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Frage geschrieben am 08.01.2011 03:50:54

Domain mit zukünftiger Gemeindebezeichnung

Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1324
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Im Rat unserer Stadt kamen Überlegungen auf, sich in Grafschaft umzubennen. Beschlüsse sind bisher nicht gefasst, nur die Orsträte wurden dazu angehört, was sie davon halten.

Wenn ich mir jetzt als Privatperson die Domain "www.grafschaft-NAME" registrieren würde, kann dann unsere Stadt die Herausgabe der Domain verlangen, wenn sie sich in Grafschaft NAME umbenannt hat? Hat sie juristischen Erfolg? Ist es hierbei unerheblich ob Inhalte unter der Domain verfügbar sind?

Bitte auch Paragraphen und/oder Urteile anführen. Wenn möglich auch was für ein Gericht zuständig wäre, also nicht den Ort, sondern Amts-, Land oder Oberlandesgericht.


Antwort geschrieben am 08.01.2011 08:16:23
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

1.) Es ist allgemein anerkannt, dass auch Gemeinden das Namensrecht nach § 12 BGB zusteht.

Wenn jemand eine Domain mit einem Stadtnamen als Domainnamen betreibt, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass damit im Verkehr der Eindruck erweckt wird, dass es sich um ein stadteigenes Internetangebot handelt. So ha z. B. das LG Lüneburg mit Urteil vom 29.01.1997 - 3 O 336/96 die Nutzung der Domainnamen : „www.celle.de" und „www.celle.com" als Verstoß gegen das Namensrecht gewertet.

Die isolierte Verwendung des Stadtnamens würde vorliegend bei Internetusern die Vermutung nahe legen, dass der Urheber Ihrer Seite "www.grafschaft-NAME" die Stadt selbst ist. Eine Verletzung des Namensrechts steht nach besagter Rechtsprechung bereits dann zu befürchten, wenn der unrichtige Eindruck im Rechtsverkehr hervorgerufen wird, der Namensträger, also die Gemeinde, habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt.

Zweifelsohne würden Sie mit "www.grafschaft-NAME" den Eindruck hervorgerufen, dass die Gemeinde Ihrem Angebot zugestimmt hat bzw. würden Sie suggerieren, dass eine Verbindung zwischen der Gemeinde und Ihnen als Domainbetreiber besteht, die in Wirklichkeit nicht besteht. Dies zumindest dann, wenn sich die Gemeinde tatsächlich in eine "Grafschaft" umbenennen würde. Besteht der Domainname nämlich ausschließlich aus der Gemeindebezeichnung, ist eine Zuordnungsverwirrung stets zu bejahen - OLG Köln, 18.12.1998 – 13 W 48/98 –„herzogenrath.de").


2.) Wird eine Namensrechtsverletzung bejaht, so käme es dabei nicht darauf an, ob die Domain von Ihnen rein privat oder kommerziell genutzt wird.

3.) Sollte Sie die Stadt mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch nehmen und es zu einer gerichtlichen Klärung kommen, müssten Sie, auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 Euro, mit Gerichts - und Anwaltskosten über 3.000,00 €uro rechnen. Der Streitwert könnte allerdings auch höher festgesetzt werden. Selbst wenn die von Ihnen angedachte Domainregistrierung nicht mit einem Bußgeld bedroht ist, so müssten Sie also damit rechnen, dass eine unbefugte Nutzung des Namensrechts der Gemeinde letztlich sehr teuer wird.

4.) Sachlich zuständig wäre auf Grund des hohen Streitwertes das Landgericht.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


Kanzlei Kohberger
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Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061

Mail: anwalt@rechthilfreich.de
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Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.01.2011 04:07:06

Sehr geehrter Herr Kohberger,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Über das Ergebnis bin ich allerdings schon etwas erstaunt. Die Bezeichnung Grafschaft ist keine übliche Bezeichnung einer Kommune in Deutschland. Daher finde ich es schon komisch, dass eine Kommune so einfach die Rechte an einer Domain bekommen kann, obwohl sie schon vor der Umbezeichnung anderweitig vergeben war. Da kann ja eine Stadt auf die dümmsten Namensideen kommen.

Ich meine ich könnte ja auch eine GmbH mit der Bezeichnung "Grafschaft Name" führen, z.B. weil ich ein Hotel habe und dann kommen so ein paar Politiker an und ich muss meine Domain hergeben oder wie?

Macht es bei Domains keinen Unterschied, ob man sie zuerst besaß, bevor jemand anderes plötzlich sie so nennt? Verständlich ist es für mich, dass die Stadt die Rechte an dem Namen hat, wenn sie so schon heißt und ich die Domain mir holen würde.

Ich hoffe meine Nachfrage ist verständlich und im Rahmen der Nachfragefunktion zulässig.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.01.2011 11:46:43

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte.

Meine Ausführungen beziehen sich insbesondere auf den Fall, dass die Gemeinde sich alsbald in eine Grafschaft umbenennen wird. Wenn sich die Gemeinde nicht in eine Grafschaft umbenennt, so wird die von Ihnen angedachte URL Adresse als reiner Fantasiename keine Probleme aufwerfen.

Sollte sich die Gemeinde jedoch in "Grafschaft ...xxx..." umbenennen, so droht eine teure Abmahnung durch die Gemeinde wegen der Verletzung ihres Namensrechts.

In diesem Fall würde ihnen leider nicht weiter helfen, dass Sie die Adresse als Erster haben registrieren lassen.

Zwar gilt bei der Registrierung von Domains grundsätzlich das Prioritätsprinzip, was bedeutet, dass derjenige der die Domainadresse zuerst anmeldet auch die Rechte daran besitzt.

Dieses Prioritätsprinzip gilt jedoch nicht ohne Schranken. So würde vorliegend das Recht der Gemeinde an ihrem Namen Ihre Interessen an der Domain überwiegen, da auf Grund der Namensgleichheit Verwechslungen im Rechtsverkehr drohen. Dies gilt jedoch erst sobald sich die Gemeinde in Grafschaft "...xxx..." umbenannt hat.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt


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