einbehalten und an das dortige Finanzamt abgeführt hat. Der Rest wurde mir auf ein rumänisches Konto gezahlt, das ich zu diesem Zweck anlegen musste.
In der deutschen Steuererklärung habe ich dieses Einkommen als "steuerfreie ausländische Einkünfte" angegeben. Das deutsche Finanzamt macht nun geltend, ich habe in Rumänien keine "feste Einrichtung" (gem. §14 DBA Rumänien) betrieben und habe daher dieses Einkommen in Deutschland voll zu versteuern.
Ich möge mir die Steuer vom rumänischen Finanzamt zurückerstatten lassen, was - wenn man rumänische Behörden ein wenig kennt - wie Hohn anmutet, da ohne mehrmaliges persönliches Erscheinen dort nichts zu erreichen ist.
Mit welcher Argumentation habe ich die größten Chancen für einen erfolgreichen Einspruch gegen meinen deutschen Steuerbescheid?
Dank vorab und freundliche Grüße.
Antwort geschrieben am 29.11.2011 00:13:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie als in Deutschland ansässig unterliegen der deutschen Besteuerung und zwar als unbeschränkt Steuerpflichtig. Dies hat zur Folge, dass Sie mit Ihrem Welteinkommen zur Einkommensteuer veranlagt wird.
Aufgrund DBA Rümänien sind Einkünfte, die Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung in Rumänien (als beschränkt Steuerpflichtig dort), ausschließlich der deutschen Besteuerung zugewiesen. Diese Ausnahme von der Regel besteht allerdings nur im Rahmen des DBA.
Hier besteht tatsächlich kaum Aussichten auf Erfolg für einen Einspruch gegen den erlassenen Einkommensteuerbescheid, da die Einkünfte nicht der rumänischen Besteuerung unterliegen.
Nur wenn Sie diese Tätigkeiten in Rahmen einer festen Einrichtung ausgeübt hätten, könnten Sie
die Versteuerung umgehen. Gleichwohl wären diese Einkünfte zum Zwecke der Bestimmung des Steuersatzes mit einzubeziehen (sog. Progressionsvorbehalt).
Ich hoffe, Ihnen trotz der für Sie ungünstigen Information geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
Köthener Straße 44
10963 Berlin
info@kanzlei-potsdamerplatz.de
Tel.: 030 2318 5608
Fax.: 030 577 057 759
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.11.2011 00:40:33
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben:
"Aufgrund DBA Rümänien sind Einkünfte, die Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung in Rumänien (als beschränkt Steuerpflichtig dort), ausschließlich der deutschen Besteuerung zugewiesen. Diese Ausnahme von der Regel besteht allerdings nur im Rahmen des DBA."
Der erste Satz ist für mich nicht verständlich - es fehlt das Verb im Relativsatz.
Meine ursprüngliche Frage lautete: "Mit welcher Argumentation habe ich die größten Chancen für einen Einspruch". Könnten Sie bitte noch darauf eingehen.
Besten Dank vorab!
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben:
"Aufgrund DBA Rümänien sind Einkünfte, die Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung in Rumänien (als beschränkt Steuerpflichtig dort), ausschließlich der deutschen Besteuerung zugewiesen. Diese Ausnahme von der Regel besteht allerdings nur im Rahmen des DBA."
Der erste Satz ist für mich nicht verständlich - es fehlt das Verb im Relativsatz.
Meine ursprüngliche Frage lautete: "Mit welcher Argumentation habe ich die größten Chancen für einen Einspruch". Könnten Sie bitte noch darauf eingehen.
Besten Dank vorab!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.11.2011 00:52:38
Ich ergänze:
Aufgrund DBA Rümänien sind Einkünfte, die Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung in Rumänien (als beschränkt Steuerpflichtig dort) aufweisen, ausschließlich der deutschen Besteuerung zugewiesen. Diese Ausnahme von der Regel besteht allerdings nur im Rahmen des DBA.
Zur Argumentation: es ist keine Ersichtlich, wenn dort keine feste Einrichtung vorhanden war. Die Einkünfte waren in Deutschland zu versteuern. Der Einspruch ist somit nicht Erfolgsversprechend.
Es tut mir leid, Ihnen keine Hoffnungen machen zu können.
Ich ergänze:
Aufgrund DBA Rümänien sind Einkünfte, die Anknüpfungspunkte für eine Besteuerung in Rumänien (als beschränkt Steuerpflichtig dort) aufweisen, ausschließlich der deutschen Besteuerung zugewiesen. Diese Ausnahme von der Regel besteht allerdings nur im Rahmen des DBA.
Zur Argumentation: es ist keine Ersichtlich, wenn dort keine feste Einrichtung vorhanden war. Die Einkünfte waren in Deutschland zu versteuern. Der Einspruch ist somit nicht Erfolgsversprechend.
Es tut mir leid, Ihnen keine Hoffnungen machen zu können.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Grueneberg direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

