Mittlerweile wurde die Marke am 26.07.2011 im DPMA-Register füe DE eingetragen und ist veröffentlicht.
Daraufhin hat sich der jetzige Markeninhaber gemeldet und forciert eine gerichtliche Auseinandersetzung unter Berufung darauf, dass er seit 2009 unter diesem Namen bereits auf Messen in der Öffentlichkeit war. Wovon ich aber keine Kenntniss besaß, da es sich hier um eine Fachmesse handelte und ich die Domain zudem nicht aus Geldgier noch zum Zwecke der Vermarktung geparkt habe.
Der Name ansich ist nicht besonders originell und wird oftmals als Nickname verwendet oder aber im englischsprachigen Ausland habe ich auch Radiosender oder Firmen mit gleichem Namen gefunden.
1) Welche Chancen habe ich in diesem Fall in einer gerichtlichen Auseinandersetzung Recht zu bekommen?
2) Wer hat hier die älteren Rechte an der Domain?
3) Was wären die empfohlenen nächsten Schritte bzw. Reaktion auf diese Drohung unter Berücksichtigung, dass Aufwand und Finanzmitteleinsatz meinerseits gering bleiben?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Antwort geschrieben am 03.09.2011 00:17:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Es kommt entscheidend darauf an, daß Sie die Domain bereits vor der Markenanmeldung gewerblich genutzt haben. Wenn Sie dies beweisen können bzw. wenn der Gegner nicht das Gegenteil beweisen kann, haben Sie sehr gute Chancen, Recht zu bekommen.
Sie haben die älteren Rechte an der Domain, wenn die oben genannten Beweise geführt bzw. von dem Gegner nicht geführt werden können.
Markenrechtsprozesse sind sehr teuer, da Gerichte als Mindeststreitwert 25.000 € oder mehr ansetzen. Wenn Sie also kein Geld riskieren wollen, müssen Sie die Domain herausgeben. Ansonsten sollten Sie Ihre Beweislage prüfen (bzw. einem Anwalt zur Prüfung vorlegen) und dann den Gegner auf die Rechtslage hinweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.09.2011 22:04:11
- Was kann hier als Beweis herangezogen werden, genügt das Datum der Domainanmeldung bei denic.de und was kann hier als weiteres sinnvolles/vom Gericht verwertbares Beweismaterial sein?
- Wie reagiere ich, wenn zwischenzeitlich eine Abmahnung wg. vermeintlicher Markenrechtsverletzung eintreffen sollte?
- Was kann hier als Beweis herangezogen werden, genügt das Datum der Domainanmeldung bei denic.de und was kann hier als weiteres sinnvolles/vom Gericht verwertbares Beweismaterial sein?
- Wie reagiere ich, wenn zwischenzeitlich eine Abmahnung wg. vermeintlicher Markenrechtsverletzung eintreffen sollte?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.09.2011 22:18:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Datum der Domainanmeldung ist ein sehr starker Beweis und reicht aus.
Wenn eine Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung eintreffen sollte, sollten Sie diese unverzüglich einem Anwalt vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
das Datum der Domainanmeldung ist ein sehr starker Beweis und reicht aus.
Wenn eine Abmahnung wegen angeblicher Markenrechtsverletzung eintreffen sollte, sollten Sie diese unverzüglich einem Anwalt vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen,
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