Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Doppelbesteuerung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Niederländer und war bis Ende 2010 in den Niederlanden wohnhaft, steuerpflichtig und werktätig.
Meine Ehe ist dort in 2009 nach niederländischem Recht geschieden worden; meine Exfrau und meine beiden erwachsenen Kinder leben in den Niederlanden.
Im Juni 2010 habe ich eine Deutsche geheiratet und bin daher seit 01.01.2011 in Deutschland wohnhaft, arbeite dort und bin auch in Deutschland steuerpflichtig- somit stellt sich nun die Frage, wie die Unterhaltszahlungen in die Niederlande unter dem Aspekt des Doppelbesteuerungsabkommens zu behandeln sind und was davon bereits in die (elektronische) Steuerkarte als Freibetrag eingetragen werden kann anstatt rückwirkend geltend gemacht zu werden.
Von einer Kooperation meiner Ex-Frau beim Ausfüllen von Dokumenten ist nicht auszugehen, dies könnte ggf nur über den gerichtlichen Weg in Deutschland erzielt werden.
In den Niederlanden gibt es ein sehr großzügiges Unterhaltsrecht- der Frau stehen - auch bei eigenen ausreichenden Einkünften- 60% des letzten gemeinsamen Einkommens zu, dies für 12 Jahre. In den NL kann die Unterhaltszahlung an die Ehefrau steuerlich voll in Abzug gebracht werden, da die Ehefrau den Unterhalt selbst versteuert.
Wie wird dieser Ehegattenunterhalt nun vom deutschen FA behandelt- ist dieser ebenfalls abzugsfähig als Sonderausgabe oder ist nur der Nettobetrag zu zahlen, da ja die Versteuerung bereits in Deutschland erfolgt ist und eine weitere Versteuerung in den Niederlanden eine Doppelbesteuerung darstellen würde?
Konkret geht es um einen gerichtlich festgesetzten Ehegatten-Unterhalt von € 2.300,- (inkl der niederlänischen Steuer)pro Monat.
Von meinen beiden erwachsenen Kindern befindet sich mein 23-jähriger Sohn noch im Studium (ebenfalls NL) und erhält von mir monatlich € 750,- zum Unterhalt (dieser Betrag ist nicht per Gerichtsurteil festgesetzt)- kann dieser Unterhalt ebenfalls steuerlich mindernd geltend gemacht werden bzw wird in diesem Fall ein Kinderfreibetrag gewährt?
Über Ihre Antwort freue ich mich; bei entsprechender Spezialisierung im Bereich DBA bzw Steuerrecht kommt auch eine Beauftragung zur Durchsetzung der Interessen in Betracht.
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 06.01.2011 15:54:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (vgl. § 33a Abs. 1 Satz und 5, 2. Halbsatz Einkommensteuergesetz - EStG; Urteil BFH vom 04.07.2002, BStBl. II S. 760).
Die Unterhaltszahlungen an Ihre im Ausland lebende Ex-Partnerin können Sie somit als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
Ein Abzug nach § 33a Absatz 1 EStG kommt allerdings nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besteht.
Andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht stehen dem Kindergeld nach § 65 EStG gleich (vgl. Urteil BFH vom 04.12.2003, BStBl. 2004 II S. 275).
Da Sie seit dem 01.01.2011 unbeschränkt steuerpflichtig sind und für Ihren Sohn ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht, bleibt Ihnen die steuerliche Absetzbarkeit nur über den Kinderfreibetrag.
Die Höhe des Freibetrags liegt zurzeit bei EUR 3.504,00.
Als Steuerpflichtigem obliegt Ihnen die Beweislast für die Geltendmachung von Steuerermäßigungen.
Sie müssen dem FA insoweit Unterlagen vorlegen, aus denen zu entnehmen ist, dass Geldbeträge von Ihnen tatsächlich verwendet worden und jeweils an die Unterhaltsempfänger gelangt sind.
Darüber hinaus ist die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Personen nachzuweisen.
Auf der Homepage des Bundesinnenministeriums der Finanzen (vgl. http://www.formulare-bfinv.de) werden in diesem Zusammenhang zu Vereinfachungszwecken zweisprachige Unterhaltserklärungen in verschiedenen Sprachen zum Download bereitgestellt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.01.2011 12:49:57
Sehr geehrter Herr RA Roth,
danke für Ihre Antwort.
