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Frage geschrieben am 15.12.2008 14:53:04

Direktversicherung

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2344
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Ende Oktober 2008 habe ich eine Direktversicherung ausgezahlt bekommen. Von dieser erhebt die Krankenkasse künftig 1/120 Beitragsleistungen.
Ab dem 01.01.2009 wird meine Krankenkasse die Beiträge erhöhen.
Werden die Beiträge zum alten oder zum neuen Beitragssatz bemessen?

Mit freundlichen Grüßen


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Diese Antwort ist vom 15.12.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 15.12.2008 16:11:05
Rechtsanwalt Fenimore v. Bredow
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Erbrecht, Sozialrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Zivilrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich gehe aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung davon aus, dass die Auszahlung Ihrer Direktversicherung in Form einer Einmalzahlung erfolgt ist.

Das Bundessozialgericht hat in seiner früheren Rechtsprechung die Rentenähnlichkeit (und damit den Charakter von Versorgungsbezügen) verneint, wenn von vorneherein keine wiederkehrende Leistung, sondern eine einmalige Kapitalzahlung vereinbart oder zugesagt war. Kapitalzahlungen waren danach im Grundsatz nicht beitragspflichtig.

Ausnahme: Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, so gilt der 120. Teil der Abfindung als monatlicher Zahlbetrag für die Versorgungsbezüge, längsten für die Dauer von 10 Jahren (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Den entsprechenden Gesetzestext finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__229.html

Das bedeutet: Die Beitragspflicht der Versorgungsbezüge sollte nicht dadurch umgangen werden können, dass eine an sich monatlich zu zahlende Rente aus einmer vom Arbeitgeber finanzierten Direktversicherung nach Eintritt des Leistungsfalles in eine Kapitalabfindung umgewandelt wird. In diesen Fällen wird die Kapitalbfindung auf 10 Jahre umgelegt und dann nur in dieser Höhe zur monatlichen Beitragsbemessung herangezogen.

Dies wurde in dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 nunmehr verbindlich festgelegt.

Die Höhe ist also gesetzlich festgelegt und wird nicht durch die Beitragserhöhung Ihrer Krankenkasse beeinflusst.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Fenimore v. Bredow
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.12.2008 11:57:48

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt v. Bredow,

die Direktversicherung wurde im Oktober 2008 ausgezahlt.
Der Beitragssatz der Krankenkasse zur o.g. Direktversicherung wurde jedoch bereits nach den höheren Beitragssätzen, welche ab 01.01.2009 in Kraft treten sollen, bemessen.

Muss ich diese Berechnung akzeptieren oder kann ich einen Widerspruch einlegen?

Im Vorfeld möchte ich bereits jetzt für Ihre Antwort danken.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.12.2008 12:16:40

Sehr geehrter Fragesteller,

in diesem Fall sollten Sie fristgerecht, d.h., innerhalb eines Monats noch Zustellung des Beitragsbescheides, Widerspruch einlegen, sofern jetzt schon der erhöhte Beitragssatz erhoben wird.

Mit freundlichen Grüßen
Fenimore v. Bredow

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Direktversicherung | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2008-12-16
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