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Sehr geehrte Damen und Herren
Meine Situation ist folgende:
Wohnsitz 1.1.2011-31.3.2011 Schweiz, ab 1.4.2011 Wohnsitz in Deutschland.
Angestellter in der Schweiz von 1.1.2011-31.7.2011 mit regulärem Arbeitslohn. Bisher unterliege ich als Deutscher in der Schweiz der Quellensteuer.
Ab 1.8.2011-31.12.2011 werde ich keine Einkünfte mehr haben, also weder in D. noch in der Schweiz.
Wie werden meine Einkünfte vom 1.4.-1.7.2011 besteuert. Lediglich Quellensteuer in der Schweiz oder muss ich darüber hinaus für diese Einkünfte in D. Steuern entrichten?
Freundliche Grüsse
Antwort geschrieben am 04.01.2011 17:49:42Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Schilderung wie folgt:
Sie müssen auch die deutschen Einkommenssteuer bezahlen, vorausgesetzt Sie kehren regelmäßig zu Ihrem Wohnsitz in Deutschland zurück. Die Anspruchsgrundlage für die Besteurung ist Art. 15a DBA-Schweiz. Danach gilt: Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Die Frage der Ansässigkeit richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 lit. c DBA-Schweiz, wonach Sie als in Deutschland ansässig gelten. Sie gelten auch als Grenzgänger, wenn Sie regelmäßig auf Ihren Wohnsitz zurückkehren, Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz. Wenn das nicht der Fall ist, gilt für das ganze Kalenderjahr die 60-Tage-Regelung. Ich gehe aber davon aus, dass Sie jeden Tag zurückkehren, so dass Sie Grenzgänger sind. Die Besteuerung wird in dem Falle nach Art. 15a Abs. 3 i.V.m. dem § 36 EStG durchgeführt, indem die in der Schweiz bezahlten Steuer auf die in Deutschland zu zahlenden Steuer angerechnet werden. Gem. Art. 15a DBA-Schweiz darf diese Steuer 4,5 vom Hundert des
Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird.Die vor dem 01.04.11 bezahlten Gehälter unterliegen gem. Art 24 Abs. 1 lit. d DBA-Schweiz nicht der deutschen Besteuerung; sie müssen aber in der ESt-Erklärung wegen Art 24 Abs. 1 lit. d Satz 2 angegeben werden. In diesem Zeitraum waren Sie nicht Grenzgänger und daher gem. Art 15 DBA (nicht Art. 15a) zu besteuern. Daher sind Sie nur in den 4 Monaten vom 01.04.2011 bis 31.07.2011 auch nach deutschen Steuergesetzen zu besteuern.
Sie sollen sich daher die Bescheinigung des deutschen für Sie zuständigen FA über Ansässigkeit holen und Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Danach zahlen Sie in der Schweiz bis zu 4,5 % ESt. Später wird das auf die in De zu zahlenden ESt abgerechnet.
Ich hoffe, ich konnte die Frage ausreichend beantworten.
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