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Diverse Fragen zu einer HP


18.08.2008 07:39 |
Preis: ***,00 € |

Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von




Ich erstelle derzeit eine Homepage mit einer Info-Datenbank, in der Unternehmen mit einem gewissen Alleinstellungsmerkmal aufgelistet sind. Die DB nimmt folgende Einträge auf: Name, Anschrift, Telefonnr., Daten zum Alleinstellungsmerkmal, Freitext, Link zur Homepage des Unternehmens, "Deep Link" zur Seite des Alleinstellungsmerkmals und Ansprechpartner inkl. E-Mail-Adresse für Rückfragen (wird nicht veröffentlicht). Es ist angedacht, dass nicht nur die Unternehmen selbst, sondern auch die Kunden Eintragungen vornehmen können.

Meine Fragen:
1. Falls der Eintrag von einem Kunden vorgenommen wurde: Kann das Unternehmen mich kostenpflichtig abmahnen, um den Eintrag löschen zu lassen? Könnte ich ggfs. das Unternehmen im Vorfeld per E-Mail um Zustimmung bitten, oder ist die Mail schon als E-Mail-Spam zu bewerten?

2. Kann ich kostenpflichtig zur Verantwortung gezogen werden, falls beispielsweise die Ausführungen im Feld "Freitext" nicht korrekt sind? Wie kann ich mich rechtlich absichern? Z.B. durch Kennzeichnung der Einträge als fremde Meinung (Stichwort "Host- / Service-Provider")? Ist die Verwendung von geschützten Marken- / Produktnamen innerhalb dieses Info-Verzeichnisses erlaubt (LG Düsseldorf, 30.03.2005, 2a O 21/05)?

3. Ist es erforderlich, die E-Mail-Adresse des Ansprechpartners per sog. Double-Opt-In-Methode zu überprüfen (Annahme der Nutzungsbedingungen etc; anschließend Zusendung einer E-Mail und Bestätigung)?

4. Ist für die Felder Name und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners die Aufnahme einer speziellen Datenschutzerklärung erforderlich?

Mir reicht zu den Fragen eine kurze und prägnante Antwort, ggfs. mit weiteren Empfehlungen.
Eingrenzung vom Fragesteller 18.08.2008 | 16:37
Antwort vom
18.08.2008 | 17:16
Sehr geehrter Fragesteller,

auf der Grundlage der von Ihnen gegebenen Informationen und anbetrachts Ihres geringen Einsatzes will ich Ihre Fragen in der angezeigten Kürze beantworten:

zu 1.) Grundsätzlich braucht niemand seinen Eintrag in Ihrer Datenbank hinzunehmen und kann Sie daher gegebenenfalls auf Unterlassen in Anspruch nehmen. Dieser Anspruch wird üblicherweise mit einer Abmahnung geltend gemacht. Die Frage kann abschliessend allerdings erst bei genauer Kenntnis der Homepage und des konkreten Eintrages beantwortet werden. Die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails (als solche wäre Ihre Anfrage zu klassifizieren) ist stets unlauter.
zu 2.) Hier sprechen sie eine sog. "Störerhaftung" an. Hier haftet jeder, der mit dem Zustand einer Sache überhaupt etwas zu tun hat ohne Rücksicht auf Verschulden. Daher könnten Sie sich jedenfalls nicht aus der Verantwortung ziehen. Da die Rechtsprechung teilweise Privilegien für Diensteanbieter kennt und hier erst Kenntis verlangt, kann das Ergebnis anders ausfallen. Wenn Sie Haftung vermeiden wollen, sollten Sie die Freitextmöglichkeit nicht anbieten.
zu 3.) Das ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.
zu 4.) Sobald Sie personenbezogene Daten erheben und verarbeiten ist eine Datenschutzerklärung notwendig.

Ich hoffe, dass Ihnen mit vorgenannten Auskünften geholfen ist. Bitte beachten Sie, dass bereits geringste Ergänzungen oder Veränderungen des Sachverhaltes eine andere Rechtslage begründen können. Bei Nachfragen benutzen Sie gerne die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
____________________________________________

Malte Mörger, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

HKMW Rechtsanwälte
Sachsenring 43 - 50677 Köln
Tel.: 0221-233240 - Fax: 0221-233241
www.hkmw.de

Nachfrage vom Fragesteller 20.08.2008 | 21:12

Sehr geehrter Herr Mörger,

Eine Nachfrage zur Antwort 1.):
Meine Homepage stellt ein Internet-Verzeichnis zur Verfügung, dessen Einträge redaktionell bearbeitet werden, ähnlich einem Branchenbuch. Die hinterlegten Daten in der Datenbank - wie bereits beschrieben - sind öffentlich einsehbar, die entsprechenden Hyperlinks (inkl. Deep-Links) verweisen auf öffentlich zugängliche Seiten. Ist in diesem Fall das sog. Paperboy-Urteil des BGH vom 17.06.2003, I ZR 259/00 anwendbar? Oder mit anderen Worten: Liegt eine Verletzung von Urheberrechten vor?

Die Frage 2.) wurde nur zum Teil beantwortet. Könnten Sie mir noch eine Antwort zur Frage “Ist die Verwendung von geschützten Marken- / Produktnamen innerhalb dieses Info-Verzeichnisses erlaubt (ich beziehe mich auf LG Düsseldorf, 30.03.2005, 2a O 21/05)?” liefern?

Vielen Dank!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.08.2008 | 10:30

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie erweitern die Frage 1 um eine spezielle urheberrechtliche Fragestellung, die in der Ausgangsfrage nicht enthalten war. Grundsätzlich ist das Setzen von Deep-Links zulässig. Die Verwendung von Marken- und Produktnamen ist erlaubt, wenn sie nicht kennzeichenmäßig erfolgt. Dies kann ohne Kenntnis der genauen Gestaltung Ihrer Datenbank nicht beurteilt werden.

Ich hoffe, dass Ihnen mit vorgenannten Auskünften geholfen ist. Bitte beachten Sie, dass bereits geringste Ergänzungen oder Veränderungen des Sachverhaltes eine andere Rechtslage begründen können.

Mit freundlichen Grüßen
____________________________________________

Malte Mörger, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

HKMW Rechtsanwälte
Sachsenring 43 - 50677 Köln
Tel.: 0221-233240 - Fax: 0221-233241
www.hkmw.de