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Diverse Fragen aus dem Familenrecht


| 30.12.2011 04:57 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich habe am 01.12.2011 einen Sohn geboren. Mit dem Vater lebe ich nicht mehr zusammen. Der Vater hat die Vaterschaft bereits beim Jugendamt anerkannt.

Ich bitte Sie nun, meine nachfolgenden Fragen zu beantworten, um mir die rechtliche Sichtweise zu erklären.

1. Der Vater befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und verdient monatlich 4100 Euro Netto. Er ist weiterhin ledig und hat keine anderen Kinder. Wie hoch ist der Unterhalt den er mir für meinen Sohn bezahlen muss?


2. Muss ich eine Beistandschaft über das Jugendamt bestellen weil wir nicht verheiratet sind? Ich möchte nämlich gerne das Jugendamt nicht als Beistandschaft für meinen Sohn haben. Ist dies Pflicht, dass man diese haben muß?

3. Welches Gericht ist bei Streitigkeiten zuständig, wenn es um unseren Sohn geht? Dort wo er seinen Wohnsitz hat (München), oder mein Wohnsitz ( Rüsselsheim)?

4. Muss ich den Vermieter informieren, dass ich Zuwachs bekommen habe? Steigt hierdurch die Miete an den Vermieter?

5. Ich habe eine Strafanzeige wegen Beleidigung erhalten. Wie wäre hier die Höchststrafe bei einer Verurteilung. Ich bin bisher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Vielen Dank.
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Fragen Familenrecht
Antwort vom
30.12.2011 | 05:23
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.

1. Der Vater befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und verdient monatlich 4100 Euro Netto. Er ist weiterhin ledig und hat keine anderen Kinder. Wie hoch ist der Unterhalt den er mir für meinen Sohn bezahlen muss?


Antwort : Der Unterhalt für Ihren Sohn berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird vom OLG Düsseldorf erstellt, um den Kindesunterhalt fest zu legen. Ihr Sohn fällt in die Kategorie 3901 Euro bis 4300 Euro. Der Vater Ihres Sohnes muss also monatlich 457 Euro an Sie Kindesunterhalt bezahlen.

2. Muss ich eine Beistandschaft über das Jugendamt bestellen weil wir nicht verheiratet sind? Ich möchte nämlich gerne das Jugendamt nicht als Beistandschaft für meinen Sohn haben. Ist dies Pflicht, dass man diese haben muß?

Antwort: Nein, Sie können hier frei entscheiden. Eine Pflicht, das Jugendamt als Beistandschaft für das Kind zu beauftragen, gibt es nicht. Wenn Sie dies nicht wollen, ist dass so okay.

3. Welches Gericht ist bei Streitigkeiten zuständig, wenn es um unseren Sohn geht? Dort wo er seinen Wohnsitz hat (München), oder mein Wohnsitz ( Rüsselsheim)?

Antwort: Das Familiengericht in Ihrem für das Kind zuständigen Bezirk ist zuständig für familienrechtliche Verfahren. In diesem Falle also Rüsselsheim.

4. Muss ich den Vermieter informieren, dass ich Zuwachs bekommen habe? Steigt hierdurch die Miete an den Vermieter?

Antwort : Nein hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. Sie müssen den Vermieter nicht über Nachwuchs informieren.

5. Ich habe eine Strafanzeige wegen Beleidigung erhalten. Wie wäre hier die Höchststrafe bei einer Verurteilung. Ich bin bisher noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Antwort: Die Beleidigung im engeren Sinne wird durch § 185 StGB unter Strafe gestellt. Die Strafandrohung lautet: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."


Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Einschätzung vermitteln und wünsche Ihnen und Ihrem Sohn einen schönen Silvesterabend und guten Rutsch ins neue Jahr 2012.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen zu geben.
Bewertung des Fragestellers 2011-12-30 | 12:18


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