Sie hatten gschrieben, daß die Unterhaltszahlungen an die Ex-Partnerin als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können.
Offen ist jedoch meine Frage wie dies möglich ist und inwieweit dies im vollen, vom Gericht festgesetzen Unterhaltsumfang (€ 2.300,-/Monat) möglich ist, sowie was zur Erlangung des steuerlichen Abzugs erforderlich ist.
Natürlich kann die Höhe des Unterhalts via einer Übersetzung des Urteils bzw die Zahlungen selbst über Kontoauszüge nachgewiesen werden.
Unter dem von Ihnen genannten Link zu Formularen sind sehr detaillierte Angaben üner Ein- und Ausgaben vom Unterhaltsempfänger sowie über Vermögen zu machen.
Wie von mir erwähnt, ist hier nicht mit Kooperationsbereitschaft zu rechnen, so daß sich immer noch die Frage nach der weiteren geeigneten Vorgehensweise stellt - wird hier üblicherweise in Deutschland ein Prozeß angestrengt, um den Unterhaltsempfänger zur Kooperation zu zwingen?
Vielen Dank + Gruß
Sehr geehrter Herr RA Roth,
danke für Ihre Antwort.
Sie hatten gschrieben, daß die Unterhaltszahlungen an die Ex-Partnerin als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können.
Offen ist jedoch meine Frage wie dies möglich ist und inwieweit dies im vollen, vom Gericht festgesetzen Unterhaltsumfang (€ 2.300,-/Monat) möglich ist, sowie was zur Erlangung des steuerlichen Abzugs erforderlich ist.
Natürlich kann die Höhe des Unterhalts via einer Übersetzung des Urteils bzw die Zahlungen selbst über Kontoauszüge nachgewiesen werden.
Unter dem von Ihnen genannten Link zu Formularen sind sehr detaillierte Angaben üner Ein- und Ausgaben vom Unterhaltsempfänger sowie über Vermögen zu machen.
Wie von mir erwähnt, ist hier nicht mit Kooperationsbereitschaft zu rechnen, so daß sich immer noch die Frage nach der weiteren geeigneten Vorgehensweise stellt - wird hier üblicherweise in Deutschland ein Prozeß angestrengt, um den Unterhaltsempfänger zur Kooperation zu zwingen?
Vielen Dank + Gruß
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.01.2011 14:07:08
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Unter Verwendung der Unterhaltserklärung (Formular über www.formulare-bfinv.de) müssen Sie dafür sorgen, dass leicht nachprüfbare Belege bzw. Bescheinigungen dem FA vorgelegt werden, aus denen der Zugang und der Abfluss der als Unterhalt gezahlten Beträge zu erkennen ist.
Eidesstattliche Versicherungen oder eigene Erklärungen werden in diesem Zusammenhang vom Bundesfinanzhof nicht als ausreichende Mittel zur Glaubhaftmachung angesehen.
Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle beizufügen.
Gegenüber dem FA sind nachfolgende Angaben notwendig:
a)
das Verwandschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zu Ihnen
b)
Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand Ihrer Ex-Partnerin. Darüber hinaus muss auch mitgeteilt werden, ob dem Haushalt Ihrer Ex-Partnerin noch weitere Personen angehören. Für diese Angaben benötigen Sie einen Nachweis in Form der Bestätigung der Heimatbehörde Ihrer Ex-Partnerin.
c)
Art und Umfang Ihrer eigenen Einnahmen und des eigenen Vermögens Ihrer Ex-Partnerin im Kalenderjahr der Unterhaltsleistung. Zudem muss angegeben werden, ob Ihre Ex-Partnerin nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht wurden
d)
Da Sie erstmals den Antrag stellen muss detailliert angeben werden, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Immobilien entfällt.
Hinsichtlich der Einnahmen sind bspw. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen etc. vorzulegen.
e)
es muss auch angegeben werden, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.
Sollte sich die Heimatbehörde weigern die von Ihnen gemachten Angaben auf der Unterhaltserklärung zu bestätigen, kann die behördliche Bestätigung auf anderen Dokumenten erbracht werden.
