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Frage geschrieben am 02.05.2011 20:48:55

Domain und Markenrecht bei ähnlichen Domains

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 631
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 65 weitere Antworten zum Thema Domain.
Hallo zusammen,

mal angenommen es gibt die Alt-Domain xxlink.com und die Domain ist auf eine Partnervermittlung mit einem anderem Namen weitergeleitet. Der Begriff xxlink ist in den USA markenrechtlich geschützt mit dem Vermerk, dass er für das Angebot von "Mail Services" genutzt wird.

Nun registriert ein neuer Anbieter die Domain xxlinking.com und bietet auf der Website den Service, dass User kostenlos mit Ihrem Foto auf Ihre persönliche Website verlinken können. Einnahmen werden durch Werbeeinblendungen erzielt. Der Domainname wird gleichzeitig als Firmenname verwendet.

Ist dieser Fall aus markentechnisch und domainrechtlicher Sicht als bedenklich oder unbedenklich anzusehen und warum?

Vielen Dank!

Michael


Antwort geschrieben am 02.05.2011 21:00:31
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

aus domainrechtlicher Sicht ist das völlig in Ordnung, wenn es diese neue Domain noch nicht gibt.
Grundsätzlich ist jeder erst einmal frei, die Domain seiner Wahl anzumelden.

Auch markenrechtlich ist es in Ordnung.
Der berechtigte Markeninhaber kann vom unberechtigten Domainbetreiber Unterlassung der Nutzung und Übertragung der Domain nur dann verlangen, wenn die Domain für die von der Marke geschützten Waren und Dienstleistungen genutzt wird.

Eine Verwechslung oder Ähnlichkeit Ihres Produktes scheint zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, sodass dieses Vorhaben unbedenklich ist.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.05.2011 21:14:41

Hallo,

vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.

Zwei kurze Nachfragen diesbezüglich habe ich noch:

Die angebotene Ware und Dienstleistung des Alt-Betreibers ist "electronic mail services" um genau zu sein. Darunter verstehe ich E-Mail oder allgemein Kommunikation per Internet.

Das wäre beim anderen Geschäftsmodell nicht vorgesehen und also daher absolut unbedenklich?

Die Marke xxlink ist geschützt und wenn ich das richtig erkennen kann auch ein damit verbundenes Logo welches dem Logo des neuen Anbieters ähnelt. Das Logo besteht nämlich nur aus den Buchstaben xxlink und das Logo des neuen Betreibers besteht aus den Buchstaben xxlinking.com. Beide Logos sind mit Großbuchstaben geschrieben und haben ein gleiches Schriftbild. Ist es für den neuen Betreiber trotzdem möglich problemlos sein Logo beizubehalten oder sollte man dieses lieber abändern um Probleme zu vermeiden?

Beste Grüße und vielen Dank!

Michael
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.05.2011 21:35:01

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn das Angebot in dieser form beschrieben ist und auch auf der Website selbst kein ähnliches Angebot ist, das Ihrem ähnelt, brauchen sie keine Bedenken zu haben.

Hinsichtlich des Logos könnte dies geschützt sein. Zwar gelten die Markenrechte jeweils nur in dem Land, wo die Marke eingetragen ist, jedoch ist es üblich, dass diese auch in sehr vielen Ländern gleichzeitig eingetragen wird.
Dies könnte natürlich vorab noch überprüft werden.

Um auf Nummer sicher zu gehen und es kostengünstig ohne Prüfung zu halten, sollte das Logo ein wenig abgeändert werden, sodass keine Verwechslungsgefahr besteht. die Grenzen sind hierbei natürlich schwimmend.
Praktischerweise sollten sie Ihre Freunde/Familie nach Fertigstellung fragen, ob diese meinen, dass beide Logos sich ähneln und dementsprechend eventuell noch Änderungen vornehmen.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt



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