18.12.2006 | 00:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Bernd A. Minnier
2 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der von Ihnen erhaltenen Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1. Grundsätzlich ist es nicht von Bedeutung, dass Sie bei der Denic nur als "Privatperson" registriert sind. Entscheidend ist vielmehr, dass Sie die geschäftliche Nutzung der
Domain belegen können. Das wird Ihnen anhand Ihres Onlineshops nicht schwer fallen.
Damit kommt Ihrer Domain durch die zweijährige geschäftliche Nutzung eine sog. "Verkehrsgeltung" gem. §
4 Markengesetz zu. Sie können sich daher auf markenrechtlichen Schutz berufen.
Bzgl. der Domainnutzung gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Wer sich die Domain zuerst sichert, hat damit das Anrecht auf Nutzung. Die entsprechende .com und .de Domain können damit zunächst nebeneinander bestehen.
In Ihrem Fall kommt hinzu, dass der Inhaber der .com Domain nun auch Markenrechte beim BPMA eintragen lassen hat.
Für Ansprüche auf Nutzung und Unterlassung ist u.a. entscheidend, zu welchem Zweck die Domains verwendet werden.
Die Markenanmeldung allein verschafft dem Inhaber der .com -Domain noch kein besseres Recht. Sie besitzen das rangältere Recht, soweit ich es aus Ihrer Schilderung entnehmen kann. Eine genaue Beurteilung kann hier jedoch nicht erfolgen.
Ein weiteres Kriterium ist die Branchengleichheit. Tummelt sich Ihr Widersacher in einer nicht verwechslungswürdigen Branche ( z.B. Einbauküchen und Musikschule), kommt ein Unterlassungsanspruch im Zweifel nicht in Betracht. Entscheidend ist auch, für welche Bereiche die Wortmarke beim BPMA registriert ist.
Wurde die Wortmarke nur zu dem Zweck registriert, Ihnen gegenüber ein rangbesseres Recht zu erlangen, würde kaum ein Gericht dem Herausgabeanspruch des Gegners zustimmen. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist allerdings derzeit alles andere als gefestigt, so dass hier keine eindeutige Prognose gestellt werden kann.
2. Solange Sie damit das aus meiner Sicht bessere Recht an der Domain haben, dürfen Sie über diese auch verfügen. Darunter fallen "Verkauf", Miete, etc..
Folgerichtig kann der Gegner nicht auf die Herausgabe der Domain bestehen.
Eine Nutzung mit den vom Gegner unterschiedlichen Inhalten dürfte aus o.g. Gründen unschädlich sein.
Aufgrund der erhalteten Informationen ist zum weiteren Vorgehen von hier aus nur schwer zu raten.
Sie sollten mit Hinweis auf das prioritätsältere Recht aus §
4 Markengesetz die Freigabe Ihrer Domain ablehnen. Nach genauer Prüfung des Sachverhaltes kommt u.U. auch ein Markenlöschungsverfahren gegen den Gegner beim BPMA in Betracht.
Für weitere Informationen zur Frage nutzen Sie die Nachfragefunktion. Für eine darüber hinausgehende Beratung wenden Sie sich an einen Kollegen vor Ort, oder gern an mich.
Nachfrage vom Fragesteller
30.01.2007 | 12:13
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. In den letzten Tagen ist mir ein Bericht in die Hände gekommen, wo es um einen ähnlichen Fall geht. Näheres dazu hier - bitte lesen!
http://www.domain-recht.de/magazin/domain-news-2006/ahd-de-prioritaetsgrundsatz-vor-der-kippe-id666856.html
Meine Frage:
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Wenn die Person auf Herausgabe der Domain besteht und sich einen Anwalt nimmt, wie ist dann der Ablauf, was muss ich unternehmen und !wichtig! mit welchen Kosten muss ich dann rechnen.
Danke für Ihre Bemühungen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.02.2007 | 18:53
Sehr geehrter (Nach-)fragesteller,
nachdem ich mir den Inhalt des aufgezeigten Artikels zu Gemüte geführt habe, beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
In dem dort geschilderten Fall, hat das Gericht einen Domaininhaber mit prioritätsälteren Rechten zur Herausgabe der Domain an einen Markenrechtsinhaber mit jüngeren Markenrechten verurteilt. Es stützt sich dabei aber nicht auf das Markenrecht, sonder auf das Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG).
Das widerspricht nicht meinen Ausführungen der Hauptfrage, in denen ich schon auf die Art der konkreten Verwendung der Domain eingegangen bin.
Im von Ihnen jetzt dargebrachten Fall lag aus meiner Sicht ein sog. „Domaingrabbing", also die Domainreservierung zu Gewinnzwecken, vor. Auch das Gericht kam zu der Überzeugung, dass die Inhalte der Domain nur vorgeschoben waren, um eine Nutzung derselben zu rechtfertigen. Für diese Vermutung spricht auch die mit einigen tausend sehr hohe Anzahl von gesicherten Domains.
In Abwägung des prioritätsälteren Rechts der Domaininhaberschaft mit dem prioritätsjüngeren Markenrecht hat das Gericht die aktuellen Nutzungen verglichen. Dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass in diesem konkreten Fall das prioritätsältere Recht der Domaininhaberschaft nicht schutzwürdig war, da die Klägerin, im Gegensatz zur Beklagten, eine Verkehrsgeltung durch Betrieb eines Gewerbes erlangt hat.
In Ihrem Ausgangsfall müsste nun Ihr Widersacher in die Offensive gehen, und Sie gerichtlich oder aussergerichtlich durch einen Anwalt auffordern, die Domain herauszugeben.
In diesem Fall sollten Sie (bei einem Gerichtsverfahren vor einem Landgericht müssten Sie) einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Dieser wird dann anhand der Unterlagen den Sachverhalt genau prüfen und Sie über das weitere Vorgehen beraten.
Die Gegenstandswerte sind derzeit noch sehr schwer einzuschätzen. Vom Gegenstandswert der Sache hängt auch die Höhe der Kosten ab.
Der Gegenstandswert wird vom Gericht festgesetzt. In markenrechtlichen Streitigkeiten dauert der Disput um die Höhe des Gegenstandswertes mitunter länger, als die Hauptsache...! Entscheidend ist der Wert der Domainnutzung für die Parteien. Sehr pauschal gesagt, kann der Wert zwischen 10.000 und 100.000 Euro liegen, wobei nach oben prinzipiell keine Grenzen gesetzt sind.
Ohne den Umsatz Ihres Shops zu kennen, kann ich den Wert nicht einschätzen. Wäre die Sache im unteren genannten Bereich gesiedelt, würden die Kosten für eine solche aussergerichtliche und später gerichtliche Auseinandersetzung im Falle des Unterliegens etwa 5.000,- € betragen.
Im Falle des vollen Obsiegens hätte Ihr Gegner die Kosten zu tragen. In Fällen des Vergleiches werden die Kosten entsprechend aufgeteilt.
Ich hoffe, Ihnen eine Orientierung ermöglicht zu haben. Für Fragen im Rahmen einer Mandatserteilung können Sie sich gern an mich wenden.