Jedenfalls ist darauf zu achten, dass die Unterhaltserklärung vollständig ausgefüllt wird. Die Richtigkeit der in dieser Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemachten Angaben ist durch Unterschrift Ihrer Ex-Partnerin zu bestätigen und durch Vorlage der unter d) bezeichneten Unterlagen nachzuweisen.
Die Zahlung des monatlichen Unterhaltsbetrages muss nachgewiesen werden bspw. durch Post- oder Bankbelege, die Ihre Ex-Partnerin als Empfängerin der Unterhaltsleistung ausweist.
Die Unterhaltserklärung ist als Anlage der Einkommensteuererklärung beizufügen.
Da die Kindsmutter ihren Wohnsitz im Ausland hat, erhalten Sie nach § 32 Abs. 6 S. 3 EStG den vollen Kinder- und Ausbildungsfreibetrag.
Sollte sich Ihre Ex-Partnerin weigern, die Angaben in der Unterhaltserklärung durch ihre Unterschrift zu bestätigen, müssten Sie einen Kollegen in Holland beauftragen, um die Unterschrift notfalls gerichtlich zu erzwingen.
Für eine weitere Kontaktaufnahme stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, ohne dass für Sie damit weitere Kosten verbunden wären.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Unter Verwendung der Unterhaltserklärung (Formular über www.formulare-bfinv.de) müssen Sie dafür sorgen, dass leicht nachprüfbare Belege bzw. Bescheinigungen dem FA vorgelegt werden, aus denen der Zugang und der Abfluss der als Unterhalt gezahlten Beträge zu erkennen ist.
Eidesstattliche Versicherungen oder eigene Erklärungen werden in diesem Zusammenhang vom Bundesfinanzhof nicht als ausreichende Mittel zur Glaubhaftmachung angesehen.
Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle beizufügen.
Gegenüber dem FA sind nachfolgende Angaben notwendig:
a)
das Verwandschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zu Ihnen
b)
Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand Ihrer Ex-Partnerin. Darüber hinaus muss auch mitgeteilt werden, ob dem Haushalt Ihrer Ex-Partnerin noch weitere Personen angehören. Für diese Angaben benötigen Sie einen Nachweis in Form der Bestätigung der Heimatbehörde Ihrer Ex-Partnerin.
c)
Art und Umfang Ihrer eigenen Einnahmen und des eigenen Vermögens Ihrer Ex-Partnerin im Kalenderjahr der Unterhaltsleistung. Zudem muss angegeben werden, ob Ihre Ex-Partnerin nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht wurden
d)
Da Sie erstmals den Antrag stellen muss detailliert angeben werden, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Immobilien entfällt.
Hinsichtlich der Einnahmen sind bspw. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen etc. vorzulegen.
e)
es muss auch angegeben werden, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.
Sollte sich die Heimatbehörde weigern die von Ihnen gemachten Angaben auf der Unterhaltserklärung zu bestätigen, kann die behördliche Bestätigung auf anderen Dokumenten erbracht werden.
Jedenfalls ist darauf zu achten, dass die Unterhaltserklärung vollständig ausgefüllt wird. Die Richtigkeit der in dieser Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemachten Angaben ist durch Unterschrift Ihrer Ex-Partnerin zu bestätigen und durch Vorlage der unter d) bezeichneten Unterlagen nachzuweisen.
Die Zahlung des monatlichen Unterhaltsbetrages muss nachgewiesen werden bspw. durch Post- oder Bankbelege, die Ihre Ex-Partnerin als Empfängerin der Unterhaltsleistung ausweist.
Die Unterhaltserklärung ist als Anlage der Einkommensteuererklärung beizufügen.
Da die Kindsmutter ihren Wohnsitz im Ausland hat, erhalten Sie nach § 32 Abs. 6 S. 3 EStG den vollen Kinder- und Ausbildungsfreibetrag.
Sollte sich Ihre Ex-Partnerin weigern, die Angaben in der Unterhaltserklärung durch ihre Unterschrift zu bestätigen, müssten Sie einen Kollegen in Holland beauftragen, um die Unterschrift notfalls gerichtlich zu erzwingen.
Für eine weitere Kontaktaufnahme stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, ohne dass für Sie damit weitere Kosten verbunden wären.
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