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Domaingrabber trotz Markenanmeldung und "Gebrauch"?


| 29.07.2007 01:07 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

trotz intensiver Recherche in den bereits inserierten Fragen dieser Präsenz, konnte ich leider keinen passenden Eintrag dieses speziellen Problems finden, so dass ich Ihnen gerne mein rechtliches Problem schilden würde.

Vorbemerkung:
Zusammen mit einem auf Immobilienrecht spezialisiertem Rechtsanwalt entwickeln wir zur Zeit ein Portal im Bereich Immobilien. Ohne näher hierauf eingegen zu wollen, betitel ich dieses Projekt einfach als XYZ.

Die Anmeldung eines Gewerbes ist bisher noch nicht erfolgt, jedoch wurden die Domains xyz.com, .net und .eu registriert, auf denen auch bereits seit Ende 2005 das System in der Entwicklung ist.

Eine Marke befindet sich zur Zeit in der Anmeldung bei dem DMPA.


Nun zum eigentlichen Problem:
Eine deutsche Firma, welche Domaingrabbing betreibt, registrierte die Domain xyz.DE und will nun eine hohe vierstellige Summe für die Übertragung der Domain haben.
Die Domain wird für einen Webauftritt nicht genutzt; Sie ist also leer.

Kann man den Domaingrabber - trotz des "first come-first get"-Prinzips rechtlich dazu bewegen, die Domain freizugeben, oder bewegt man sich hierbei auf "Glatteis", welches es ausser einer gütlichen Einigung verhindert, die Domain zu übernehmen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Markenanmeldung
29.07.2007 | 02:32

Antwort

von

Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
200 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

1.
Ein Anspruch gegen den Domaingrabber aus einer Markeninhaberschaft besteht - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nicht, da die Marke lediglich angemeldet, aber noch nicht eingetragen ist.

2.
Nach dem Markengesetz geniessen jedoch nicht nur eingetragene Marken, sondern auch sog. geschäftliche Bezeichnungen markenrechtlichen Schutz, vgl. § 5 MarkenG.
Als geschäftliche Bezeichnungen werden u.a. Unternehmenkennzeichen geschützt, also Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens geschützt werden.
Der besonderen Bezeichnungen eines Geschäftsbetriebes stehen dabei solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebes von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrkreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebes gelten.

Sofern also ´XYZ´ vollständig oder in seinen wesentlichen Teilen mit Ihrer Geschäftsbezeichnung bzw. dem Namen Ihrer Firma übereinstimmt und diese sich bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad innerhalb der relevanten Verkehrkreise erarbeitet hat, bestünde hier ein Ansatzpunkt, um Ansprüche gelten zu machen.

Auch wenn ´XYZ´ nicht mit dem Namen Ihrer Firma übereinstimmt, würde gleiches gelten, wenn durch die Nutzung von ´XYZ´ mit den Endungen .com, .net und .eu Kennzeichenrechte generiert worden wären. Auch die Benutzung einer Domain an sich kann Kennzeichenrechte generieren, wenn sie vom Verkehr als besondere Bezeichnung eines Unternehmens aufgefasst wird.

Da sich die Systeme Ihrere Aussage nach allerdings noch in der Entwicklung befinden, ist hier zweifelhaft, ob sich ´XYZ´ bereits als ´Ihre´ Bezeichnung etablieren konnte, da hierfür jedenfalls eine nach außen gerichtete Tätigkeit erforderlich ist, die auf eine dauerhafte wirtschaftliche Betätigung schließen lässt. Eine solche Tätigkeit liegt z.B. in der Verwendung der Bezeichnung auf Geschäftspapieren wie allgemein in jeder Benutzung im Rahmen der Vorbereitung einer Geschäftseröffnung. Rein interne Vorbereitungshandlungen reichen hierfür jedoch nicht aus.

3.
Sollte die Registrierung allein aus dem Grund erfolgt sein, um Ihnen einen Verkauf dieser Domain anzubieten, kommt ein Anspruch gegen den Domaingrabber wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Betracht. Die Gerichte beurteilen dies nicht einheitlich, die Problematik dürfte aber ohnehin darin liegen, dem Domaingrabber nachzuweisen, dass er gerade diese Domain registriert hat, um Sie gerade Ihnen anzubieten.

4.
Ein Vorgehen gegen den Domaingrabber hat nach alledem dann eine gewisse Aussicht auf Erfolg, wenn die unter 2. beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Genauere Aussagen hierzu sind erst bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts möglich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick vermitteln. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt LL.M. Christian Mauritz
Düsseldorf

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