Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 10.02.2011 11:52:15

Domainrecht

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 781
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Domainrecht.
Guten Tag zusammen,


folgende Frage:

Ich möchte einen Online-Shop eröffnen. Dazu muss ich mich auf einen Domain-Namen festlegen.

Der von mir favorisierte Name "webschokolade.de" (geändert) ist in Deutschland frei.

In den USA gibt es aber seit Jahren bereits ein Unternehmen, was auch Schokolade vertreibt und "webchocolate.com" heisst.

1. Darf ich mein Unternehmen trotzdem so nennen?

2. Was passiert wenn das Unternehmen nach Deutschland expandieren möchte und seinen Webshop ebenfalls "webschokolade.de" nennen möchte?


Danke für eine Antwort,

viele Grüße


Antwort geschrieben am 10.02.2011 12:53:23
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Bezüglich Ihrer Fragen ist zunächst zwischen der reinen Domainkennzeichnung und dem eventuell vorliegenden Namens- bzw. Markenschutz zu unterscheiden.

Bei dem Domainnamen bzw. der Domainkennzeichnung dürfte keine Verwechslungsgefahr entstehen, zumal entgegen Ihrer Recherche nach meiner Überprüfung auch die Domain „webchocolate.com" wohl noch frei ist bzw. derzeit zum Verkauf angeboten wird. Insoweit gilt der Grundsatz „wer zuerst kommt, mahlt zuerst". Bei der Registrierung wird die Domain dann grundsätzlich nur einem Nutzer zugeordnet, für diesen entsteht ein Nutzungsrecht. Das bedeutet letztlich, dass Sie die gewünschte Domain ohne Weiters auf sich registrieren können, ohne das jemand anderes Ihnen die Nutzung streitig machen könnte. Mit einer Ausnahme:

Durch die Domainregistrierung werden in jedem Fall nicht die absoluten Rechte Dritter, also Namens- und Markenrechte beschränkt. Sofern das Unternehmen in den USA also entsprechende Namens- oder Markenrechte innehalten würde, könnte es Sie ggf. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Allerdings ist dies nach meiner Einschätzung höchst unwahrscheinlich, da es sich sowohl bei der Bezeichnung „Webchocolate" als auch „Webschokolade" meines Erachtens um nicht schutzfähige Begriffe handelt, an denen ein Freihaltebedürfnis bestehen sollte und welche auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft besitzen. Insoweit gibt es Bezeichnungen, die schon aus sich heraus untauglich als Marke oder auch als Firmenname sind, so dass diese vom Markenamt nicht eingetragen würden und auch keinem anderen die gleiche Firma verboten werden könnte.

In Ihrem Fall dürfte es sich um solche allgemeinen Begriffe handeln. Denn sowohl bei „Schokolade" oder „Chocolate" als auch „Web" handelt es sich um bloße Begriffe, die jedermann verwenden muss, um das Produkt überhaupt zu beschreiben. Solche Begriffe sind daher in der Regel freihaltebedürftig. Zudem dürfte mit diesen Begriffen dabei auch keine werbetechnisch schlagwortartig beschreibende Wirkung zu erzielen sein, so dass es auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft mangelt. Auch bei der Kombination beider Worte würde es sich insoweit letztlich nur um eine ebensowenig schutzfähige Zusammenstellung zweier bloßer Sachangaben handeln.

Vor diesem Hintergrund haben Sie bei Ihrem Vorhaben meines Erachtens nichts zu befürchten und können daher Ihr Unternehmen wie gewünscht benennen. Da auch wie aufgezeigt keine Schutzfähigkeit aus namens- oder markenrechtlicher Sicht gegeben sein dürfte, besteht auch bei einer Expansion des amerikanischen Unternehmens aus hiesiger Sicht keine Gefahr.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.02.2011 14:00:07

Hallo Herr Joschko,


erst mal vielen Dank für die ausführliche und klare Antwort.

Kurze Anmerkung: www.webchocolate.com ist nicht die Adresse, um die es tatsächlich geht.

Ich wollte die richtige nicht öffentlich posten.

Die richtige Adresse ist aber im Aufbau gleich: Ein Internetbegriff + ein Gattungsbegriff

Ich gehe davon aus, dass auch in meinem richtigen Fall Ihre Antwort voll greift und ich damit keine Bedenken haben muss.

Viele Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.02.2011 14:03:56

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

soweit es sich auch bei der anderen Adresse nur um reine allgemeine Gattungsbegriffe handelt, gilt meine Antwort natürlich gleichermaßen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joschko
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Domainrecht | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-02-10
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Joschko direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Internetrecht, Computerrecht letzten Monat:

19
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97847
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Domainrecht