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Domainrecht


07.03.2008 10:40 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Carsten Dreier


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen & Herren,

Ich habe von meinem Vater vor zwanzig Jahren einen Betrieb übernommen.
Das Markenrecht der Firma wurde bislang immer gesichert, die genauso lautet, wie die Webseite.
Jedoch haben wir vor einiger Zeit verschlampt das Markenrecht nachzusichern und die Sicherung ist ausgelaufen.
Nach Ablauf hat ein anderer unseren Markennamen gesichert und verlangt jetzt von uns die Herausgabe der Internet-Domains bzw. will das wir unser Unternehmen nicht weiter unter dem Altbekannten Namen weiterführen können.
Das wäre für mich und meine Familie existenzgefährend, da wir seit Ende der 90er Jahre überwiegend nur noch über unsere Webseite Artikel verkaufen.
Welche Rechte habe ich ?
Darf er mich dazu zwingen die Webseite herauszugeben bzw. haben wir nicht ein Recht darauf die Marke weiterzuführen, da es sie schon länger gibt, als die Markeneintragung ?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Domainrecht
07.03.2008 | 12:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Carsten Dreier
37 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich den Zweck hat, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Nun zu Ihrer Frage bzw. Ihrem Anliegen.

Markenschutz entsteht hauptsächlich durch die Anmeldung und Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister (§ 4 Nr. 1 MarkenG). Außer durch Eintragung können Schutzrechte an einer Marke auch durch die Benutzung erworben werden. Voraussetzung ist, dass das Zeichen infolge der Benutzung innerhalb der beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr.2 MarkenG).

In Ihrem Falle scheint die Marke kraft Verkehrsgeltung Schutz zu genießen und war auch im Markenregister eingetragen. Sie haben jedoch versäumt durch Einzahlung der Verlängerungsgebühren die Schutzdauer zu verlängern.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Anmeldung und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Fristende ist der Ablauf des letzten Tages des betreffenden Monats. Die Verlängerung ist frühestens ein Jahr vor Ablauf der Schutzfrist möglich. Nach Ablauf der Frist wird die Marke gem. § 47 Absatz 6 MarkenG gelöscht. An diesem Punkte sollten Sie noch einmal überprüfen, ob wirklich Fristablauf vorliegt, dazu kann ich aufgrund der Sachverhaltsschilderung keine abschließende Beurteilung vornehmen.
Sollte dies der Fall sein, könnte Ihre Marke Verkehrsgeltung besitzen, kann jedoch trotz fehlender Eintragung ein Markenschutz kraft Verkehrsgeltung bestehen. Der Markenschutz entsteht in diesem Falle mit dem Zeitpunkt, zu dem die Marke innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erstmals Verkehrsgeltung erworben hat. Wenn Sie seit Ende der 90er Jahre unter dieser Marke Artikel über das Internet vertreiben, spricht einiges dafür, dass hier ein solcher Schutz vorliegt. Sollte diese Verkehrsgeltung nicht vorliegen, hat der Inhaber der eingetragenen Marke allerdings das Recht, von Ihnen die Herausgabe der Domainnamen zu verlangen.
Dies müßte jedoch im Einzelfall anhand Ihrer Unterlagen geprüft werden und würde den Rahmen dieses Forums sprengen. Gerne bin ich bereit Ihnen bei der Wahrung Ihrer Rechte behilflich zu sein. Bei Interesse können Sie sich gerne per E-Mail mit mir in Verbindung setzen. Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe hiermit.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier

Anhang

Markengesetz

§ 4 Entstehung des Markenschutzes

Der Markenschutz entsteht
1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

§ 47 Schutzdauer und Verlängerung
(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
(3) Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, daß eine Verlängerungsgebühr und, falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr gezahlt werden.
(4) 1Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. 2Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. 3Besteht eine Leitklasse, so wird sie zunächst berücksichtigt. 4Im übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
(5) 1Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. 2Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
(6) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.


Ergänzung vom Anwalt 07.03.2008 | 12:23

Ergänzend und zur Klarstellung sei noch folgendes angemerkt:

Das Kennzeichenrecht ist vom Prinzip der Priorität bestimmt. Die nähere Erläuterung findet sich in § 6 MarkenG. Danach genießt das ältere Recht Vorrang vor dem Jüngeren. Im Falle der Kollision ist stets der Zeitrang der sich gegenüberstehenden Rechte zu ermitteln.
Der für die Priorität maßgebliche Zeitpunkt ist bei Marken kraft Verkehrsgeltung der Zeitpunkt des Beginns der Benutzung. Dieser kann mitunter schwer zu ermitteln sein. Wenn Sie die Marke jedoch beweisbar deutlich länger benutzen als der Inhaber der später eingetragenen Marke, stehen Ihnen u.U. Schutzrechte zu und gegebenenfalls sogar der Anspruch die Löschung der Marke herbeizuführen.

Anhang

§ 6 Vorrang und Zeitrang
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Dortmund

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