darf ich in einem Discountpreisvergleich online die Produkte verschiedener Discounter anzeigen, ohne um Erlaubnis zu fragen? Wir möchten dem Kunden zeigen, wo er die gewünschten Produkte am günstigsten kaufen kann.
mit freundlichem Gruß
Antwort geschrieben am 18.10.2011 17:53:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt am Main, Tel: 069 / 231741, Fax: 069 / 230793
Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 58
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
1.
Sollten bei dem Online-Discountvergleich Bilder des Produkts verwendet werden,
wovon hier ausgegangen wird, so kann die Nutzung der Bilder ohne Einwilligung des Rechteinhabers rechtswidrig sein.
Produktfotos sind als sogenannte Lichtbildwerke oder Lichtbilder durch das Urheberrechtsgesetz geschützt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG). Eine Verbreitung und Veränderung (Änderung der Größe) ist vom Grundsatz her nur mit Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers möglich.
Dies bedeutet, dass die Anzeige eines (Miniatur)Bildes eine rechtlich relevante Nutzung ist und damit auch die Anzeige im Discountpreisvergleich eine Nutzung des jeweiligen Bildes ist. Denn dies erfüllt im Zusammenhang mit der Darstellung der Produktbilder den Tatbestand des § 19a UrhG durch eine eigene Nutzungshandlung.
Dazu kommt, dass bei der Verbreitung der Bilder das Recht des Urhebers nach der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) verletzt sein kann. Damit ist gemeint, dass das Foto der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist, ohne das dies von dem Rechteinhaber kontrollierbar ist.
Fazit:
Die genannten Handlungen müssen nach dem Grundsatz des Urheberrechts vom jeweiligen Rechteinhaber gestattet/genehmigt werden. Sie benötigen also hierfür eine entsprechende Erlaubnis.
2.
Eine Urheberrechtsverletzung durch den Preisvergleich scheidet aus, wenn der Urheber oder der Berechtigte dem Bildernutzer durch eine Vereinbarung das Recht eingeräumt hat, das Werk auf die betreffende Art und Weise zu nutzen (§ 31 Abs. 1 bis 3 UrhG).
3. Soll gegebenenfalls mit den Preisen der Konkurrenz geworben werden, so sind in erster Linie die gesetzlichen Regelungen zur vergleichenden Werbung ( §§ 6, 5 III Alt. 1 UWG) zu beachten. Danach unterliegt auch die Werbung mit Preisen der Konkurrenz einem Irreführungsverbot. Insoweit ist insbesondere darauf zu achten, dass sich der Preisvergleich auf vergleichbare Waren oder Dienstleistungen bezieht (vgl. § 6 II Nr. 1 UWG) . Es dürfen also zwischen den Produkten keine wesentlichen Qualitätsunterschiede bestehen. Generell gilt, dass ein Preisvergleich immer dann irreführend ist, wenn sich die preisrelevanten Konditionen der Wettbewerber unterscheiden und auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hingewiesen wird. Stets irreführend und damit unlauter sind Preisvergleiche, die nicht den Tatsachen entsprechen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schell & Kollegen
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